Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Zivilrecht mit interessanten Entscheidungen des BGH zu den Themen "Ausfallpauschale bei nicht wahrgenommenem Termin" und "Anspruchsumfang bei § 1004 I 1 BGB".
Vor dem Hintergrund wöchentlicher "Spaziergänge" stellt sich die Frage, welche Versammlungen eigentlich durch Art. 8 GG geschützt sind. Wir wollen uns deswegen einmal mit der "Leitentscheidung" des BVerfG zum Versammlungsrecht befassen: dem Brokdorf Beschluss aus dem Jahr 1985.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20. 7. 2021, Az.: 1 BvR 2756/20, erneut die Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gestärkt und den Rundfunkbeitrag um 86 Cent pro Monat erhöht.
Die Frage, wann ein Zeuge zum Beschuldigten wird ist strafprozessual vor allem vor dem HIntergrund der unterschiedlichen Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechte des Zeugen respektive Beschuldigten und der damit korrespondierenden Belehrungspflichten relevant. Wird ein Beschuldigter zu Unrecht noch als Zeuge vernommen und dementsprechend nicht gem. §§ 136, 163 a Abs. 4 S. 2 belehrt, dann ist diese Aussage nicht verwertbar. Nachfolgende Aussagen könnten evtl. nur dann verwertbar sein, wenn der nunmehr als Beschuldigter Vernommene qualifiziert belehrt wurde. Eine qualifizierte Belehrung setzt voraus, dass der Beschuldigte auf die fehlende Verwertbarkeit seiner früheren Aussage hingewiesen wird.
Mit der Frage, ob die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG auch auf kommunalen Friedhöfen Wirkung entfalten kann, beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 980/13), das auf der Homepage des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann. Es handelt sich um eine Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilungen. Die Konstellation zeigt einmal mehr die hohe Bedeutung der Versammlungsfreiheit, die vorliegend weder vom Amtgericht noch vom Oberlandesgericht ausreichend gewürdigt wurde.
Uneinig ist sich das Bundesverfassungsgerichts mit dem Großteil der rechtswissenschaftlichen Literatur, was unter einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu verstehen ist. Dabei steht in Streit, ob die Versammlungsteilnehmer eine gemeinsame Meinungsbildung bezwecken müssen und ob es sich bei der angestrebten Meinungsbildung, um die Diskussion von öffentliche Angelegenheiten handeln muss. Das letzte Kriterium wird insbesondere von den Vetretern des sog. "engen Versammlungsbegriffs" gefordert. Das Bundesverfassungsgerichts musste sich in den Beschlüssen 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 vom 12.7.2001 (NJW 2001, S. 2459 ff.) mit der Frage auseinandersetzen, ob die Musikveranstaltungen "Love Parade" und "Fuck Parade" eine Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG darstellen würden.
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