Zum Auftakt heute – wie zum Auftakt fast jeder verwaltungsrechtlichen Klausur – die Frage nach dem Rechtsweg gem. § 40 VwGO. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt. Hier die wichtigsten auf- und abdrängenden Sonderzuweisungen:
Aufdrängende Sonderzuweisungen: Wenn diese vorliegen, ergibt sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg allein aus ihnen als lex specialis zu § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Daher sind sie vor der Generalklausel zu prüfen
- 54 BAföG
- 126 BBG (für Bundesbeamte)
- 54 Abs. 1 BeamtStG (für Beamter der Länder und Kommunen)
- 6 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz
Abdrängende Sonderzuweisungen: Hier liegt „eigentlich“ eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d.
§ 40 Abs. 1 VwGO vor. Allerdings wird die Streitigkeit durch Spezialvorschriften an andere Gerichte ausdrücklich zugewiesen, also vom Verwaltungsrechtsweg „abgedrängt“. Die wichtigsten Fälle:
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich des Staatshaftungsrechts:
- 34 S. 3 GG (Amtshaftung)
- 14 Abs. 3 S. 4 GG (Entschädigung für Enteignung)
- 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO (Aufopferungsanspruch, öffentlich-rechtliche Verwahrung und Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen)
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Justizverwaltungsakten (§§ 23 EGGVG, 23 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog)); insbesondere bei polizeilichen Maßnahmen, die schwerpunktmäßig der Strafverfolgung, einschließlich der Strafverfolgungsvorsorge dienen (repressiv) und nicht überwiegend der Gefahrenabwehr (präventiv).
Auch die Spezialzuweisungen zu den Finanz- und Sozialgerichten sind systematisch gegenüber § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO abdrängende Sonderzuweisungen (§ 33 Abs. 1 FGO, § 51 Abs. 1 SGG).