Ein Täter handelt nur dann schuldhaft, wenn er einsichts- und steuerungsfähig ist. Fehlt das eine und/oder das andere, dann kann der Täter entweder nur vermindert schuldfähig, § 21 StGB, oder schuldunfähig, § 20 StGB, sein. In der Praxis wird die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt. In der Klausur orientieren Sie sich an folgenden Werten: Schuldunfähigkeit kann angenommen werden ab einem BAK-Wert von 3,0 Promille, es sei denn, es handelt sich um ein vorsätzliches Tötungsdelikt. Dann liegt die Grenze bei 3,3 Promille. Verminderte Schuldfähigkeit wird dementsprechend angenommen bei einem BAK-Wert von 2,0 (bzw. 2,3) Promille.
Sofern der Täter schuldunfähig gem. § 20 StGB ist, kann er aus dem in Rede stehenden Delikt nur über die actio libera in causa bestraft werden. Diese ist nach h.M. bei den verhaltensgebundenen Delikten wie den §§ 315 I Nr. 1a, 316 und den §§ 153ff StGB aber nicht anwendbar. Es bleibt dann § 323a StGB.
Bei den Straßenverkehrsdelikten ist der BAK-Wert relevant für die Bestimmung der Fahruntauglichkeit. Ab einem BAK-Wert von 0,3 bis hin zu 1,0 kann eine relative Fahruntauglichkeit angenommen werden. Diese liegt aber nur dann vor, wenn der Täter alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Liegen diese nicht vor, dann kann das Fahren nur als Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG geahndet werden. Ab einem BAK-Wert von 1,1 Promille hingegen wird unwiderleglich eine absolute Fahruntauglichkeit angenommen.
Sofern man dem Täter nicht unmittelbar bei Begehung der Tat Blut abnehmen kann zur Bestimmung des BAK-Wertes (was in der Regel der Fall sein dürfte), muss durch Rückrechnung festgestellt werden, welche Alkoholisierung der Täter aufwies. Normalerweise baut ein menschlicher Körper zwischen 0,1 und 0,2 Promille / Stunde ab, wobei teilweise noch während des Trinkens mit dem Abbau begonnen wird, teilweise erst nach Trinkende.
Da man bei dem jeweiligen Täter im Nachhinein nicht feststellen kann, welches Abbauverhalten er an dem fraglichen Tag hatte, greift der „in dubio pro reo“ Grundsatz: im Rahmen der §§ 20, 21 StGB muss man den Täter „so betrunken wie möglich“ rechnen, da eine Schuldunfähigkeit für ihn positiv ist. Man legt also einen Abbau von 0,2 Promille zugrunde und berechnet dann noch zusätzlich einen Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 Promille. Wird also nach 12 Stunden Blut abgenommen und hat der Täter zu diesem Zeitpunkt noch 0,4 Promille, dann sieht die Rechnung wie folgt aus: 12 x 0,2 = 2,4 + 0,2 Sicherheitszuschlag + 0,4 Restalkohol = 3,0 Promille. Bei den §§ 315c I Nr. 1a und 316 StGB hingegen ist es für den Täter positiv, wenn er so nüchtern ist wie möglich. Hier legt man pro Stunde nur 0,1 Promille zugrunde und zieht am Ende noch 0,2 Promille ab.
Hinweis
Die Blutentnahme zur Feststellung des BAK-Wertes ist übrigens in § 81a StPO geregelt.