Nach der Legaldefinition des § 1 II StVG und des § 248b IV StGB gehören zu den Kraftfahrzeugen alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Unwesentlich ist dabei die Antriebsart: so kann das Kfz etwa durch einen Verbrennungsmotor (Otto-/Dieselmotor), Elektromotor, Turbine etc. angetrieben werden. (Huppertz NZV 2010, 390)
In Abgrenzung dazu handelt es sich bei Fahrrädern um Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die ausschließlich durch die Muskelkraft der sich auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben werden. (Huppertz NZV 2010, 390)
Bei E-Bikes hat das OLG Hamm folgendes entschieden. „Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nach Auffassung des Senats n i c h t als Kraftfahrzeuge einzustufen“ (OLG Hamm NZV 2014, 482)
Bei Segways hingegen hat das OLG Hamburg (BeckRS 2016, 111447) festgestellt, dass diese zu den Kraftfahrzeugen gehören.
Was gilt nun für E-Scooter? Und warum ist das relevant, sprechen die §§ 315c und 316 doch allgemein nur von „Fahrzeugen“, wozu unstreitig z.B. auch Fahrräder, Partybikes und Fuhrwerke gehören.
Relevant ist es für Feststellung, ab wann eine absolute Fahruntauglichkeit angenommen wird. Bei Kraftfahrzeugen liegt dieser Wert bislang bei 1,1 Promille, bei anderen Fahrzeugen z.B. Fahrrädern hingegen bei 1,6 Promille. Unterhalb dieser Grenzen kann nur eine relative Fahruntauglichkeit vorliegen, die aber wiederum alkoholbedingte Ausfallerscheinungen voraussetzt. Fährt also jemand ohne solche Ausfallerscheinungen mit einem E-Scooter mit 1,1 Promille, dann wäre er jedenfalls nach § 316 StGB strafbar, wenn es bei dem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt und die absolute Fahruntauglichkeit auch hier bei 1,1 Promille beginnt.
Zwar fahren E-Scooter nur mit einer Maximalgeschwindigkeit von 12 km/h und damit langsamer als z.B. E-Bikes. Auch dürfen sie nur auf Fahrradwegen oder der Straße gefahren werden. Infolge dessen geht von Ihnen eine geringere Gefährlichkeit aus, was dafür spräche, sie mit Fahrrädern zu vergleichen. Sie werden aber ausschließlich durch Maschinenkraft bewegt und sind versicherungspflichtig. Damit sind sie vergleichbar mit den Segways, die das OLG Hamburg als Kraftfahrzeuge angesehen hat. (So auch Schönke/Schröder-Hecker § 315c Rn 5)
Es wird abzuwarten sein, wie Rechtsprechung und Literatur dieses neue Fortbewegungsmittel klassifizieren. Sobald entsprechende Urteile vorliegen, werden wir sie im JURACADEMY Club besprechen.
Hinweis
Solche Urteile sind mittlerweile ergangen.
Das LG München (FD-StrafR 2020, 428892) hat E-Scooter unter Hinweis auf die "Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr" (eKFV) als Kraftfahrzeuge angesehen und die für andere Kraftfahrzeuge geltende Promillegrenze von 1,1 auch bei E-Scootern für die Bemessung der absoluten Fahruntauglichkeit angenommen.
Etwas anders sieht das das LG Halle (FD-StrafR 2020, 432202) Das Gericht vergleicht die E-Scooter im Hinblick auf die Gefährlichkeit eher mit Fahrrädern.
Das BayOLG hat nun im Juli 2020 entschieden, dass ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug ist und die absolute Fahruntauglichkeit entsprechend bei 1,1 Promille beginnt. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werden wir es hier besprechen.