Den Entscheidungen (BGH JA 2018, 468 und nachfolgend BGH JuS 2020, 892 – 4 StR 482/19) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagten H und N trafen nachts in der Berliner Innenstadt an einer roten Ampel aufeinander. Sie kannten sich bereits von früheren Zusammenkünften in der Raserszene und wussten voneinander, dass beide bereits an illegalen Rennen teilgenommen hatten. Beide liebten und huldigten ihre Autos vor allem als Statussymbole über alles. Aufgrund der Ausstattung (Mercedes/Audi) fühlten sie sich auch sicher und überlegen.
Spontan verständigten sie sich nun auf ein Wettrennen durch die Berliner Innenstadt, u.a. auch über den Kurfürstendamm und die Tauentzienstraße, die zu diesem Zeitpunkt mit Nachtschwärmern sowie Taxen, Bussen und sonstigen Verkehrsteilnehmern noch recht gut besucht waren. Über eine längere Strecke fuhren sie nun hintereinander oder nebeneinander her, wobei sie mit mindestens 100 km/h unterwegs waren und mehrfach rote Ampeln überfuhren.
Mit einem leichten Vorsprung näherte sich nun N, auf dessen Beifahrersitz K saß, bei Rot dem Kreuzungsbereich Tauentzienstraße / Nürnberger Straße ein. H fuhr nun mit leichtem Vorsprung bei Rot in den Kreuzungsbereich ein, wobei dieser aufgrund des vollständig durchgetretenen Gaspedals zwischenzeitlich eine Geschwindigkeit von mindestens 160 bis 170 km/h erreicht hatte. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten war eine Einsichtnahme nach rechts in die Nürnberger Straße nicht möglich. Zur gleichen Zeit für aufgrund der auf Grün stehenden Ampel der vorfahrtsberechtigte W in die Kreuzung ein und kollidierte mit H, der aufgrund der Gegebenheiten nicht mehr in der Lage war, zu reagieren. Das Fahrzeug des H drehte sich durch den Zusammenstoß nach links und kollidierte nunmehr mit dem Fahrzeug des N, bevor er ebenso wie das Fahrzeug des N, gegen eine Hochbeeteeinfassung knallte und stehen bleib.
Aufgrund der massiven Schäden an allen Fahrzeugen sah der Unfallort aus wie ein Schlachtfeld. N und H, der nicht angeschnallt war, hatten nur leichte oberflächliche Verletzungen. Die Beifahrerin K trug eine Lungenkontusion rechts, eine Knieprellung links, eine Kopfplatzwunde und eine Schnittverletzung am linken Daumen davon. W verstarb aufgrund seiner schweren Verletzungen noch am Unfallort.
N und H wurden wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zum Nachteil des Geschädigten W gemäß § 211 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Beifahrerin und Nebenklägerin K gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und d) StGB begangen.
I. § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und d) StGB
Die Strafbarkeit von N und H gem. § 315c I Nr. 2 a) und d) StGB ist unproblematisch. Beide haben, indem sie bei Rot in die Kreuzung einfuhren gem. Ziffer 2 a) die Vorfahrt des W nicht beachtet. Aufgrund des Umstandes, dass der Kreuzungsbereich nach rechts wegen der baulichen Gegebenheiten nur schwer einsehbar war, hat das LG Berlin zudem auch die Ziffer d) als verwirklicht angesehen.
Die Geschwindigkeit von bis zu 170 km/h begründet zudem sowohl die grobe Verkehrswidrigkeit als auch die Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen anderer, die nach Auffassung der Lit. ein objektives Tatbestandsmerkmal, nach Auffassung des BGH ein Schuldmerkmal ist.
Expertentipp
In einer Klausur sollten Sie es aufgrund des Sachzusammenhangs im objektiven Tatbestand zusammen mit der groben Verkehrswidrigkeit prüfen.
Durch dieses Verhalten haben beide auch eine konkrete Gefahr für W geschaffen, die sich vorliegend im Tod des W realisiert hat.
Subjektiv kann beiden jedenfalls ein Gefährdungsvorsatz unterstellt werden. Hier müssen Sie nur wissen und für möglich halten, dass sie eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schaffen. Auch wenn Sie davon ausgehen, im Ernstfall ihr Fahrzeug noch beherrschen und ggfs. ausweichen zu können, so wissen sie bei der gefahrenen Geschwindigkeit und dem Überfahren von roten Ampeln doch, dass sie jederzeit einen Zustand schaffen können, bei dem es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einem Schaden kommen wird.
II. § 211 StGB
Problematisch ist jedoch, inwieweit H und mittäterschaftlich auch N sich des Mordes gem. § 211 StGB an W strafbar gemacht haben.
Als Mordmerkmal kommen die gemeingefährlichen Mittel, die Heimtücke und die niedrigen Beweggründe in Betracht.
Gemeingefährlich ist ein Mittel dann, wenn es nach seinem konkreten Einsatz geeignet ist, eine Vielzahl von Menschen zu verletzen und wenn der Täter die Wirkung nicht sicher beherrschen kann. Die Verwerflichkeit dieser Begehensweise liegt in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der unberechenbare Gefahren für andere zur Durchsetzung seiner Ziele in Kauf nimmt.
Objektiv ist dieses Mordmerkmal verwirklicht. H kollidierte nicht nur mit dem Auto des W sondern auch mit jenem des N. Zudem flogen infolge der Kollisionen Fahrzeugteile durch die Luft die beinahe umstehende Passanten getroffen und schwer verletzt hätten. Diese Wirkungsweise konnte H nicht sicher beherrschen.
Allerdings hat der BGH in seiner 2. Entscheidung bemängelt, dass die Feststellungen des LG zur inneren Tatseite an dieser Stelle die Bejahung des Vorsatzes nicht tragen.
Expertentipp
Für das Verständnis der BGH Entscheidung ist es wichtig, dass Sie sich vor Augen führen, dass der BGH das Urteil lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Der BGH (4 StR 482/19) führt dazu klarstellend folgendes aus: „Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näher liegend gewesen wäre…“
Der BGH (a.a.O.) führt dementsprechend zum Vorsatz bezüglich dieses Mordmerkmals folgendes aus:
„Dass der Angeklagte andere Unfallkonstellationen unter Beteiligung mehrerer Fahrzeuge beziehungsweise über den Primäraufprall hinausgehende weitere Unfallfolgen für sich oder Dritte für möglich hielt und in Kauf nahm, hat das Landgericht nicht belegt. Es hat ohne weitere Begründung lediglich behauptet, dem Angeklagten sei den Umständen nach klar gewesen, dass die von ihm geschaffenen Gefahren nicht auf die Insassen eines von rechts in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs beschränkt gewesen seien. Zwar liegen, wie das Landgericht ausgeführt hat, angesichts der enormen Geschwindigkeiten und der Unüberschaubarkeit der Situation weiterreichende Unfallfolgen nahe. Das Landgericht hat aber in anderem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte H. das über den Primäraufprall hinausgehende Unfallgeschehen – konkret das Auftreffen des vom Angeklagten N. gesteuerten Fahrzeugs auf der Graniteinfassung des Hochbeets, wodurch das Fahrzeug mehrere Meter durch die Luft katapultiert wurde – nicht erwartet hatte. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass der Angeklagte H. eine unkontrollierte Ausdehnung des Unfallgeschehens und damit auch eine über die Tötung des unmittelbaren Unfallgegners hinausgehende Gefährdung Dritter erkannte und billigte.“
Als weiteres Mordmerkmal der 2. Gruppe kommt die Heimtücke in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass der Täter bewusst die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt. Weitere Restriktionen, wie z.B. den von der Literatur geforderten verwerflichen Vertrauensbruch nimmt der BGH auf Tatbestandsebene nur in engen Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen, vor.
W hat darauf vertraut, dass er bei einer für ihn „grün“ zeigenden Ampel gefahrlos in die Kreuzung einfahren kann. Er rechnete somit nicht mit dem von links kommenden H, so dass er insoweit arg- und auch wehrlos war. Fraglich ist, on H diese Arg- und Wehrlosigkeit des W bewusst ausnutzte.
Der BGH (a.a.O.) führt dazu folgendes aus: „Hierfür genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen…Für das Ausnutzungsbewusstsein ist es weder erforderlich, dass der Täter ein konkretes Opfer sinnlich wahrnimmt, noch, dass er die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt.“
Sofern man den Tötungsvorsatz bejaht – dazu nachfolgend mehr – kann man sicherlich auch begründen, dass H das Überraschungsmoment und die Ahnungslosigkeit bei W bewusst war und insoweit die Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausgenutzt hat.
Kommen wir damit zum umstrittenen Punkt des Vorsatzes. H (und auch N) müsste bezüglich des Todes des W zumindest mit dolus eventualis gehandelt haben. Nach h.M. liegt dieser Vorsatz vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts rechnet (kognitives Element) und diese billigend in Kauf nimmt, indem er sich jedenfalls mit ihm abfindet (Voluntatives Element). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, muss anhand objektiver Umstände ermittelt werden. So gilt grundsätzlich: je gefährlicher die Handlung und je wahrscheinlicher der Erfolgseintritt, desto eher liegt Vorsatz vor.
Berücksichtigt man, dass beide Angeklagten im innerstädtischen Bereich, in dem auch um diese Uhrzeit noch zahlreiche Verkehrsteilnehmer unterwegs waren, mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 170 km/h unter Überfahren von roten Ampeln unterwegs waren, ist es unproblematisch, das kognitive Element zu bejahen. Beiden kann unterstellt werden, dass sie mit der Möglichkeit einer Kollision rechneten.
In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit, bei der der Täter pflichtwidrig auf das Ausbleiben dieser Möglichkeit vertraut, muss sich der Täter aber bei dolus eventualis zumindest damit abfinden. Und genau dieses voluntative Element ist vorliegend problematisch.
Aufgrund der Hemmschwelle, die ein Täter bei einer Tötung überwinden muss, müssen an die Begründung des Vorsatzes hohe Anforderungen gestellt werden. Gegen das billigende Inkaufnehmen sprechen vorliegend folgende Umstände: es handelt sich um eine klassische Tat der Selbstüberschätzung und Selbstüberhöhung. Beide Täter definierten sich über ihr Statussymbol „Auto“, an welches keine Schramme kommen durfte, und über ihr fahrerisches Können. Sie fühlten sich als „masters of the universe“, die das Fahrzeug sicher beherrschten, denen aufgrund dessen nichts passieren konnte und denen in der Vergangenheit bei Rennen vergleichbarer Art auch noch nichts ernsthaftes passiert war. Zudem hätte das billigende Inkaufnehmen einer Kollision auch bedeutet, dass zum einen die eigenen „heiligen“ Autos beschädigt würden zum anderen aber auch das eigene Leben verletzt werden könnte. Dass man damit nicht rechnete, zeigt letztlich auch der Umstand, dass H nicht angeschnallt war. Ferner hätte eine Kollision den Verlust des Rennens bedeutet. Insofern gibt es gute Gründe, das voluntative Element zu verneinen.
Das LG Berlin hat das in beiden Entscheidungen anders gewertet. Beim 1. Versuch hat es sich nach Auffassung der BGH aber nicht überzeugend mit den genannten, vorsatzkritischen Punkten auseinandergesetzt. Bei der 2. Entscheidung hingegen konnte der BGH keine Rechtsfehler erkennen, was nicht heißt, dass er die Beweiswürdigung des LG teilt.
Zur möglichen Eigengefährdung als maßgeblich vorsatzkritischem Moment findet sich im BGH Urteil (a.a.O.) folgendes:
„Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute… Dementsprechend muss sich das Tatgericht beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und dem konkreten Unfallszenario. So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit anderen Pkw oder gar Lkw drohen…. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein. So kann ein Täter ohne Weiteres bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt – bei einem drohenden Unfallgeschehen etwa die Kollision mit einem Fußgänger – hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs – etwa das Ausbleiben eines Zusammenstoßes mit einem Lkw – vertraut. Für die Prüfung, ob ein konkretes Geschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz umfasst war, kommt es daher entscheidend darauf an, ob der Täter einen bestimmten Geschehensablauf als möglich erkannt und die mit diesem Geschehensablauf einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob der Täter bei Fassen des Tatentschlusses weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.“
Expertentipp
Wie Sie sich in einer Klausur entscheiden, ist letztlich irrelevant. Wichtig ist nur, dass Sie sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung mit allen im Sachverhalt genannten Aspekten auseinandersetzen und sauber begründen, warum Sie den Vorsatz bejahen oder verneinen.
Sofern man den Vorsatz bejaht, kommt nun noch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Betracht. Dazu der BGH (a.a.O.):
„Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zu einer Tat „niedrig“ sind und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters, der Persönlichkeit des Täters und seiner Beziehung zum Opfer, zu erfolgen… . In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in sein Bewusstsein aufgenommen hat und er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.“
Als niedriger Beweggrund wurde der unbedingte Wille, das Rennen zu gewinnen und dafür alle Risiken, auch die Tötung eines anderen in Kauf zu nehmen, gesehen. Dieses krasse Missverhältnis zwischen Tatanlass und Taterfolg begründet vorliegend nach Auffassung des LG, der der BGH nicht entgegengetreten ist, die Annahme der Niedrigkeit des Beweggrundes.
Somit hat sich H wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen gem. § 211 StGB strafbar gemacht.
III. § 25 Abs. 2 StGB
Fraglich ist, ob gleiches auch für N gilt. Das LG hat die Handlung des H dem N über 25 II zugerechnet und für diesen den Vorsatz bejaht. Diese Begründung der mittäterschaftlichen Begehung hat den BGH jedoch nicht überzeugt.
Mittäterschaft setzt voraus, dass die Täter aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammenwirken, also einen sich jeweils unterstützenden Tatbeitrag leisten. Der Tatplan kann – auch konkludent - im Laufe des Geschehens erweitert werden. Der BGH ist nun der Auffassung, dass es schon keinen gemeinsamen Tatplan gab, der die Tötung eines anderen vorsah und zudem auch ein unterstützender Beitrag des N nicht ersichtlich sei.
Expertentipp
Bedenkt man, dass der Tatplan, der gelegentlich auch Tatentschluss genannt wird, deckungsgleich ist mit dem Vorsatz mit dem Unterschied, dass er bei der Mittäterschaft gemeinsam gefasst werden muss, da ansonsten Nebentäterschaft vorliegt, überraschen die nachfolgenden Ausführungen des BGH, mit welchen dieser den Tatplan verneint.
Der BGH führt folgendes aus: „Bezugspunkt des Tatentschlusses bzw. des Tatplans ist gemäß § 25 Abs. 2 StGB jedoch stets die Straftat. Ein mittäterschaftlich begangenes Tötungsdelikt setzt daher voraus, dass der gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet ist. Für die Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Tötungsdelikts reicht es deshalb nicht aus, dass sich die Täter lediglich zu einem gemeinsamen Unternehmen entschließen, durch das ein Mensch zu Tode kommt… Angesichts der sehr kurzen Zeitspanne bis zum Unfall sowie der Fokussierung der Angeklagten auf das bevorstehende Rennende und den Renngewinn liegt eine solche, auf die Tötung eines Menschen gerichtete konkludente Erweiterung des gemeinsamen Tatentschlusses der Angeklagten auch fern.“
Expertentipp
Diese Ausführungen könnten damit aber auch gegen den Tötungsvorsatz sprechen.
Darüber hinaus sieht der BGH auch keinen fördernden (funktionalen) Beitrag des N, weswegen er die Mittäterschaft abgelehnt hat.
IV. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB
Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Beifahrerin und Nebenklägerin K gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB hält der Überprüfung durch den BGH nicht stand. Hier führt der BGH aus, dass es nicht genügend Hinweise gibt, die zu einer Bejahung des Vorsatzes führen könnten, da H nicht nachgewiesen werden konnte, dass er mit dem konkreten Unfallverlauf rechnete. Dazu der BGH (a.a.O.):
„Die Feststellungen tragen schon nicht die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte H. zwar mit dem Frontalaufprall eines der beiden Fahrzeuge auf ein querendes Fahrzeug rechnete, nicht aber mit einer durch ihn selbst verursachten Verletzung der Nebenklägerin infolge eines Zusammenpralls seines Fahrzeugs mit dem Fahrzeug des Angeklagten N“