Die Täterschaft bestimmt sich in Abgrenzung zur Teilnahme im Wesentlichen nach der Tatherrschaft. Für den BGH ist sie ein wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Täterwillens, für die h.Lit. das ausschlaggebende, objektive Abgrenzungskriterium. Was setzt nun aber die Tatherrschaft voraus und wer kann bei § 316 StGB Täter sein?
Der BAK (Blut-Alkohol-Konzentration) Wert wird im Strafrecht vor allem im Allgemeinen Teil bei den §§ 20, 21 StGB als auch bei den Straßenverkehrsdelikten bei den §§ 315c I Nr. 1a, 316 StGB relevant. Je nach Höhe kann er zur Schuldunfähigkeit oder zur Fahruntauglichkeit führen. Welche Werte sind nun aber relevant und wie wird der BAK Wert berechnet?
Seit geraumer Zeit sind E-Scooter im Straßenverkehr zugelassen. Für das Führen eines solchen E - Scooters ist kein Führerschein erforderlich, gefahren werden dürfen sie aber erst ab einem Alter von 14 Jahren. Auch sind sie versicherungspflichtig. Sofern man nun alkoholisiert mit 1.1 Promille ohne Ausfallerscheinungen einen solchen E-Scooter fährt, stellt sich die Frage, ob man sich gem. den §§ 315c, 316 StGB strafbar machen kann. Das hängt davon ab, ob ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug oder ein sonstiges Fahrzeug ist.
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