Gegenstand des Urteils in einem Strafverfahren ist gem.§ 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete (prozessuale) Tat. Nun können sich in einer Hauptverhandlung neue Erkenntnisse ergeben, die ggfs. einen rechtlichen Hinweis gem. § 265 StPO oder aber eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO erforderlich machen.
Die Einhaltung von Verfahrensprinzipien, auch Prozessrechtsgrundsätze genannt, stellt die Rechtsstaatlichkeit eines Strafverfahrens sicher. Die Prinzipien finden sich an verschiedenen Stellen des GG, der StPO sowie der EMRK. Ihre Verletzung begründet in der Regel einen Revisionsgrund.
Wir haben uns im JURACADEMY Club bereits mit Verfahrenshindernissen auseinandergesetzt. Heute wollen wir uns einmal mit dem fehlenden Eröffnungsbeschluss befassen.
Die prozessuale Tat ist im Strafverfahren von großer Relevanz. So ist Gegenstand des Urteils gem. § 264 StPO nur die in der Anklage bezeichnete Tat. Art. 103 Abs. 3 GG macht deutlich, dass niemand wegen derselben Tat zwei Mal bestraft werden darf (ne bis in idem). Schauen wir uns deswegen nachfolgend einmal an, was unter einer prozessualen Tat zu verstehen ist.
Die Täterschaft bestimmt sich in Abgrenzung zur Teilnahme im Wesentlichen nach der Tatherrschaft. Für den BGH ist sie ein wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Täterwillens, für die h.Lit. das ausschlaggebende, objektive Abgrenzungskriterium. Was setzt nun aber die Tatherrschaft voraus und wer kann bei § 316 StGB Täter sein?
Legte ein Täter einen gefälschten Impfausweis vor, um z.B. in einer Apotheke ein Impfzertifikat zu erhalten, war das nach alter Rechtslage nach h.M. aufgrund einer Strafbarkeitslücke straflos. Diese Lücke wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 24. November 2021 geschlossen.
Darf man Durchsuchungsbeschlüsse veröffentlichen, um in der heißen Phase des Wahlkampfes Tatsachen richtig zu stellen, die zuvor durch eine missverständliche Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft „verdreht“ wurden und einen der Kanzlerkandidaten belasten? Mit dieser Frage muss sich nun die StA Berlin befassen.
Art. 103 Abs. 3 GG scheint diese Frage zu verneinen. Dort heißt es: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden“ Dieser -ne bis in idem- Grundsatz des Verbots der Doppelverfolgung gilt allerdings nicht uneingeschränkt
Gem. § 344 StPO ist die eingelegte Revision zu begründen. Damit unterscheidet sie sich von der Berufung, die gem. § 317 StPO nicht begründet werden muss, sondern nur begründet werden kann. Bei den Gründen unterscheidet man die relativen von den absoluten Revisionsgründen.
Auch in 2019 und Corona bedingt in 2020 hat es einige, wichtige Änderungen im Strafverfahrensrecht gegeben, die wir nachfolgend im Überblick zusammengestellt haben, damit Sie in den Prüfungen auf dem aktuellen Stand sind.
Der BAK (Blut-Alkohol-Konzentration) Wert wird im Strafrecht vor allem im Allgemeinen Teil bei den §§ 20, 21 StGB als auch bei den Straßenverkehrsdelikten bei den §§ 315c I Nr. 1a, 316 StGB relevant. Je nach Höhe kann er zur Schuldunfähigkeit oder zur Fahruntauglichkeit führen. Welche Werte sind nun aber relevant und wie wird der BAK Wert berechnet?
Mit § 315d I StGB hat der Gesetzgeber u.a. in der Nr. 3 das „Rennen gegen sich selbst“ unter Strafe gestellt. Dieses ist nur dann strafbar, wenn der grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelnde Fahrer mit der Absicht handelt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Wie macht sich nun ein Täter strafbar, der vor der Polizei flieht, dies aber, damit er nicht erwischt wird, mit höchstmöglicher Geschwindigkeit tun will?
Aus Art. 13 I GG ergibt sich, dass die Wohnung „unverletzlich“ ist. Die eigenen „vier Wände“ sind also grundsätzlich ein vor staatlichem Zugriff geschützter Raum. Die Absätze 2ff des Art. 13 GG regeln dann allerdings Ausnahmen. So ist u.a. eine Durchsuchung einer Wohnung gem. Abs. 2 möglich, sofern sie ein Richter angeordnet hat oder aber ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug. Was macht nun aber die Staatsanwaltschaft, wenn nachts kein Richter zu erreichen ist?
Strafrechtlich relevante Sachverhalte gelangen auf unterschiedlichen Wegen zur Kenntnis der Verfolgungsbehörden. Sobald die Verfolgungsbehörden Kenntnis erlangt haben, sind sie gem. § 152 II StPO (Legalitätsprinzip) verpflichtet. Häufig geschieht diese Kenntniserlangung durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag. Was ist nun der Unterschied?
Allgemein bekannt ist ein Haftbefehl gem. § 114 StPO, mit welchem die Untersuchungshaft angeordnet wird. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, die in der Regel der Verfahrenssicherung dient, sind in den §§ 112ff StPO geregelt. Was ist nun aber eine Sitzungshaft bzw. ein Sitzungshaftbefehl?
Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder zu spektakulären, illegalen Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang kam, deren Teilnehmer mit den bestehenden Strafrechtsnormen nicht immer schuldangemessen betraft werden konnten – man denke nur an den „Berliner Raser“ – hat der Gesetzgeber reagiert und im Jahr 2017 mit § 315d StGB verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt. Wir schauen uns die wesentlichen Aspekte einmal mit der heute beginnenden Reihe an.
Als Jurist(in) ist man es ja gewohnt, ständig allem und jedem zu widersprechen. Dass der BGH also in einem Widerspruch eine Lösung sieht, überrascht von daher wenig. Worauf bezieht sich nun aber die „Widerspruchslösung“ des BGH?
Auftakt unserer neuen Reihe zum Verwaltungsprozessrecht. Für die Bestimmung des Rechtswegs bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sind neben § 40 VwGO auf- und abdrängende Sonderzuweisungen zu prüfen. Hier die wichtigsten:
Am 02.10.2018 wurden gegen Mitglieder der rechtsterroristischen Vereinigung „Revolution Chemnitz“ Haftbefehle von dem oder der zuständigen Ermittlungsrichter(in) beim BGH erlassen. Die Voraussetzungen eines Haftbefehls sind in § 114 StPO geregelt. Zuständig für den Erlass ist grundsätzlich gem. § 125 StPO „der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält“. Wieso also ist vorliegend der BGH tätig geworden?
Die Belehrung des Beschuldigten bei der ersten Vernehmung regelt § 136 StPO. Danach ist der Beschuldigten u.a. darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen kann. Seit neuestem muss er gem. Abs. 1 S. 5 ferner darauf hingewiesen werden, dass er „unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann“. Welche Folgen hat es nun, wenn die Belehrung insoweit fehlerhaft ist?
Das Strafverfahrensrecht kennt eine Vielzahl von Verfahrenshindernissen. Diese Hindernisse führen dazu, dass eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Sie sind von Amts wegen in jedem Abschnitt des Erkenntnisverfahrens zu berücksichtigen.
Unterlässt ein Staatsanwalt es, trotz Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts Anklage gem. § 170 I StPO zu erheben und tritt dadurch Verjährung ein, dann macht er sich gem. §§ 258a, 13 StGB strafbar. Die Garantenstellung ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (§§ 152 II, 170 I StPO). Macht er sich darüber hinaus aber auch gem. §§ 339, 13 StGB wegen Rechtsbeugung strafbar?
Der Bundesrat hat Anfang Juli das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" gebilligt. Viel diskutierter Bestandteil dieses Gesetzes ist die Online Durchsuchung sowie die Quellen TKÜ.
Im Juni 2017 hat der Bundestag verschiedene Gesetze verabschiedet, die in mündlichen Prüfungen und / oder Klausuren in Zukunft relevant werden. Es handelt sich um den Wohnungseinbruchsdiebstahl, um verbotene Kraftfahrzeugrennen und die Erweiterung der Medienöffentlichkeit. Wir geben Ihnen einen Überblick.
Bei einer wegen Verstoß gegen den Richtervorbehalt gem. § 105 StPO rechtswidrigen Durchsuchung ist es möglich, dass die dabei unmittelbar aufgefundenen Beweise aufgrund eines Verwertungsverbots nicht zur Grundlage eines Urteils gemacht werden dürfen. Aber was ist mit anderen Beweisen, z.B. der im Anschluss gemachten geständigen Einlassung des Beschuldigten? Gibt es hier eine "Fernwirkung"?
Kann man Beweismittel in einem späteren Strafverfahren verwerten, die im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von der Polizei sichergestellt wurden? Nach § 161 II 1 StPO ist das grundsätzlich möglich. Gilt das aber auch, wenn man dadurch bewusst eine Durchsuchung gem. § 102 StPO umgeht?
Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, muss gem. § 132 III 1 GVG beim BGH, sofern ein Senat von der Rechtsprechung anderer Senate abweichen möchte, der große Senat angerufen werden, sofern zuvor die anderen Senate erklärt haben, dass sie an ihrer Rechtsprechung festhalten möchten. Was aber passiert, wenn der anfragende Senat sich widersprüchlich verhält?
Ob im Falle des U-Bahn Tritts oder aber jetzt nach dem schrecklichen Anschlag auf dem Berliner Weihnachtsmarkt: die Polizei sucht den Beschuldigten, indem sie Fahndungsfotos in den Medien veröffentlicht.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen