Beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB und beim tätlichen Angriff auf diese gem. § 114 StGB spielt gem. § 113 Abs. 3 StGB die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung eine Rolle. Diese wird anhand des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs bestimmt.
Der Wohnungseinbruchsdiebstahl, ursprünglich in § 243 StGB als besonders schwerer Fall geregelt, ist nun als Qualifikation gleich 2-mal in § 244 StGB anzutreffen. Steigt ein Täter in eine „normale“ Wohnung ein, dann begeht er ein Vergehen, steigt er hingegen in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ein, dann begeht er ein Verbrechen. Der BGH hat sich nun erstmals mit dem Konkurrenzverhältnis der beiden Tatbestände zueinander befasst.
Der Rücktritt vom Versuch ist nicht häufig Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen, sondern auch Ihrer Klausuren. Problematisch ist häufig die Bestimmung des fehlgeschlagenen Versuchs, von dem ein Rücktritt nicht mehr möglich ist. Mit dieser Thematik wollen wir uns nachfolgend anhand einer BGH Entscheidung aus 2023 befassen.
Mit Datum vom 30.12.2021 trat § 362 Nr. 5 StPO in Kraft, eingeführt durch das „Gesetz zur Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit“. Danach sollte bei neuen Tatsachen und Beweisen die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten eine rechtskräftig Freigesprochenen bei einzelnen Taten, z.B. einem Mord möglich sein. Diese Regelung hat das BVerfG nun (31.10.2023) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute machen wir einen Ausflug in der Strafprozessrecht und befassen wir uns mit Entscheidungen des BGH zu Verfahrenshindernissen und Verfahrensprinzipien.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute befassen wir uns 2 lehrreichen Entscheidungen des BGH zum Thema Notwehr gem. § 32 StGB.
Die Abgrenzung des erpresserischen Menschenraubs gem. § 239a StGB von der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB bereitet sowohl in der Praxis als auch in der Klausur Schwierigkeiten. Welche das sind, wollen wir uns anhand einer aktuellen BGH-Entscheidung einmal näher ansehen.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Strafrecht mit 3 interessanten Entscheidungen des BGH zum Thema „Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB“.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen.
Die Erfolgsqualifikation setzt zwingend ein Grunddelikt voraus, auf welchem sie aufbaut. Der Täter verursacht „durch“ dieses Grunddelikt eine schwere Folge, häufig den Tod eines anderen Menschen. Gem. § 18 muss er dabei „wenigstens“ fahrlässig handeln. In welchen Konstellationen ist nun ein Versuch möglich?
An § 306e StGB müssen Sie in einer Klausur immer dann denken, wenn der Täter nach Vollendung der Tat „freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.“ Wie ist der Sachverhalt nun aber zu beurteilen, wenn der Täter nicht den Brand löscht, sondern das konkret gefährdete Opfer in Sicherheit bringt?
Anfang 2017 hat das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt. Diese erste Entscheidung hob der BGH in 2018 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin. In 2019 verurteilte das LG Berlin die Täter dann erneut wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes. Dieses Urteil wurde in 2020 zum Teil vom BGH bestätigt.
Aus § 151 StPO ergibt sich, dass die „Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung (…) durch die Erhebung einer Klage bedingt“ ist (Akkusationsprinzip). In § 264 StPO heißt es dementsprechend: „Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat…“ Was ist nun aber unter der (prozessualen) „Tat“ zu verstehen?
Mit Datum vom 30.05.2017 wurde der tätliche Angriff aus § 113 StGB herausgenommen und in § 114 I StGB geregelt. Demnach wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wer „einen Amtsträger ….., der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift“…. Was ist nun aber unter einem tätlichen Angriff zu verstehen und kann er auch dann bejaht werden, wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hat?
Bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 oder IV StGB müssen die Täter irgendwie in die geschützten Räume hineingelangen. Das kann beschädigungsfrei mittels eines falschen Schlüssels passieren, oft geschieht es aber dadurch, dass die Täter Fenster oder Türen einschlagen bzw. aufhebeln und dabei zugleich eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB begehen. Häufig kommt es dann bei der Suche nach stehlenswerten Gegenständen zu weiteren Sachbeschädigungen im Inneren der Wohnung. Nun stellt sich die Frage nach den Konkurrenzen. Diese Frage hat der BGH Ende 2018 neu beantwortet.
§ 226 I Nr. 2 StGB verlangt, dass ein wichtiges Glied verloren oder dauerhaft nicht mehr gebrauchsfähig ist. Das ist z.B. zu bejahen, wenn eine Hand abgetrennt wurde oder aber aufgrund einer Nervenschädigung gelähmt ist. Wie ist aber die Situation zu beurteilen, wenn die Gebrauchsunfähigkeit der Hand auch darauf zurückzuführen ist, dass das Opfer die medizinisch notwendige Nachsorge, wie z.B. Physiotherapie nicht unternimmt.
An den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316a StGB sollten Sie in der Klausur immer denken, wenn der Raub, die räuberische Erpressung oder der räuberische Diebstahl in einem Kraftfahrzeug begangen werden (sollen). Traditionell gibt es bei der Prüfung dann 2 wesentliche Fragen, die zu klären sind: wer ist Kraftfahrer und wann geschieht der Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs?
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft gem. § 25 II StGB und Teilnahme gem. §§ 26 und 27 StGB ist ein echter „Klausurklassiker“, den Sie sauber beherrschen sollten. Theoretisch gibt es immer noch die gemäßigt subjektive Theorie des BGH und die in der Literatur vertretene Tatherrschaftslehre. Allerdings nähert sich der BGH immer mehr der Literatur an, was Sie an folgendem Urteil erkennen können:
Zu den täterbezogenen, besonderen persönlichen Merkmalen gehört u.a. in der 3. Gruppe des § 211 StGB die Verdeckungsabsicht. Demnach muss der Täter das Opfer in der Absicht getötet haben, eine andere Straftat zu verdecken. Die Verknüpfung von (jedenfalls vorgestelltem) Unrecht mit weiterem Unrecht (nämlich der Tötung) ist der Strafgrund. Problematisch und damit klausurrelevant ist aber die Frage, ob eine „andere“ Straftat auch eine vorangegangene Körperverletzung oder sogar eine vorangegangene zum Zeitpunkt der Verdeckungshandlung noch versuchte Tötung sein kann.
Beim Betrug gem. § 263 I StGB müssen Verfügender und Geschädigter nicht identisch sein. Sofern ein Dreiecksverhältnis (Täter-Verfügender-Geschädigter) in Betracht kommt, machen Sie das in einer Klausur im Obersatz deutlich, indem Sie ausführen, wem gegenüber und zu wessen Lasten der Betrug begangen worden sein soll. Ein Dreiecksbetrug ist aber nur dann verwirklicht, wenn die Verfügung des Irrenden dem Geschädigten zugerechnet werden kann. Die Voraussetzungen dafür sind streitig.
Anfang 2017 hat das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, nicht nur wegen eines Straßenverkehrsdeliktes gem. § 315 c StGB sondern auch wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt. Aufgrund des großen Medienechos ist dieser Fall mittlerweile überall bekannt. Aufgrund der materiell rechtlich interessanten Probleme ist er darüber hinaus auch für die Klausuren und/oder die mündliche Prüfung bestens geeignet.
Die für einen Täter insbesondere bei Tötungsdelikten folgenschwere Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (dann ggfs. § 211 StGB - lebenslang) und bewusster Fahrlässigkeit (dann nur § 222 StGB – max. 5 Jahre) beschäftigt immer wieder den BGH. Auch für die Klausuren ist es wichtig, dass Sie nicht inhaltsleer auf eine „Hemmschwellentheorie“ verweisen, die es im Übrigen gar nicht gibt, sondern am Sachverhalt orientiert argumentieren. Wie das geht, wollen wir uns nachfolgend einmal näher ansehen.
Im jüngst vom BGH entschiedenen, sog. "Scheunenmord - Fall" hat sich das Gericht mit einem Klausurklassiker aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts beschäftigt. Die Überlegungen,die der BGH in diesem Fall angestellt hat, sollten Ihnen aus anderen prominenten Fällen wie dem "Jauchegruben - Fall" (BGH NJW 1960, 1261) oder aber dem "Pflegemutter - Fall" (BGH NStZ 2001, 29) bekannt sein. Grund genug für uns, dass wir uns die Entscheidung des BGH einmal ansehen.
Zur 3. Gruppe der Mordmerkmale gem. § 211 StGB gehören die Verdeckungs- und die Ermöglichungsabsicht. In beiden Fällen handelt der Täter im Hinblick auf "eine andere Straftat", die er zu ermöglichen oder zu verdecken beabsichtigt.
Während man sich in der juristischen Ausbildung häufig mit der Verdeckungsabsicht auseinandersetzt, wird die Ermöglichungsabsicht zumeist vernächlässigt. Dies möchten wir mit der Besprechung einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 heute einmal ändern.
Mit der Frage, ob die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG auch auf kommunalen Friedhöfen Wirkung entfalten kann, beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 980/13), das auf der Homepage des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann. Es handelt sich um eine Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilungen. Die Konstellation zeigt einmal mehr die hohe Bedeutung der Versammlungsfreiheit, die vorliegend weder vom Amtgericht noch vom Oberlandesgericht ausreichend gewürdigt wurde.
Der Begriff der "prozessualen Tat" ist in der StPO von zenraler Bedeutung. Nach ihm bestimmt sich zum Beispiel, ob ein Lebenssachverhalt bereits rechtshängig ist oder sogar schon rechtskräftig abgeurteilt ist - mithin also ggfs. Verfahrenshindernisse vorliegen. Außerdem ist gem. § 264 StPO nur die angeklagte prozessuale Tat Gegenstand des Urteils. Da der Grundsatz "ohne Kläger kein Richter" gilt (siehe dazu auch § 151 StPO), kann das Gericht nicht aus eigener Zuständigkeit etwas mit aburteilen, was nicht zuvor seitens der Staatsanwaltschaft angeklagt wurde.
Dass Autos mehr sind als reine Fortbewegungsmittel, dürfte im "ADAC Land" der Deutschen hinreichend bekannt sein. Wie sonst ist all die Liebe und Fürsorge zu erklären, die man(n) seinem besten Freund zukommen lässt. All das ist zumeist unbedenklich - strafbar wird es erst, wenn das Auto als Waffe zweckentfremdet - "pervertiert" - wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 315b StGB.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer "anderen Tat" gesprochen werden kann, stellt sich nicht nur bei § 211 StGB. Auch bei § 306 b II Nr. 2 StGB wird verlangt, dass der Täter "in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken". Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 hat der BGH hierzu seine Rechtsprechung geändert und Ihnen damit einen "Klausurklassiker" beschert. Grund genug, sich mit dieser wenig beliebten Problematik aus dem Strafrecht BT III zu beschäftigen.in
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