Der Verfassungsbeschwerde lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Am 13.2.2012 veranstalte die Stadt Dresden auf einem kommunalen Friedhof eine Gedenkveranstaltung, die der Erinnerung an die Opfer des zweiten Weltkrieges sowie im Speziellen der Opfer des Alliierten Bombenangriffs auf Dresden am 13.2.1945 diente. Viele der Opfer sind auf diesem Friedhof beerdigt. Während der öffentlichen Veranstaltung entrollte der Beschwerdeführer mit drei weiteren Personen ein Transparent mit folgendem Schriftzug:
"Es gibt nichts zu trauern - nur zu verhindern. Nie wieder Volksgemeinschaft - destroy the spirit of Dresden. Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische Aktion."
Dieses Verhalten sanktionierte die Stadt Dresden mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 150 Euro, Begründet wurde der Bescheid damit, dass das Verhalten gegen die Friedhofssatzung verstoße, wonach sich dort jeder der Würde der Opfer entsprechend zu verhalten habe. Zudem sei der Tatbestand des § 118 OWiG erfüllt, da es sich um eine grob ungehörige Handlung handele, die geeignet sei die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Das Amtsgericht bestätigte diese Rechtsauffassung und verurteilte den Beschwerdeführer wegen vosätzlicher Störung der Ruhe und Ordnung auf einem Friedhof in Tateinheit mit vorsätzlicher Belästigung der Allgemeinheit. Das OLG Dresden verwarf die Beschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nach § 93 c BVerfGG entschieden. Dabei handelt es sich um Kammerentscheidungen, die dann möglich sind, wenn zum einen die verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das Gericht entschieden worden sind und die Beschwerde offensichtlich begründet ist. Viel größer kann die Kritik an Fachgerichten grundsätzlich nicht ausfallen.
Der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde lagen folgende rechtliche Erwägungen zu Grunde. Die Fachgerichte und die Stadt Dresden haben bei ihren Entscheidungen, die Reichweite der Versammlungsfreiheit und deren Gewährleistungsumfang nicht erkannt. Offensichtlich war das Verhalten des Beschwerdeführers von der Versammlungsfreiheit erfasst. Entscheidend ist, dass er zu einer öffentlichen Frage, Stellung nehmen und einen Standpunkt bezeugen wollte. Da er dies mit anderen während einer Zusammenkunft tat, ist der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit eröffnet. Eine vorherige Anmeldung nach dem Versammlungsgesetz ist natürlich nicht konstitutiv für die Schutzbereichseröffnung. Zudem macht das Gericht deutlich, dass die Stadt Dresden selbst den Friedhof für diese Veranstaltung ausgesucht hat und diesen damit zumindest für diesen Tag, dem kommunikativen Verkehr geöffnet hat. Damit gilt auch auf dem Friedof in dieser Konstellation die Versammlungsfreiheit.
Den Strafgerichten schreibt das Gericht die altbekannten Passagen ins Stammbuch:
"Die Normen des Straf- wie acuh des Ordnungswidrigkeitenrechts sind unter Beachtung der Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Die staatlichen Organe haben die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist. Demnach ist bei der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit bei Rechtsverstößen der Versammlungsteilnehmer deren grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit zu beachten und in die Abwägung einzustellen."
Gegen diese Grundsätze haben die Strafgerichte in diesem Fall eklatant verstoßen, so dass die Beschwerde erfolgreich war.