Blockade Aktionen der „Letzten Generation“ ebenso wie sonstige Aktionen von Klimaschutz Aktivisten beschäftigen zunehmend die Gerichte. Die durch die Aktionen verletzten Straftatbestände sind in der Regel die §§ 113, 240 und 303. Wir haben 2 interessante Entscheidungen gefunden, die wir nachfolgend besprechen möchten.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Öffentlichen Recht mit interessanten Entscheidungen des BVerfG zur Bezuschussung einer parteinahen Stiftung der AfD und einer Entscheidung des OVG Sachsen zum Verbot eines Scheinprozesses gegen Robert Habeck.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Öffentlichen Recht.
Das niedersächsische OVG beschäftigte sich mit zwei Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Untersagung von Demonstrationen für eine Verkehrswende mit Fahrrädern auf den A2, A 33 und A 39. In Abkehr vom früher vertreten „alles oder nichts“ Prinzip soll nun der Gedanke der praktischen Konkordanz angewendet werden. Wir schauen uns an, was damit gemeint ist.
Vor dem Hintergrund wöchentlicher "Spaziergänge" stellt sich die Frage, welche Versammlungen eigentlich durch Art. 8 GG geschützt sind. Wir wollen uns deswegen einmal mit der "Leitentscheidung" des BVerfG zum Versammlungsrecht befassen: dem Brokdorf Beschluss aus dem Jahr 1985.
Umstritten war die Aktion von Anfang an – nun hat das VG Köln entschieden, dass die Räumung von Baumhäusern im Hambacher Forst auch nicht rechtmäßig war. Die Weisung sei fehlerhaft, die Begründung „vorgeschoben“.
Das BVerfG hatte in den letzten Wochen den Corona-bedingten Beschränkungen von Grundrechten enge Grenzen auferlegt und dabei erneut die Grundrechte gestärkt und ihre Rolle im demokratischen Gemeinwesen betont. Am 1. Mai lehnten die Karlsruher Richter*innen dagegen drei Eilanträge gegen auf Corona-Schutzverordnungen gestützte Versammlungsverbote ab.
Auf einer Versammlung fotografiert ein Polizist Versammlungsteilnehmer. Nicht weil eine Gefahr von ihnen ausgeht, sondern allein für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit in Social Media. "Moderne Polizeiarbeit ohne Grundrechtseingriff" sagt die Behörde. "Unzulässige Beschränkung der Versammlungsfreiheit" sagt der Versammlungsleiter. Was sagt das Gericht?
Heidenspaß-Party am Karfreitag? Die Ordnungsbehörde hatte die Veranstaltung einer Weltanschauungsgemeinschaft verboten und auf den gesetzlichen Schutz der stillen Tage verwiesen. Das BVerfG hat die aus dem Feiertagsschutz folgenden Grundrechtseinschränkungen im Grundsatz für verfassungsmäßig erklärt – verlangt aber Ausnahmen für religiöse Veranstaltungen und Versammlungen.
Auf einer Pro-Erdogan-Kundgebung in Köln wollte der Veranstalter den Präsidenten der Türkei auf einer Video-Leinwand live für eine Rede zuschalten. Die Polizei als zuständige Versammlungsbehörde hat dies untersagt. Ein Antrag des Veranstalters im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO wurde vom OVG Münster abgelehnt. Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG war erfolglos. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG sei kein Instrument dafür, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern in Forum zu eröffnen, sich auf öffentlichen Versammlungen in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger amtlich zu politischen Fragestellungen zu äußern.
Ein Berufungsverfahren vor dem Sächsischen OVG (Urteil vom 2. Februar 2016, Az. 3 A 181/14) betraf die Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, mit welcher einem Versammlungsleiter aufgegeben wurde, die von ihm bestellten Ordner in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen.
Die Frage nach der Zulässigkeit und den Voraussetzungen für Videoaufnahmen durch die Polizei beschäftigt die Rechtsprechung schon seit Jahren. In einem aktuellen Urteil des OVG Koblenz ging es um die Zulässigkeit von Übersichtsaufnahmen, die von einer Kamera auf einen Monitor in Echtzeit übertragen, jedoch nicht aufgezeichnet und gespeichert werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Maßnahme um einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit handelt und dass Übersichtsaufnahmen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.
§ 240 StGB ist ein sog. "offener" Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht aufgrund der Verletzung des Tatbestandes indiziert ist, sondern gem. § 240 II positiv im Rahmen einer Verwerflichkeitsprüfung festgestellt werden muss. Bei Blockadeaktionen ist dabei stets das Grundrecht der Versammlungsfreiheit mit in die Wertung einzubeziehen.
Mit der Frage, ob die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG auch auf kommunalen Friedhöfen Wirkung entfalten kann, beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 980/13), das auf der Homepage des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann. Es handelt sich um eine Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilungen. Die Konstellation zeigt einmal mehr die hohe Bedeutung der Versammlungsfreiheit, die vorliegend weder vom Amtgericht noch vom Oberlandesgericht ausreichend gewürdigt wurde.
Wunsiedel im Fichtelgebirge ist Namensgeber einer der wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit und zur Versammlungsfreiheit. Bis zur Auflösung seines Grabes im Jahre 2011 befand sich in der kleinen Gemeinde das Grab des Hitler Stellvertreters Heß, der in der rechten Szene bis heute Märtyrerstatus besitzt. Dies war der Grund warum sich die Gemeinde jährlich zur Pilgerstätte von Rechtsextremen entwickelte. Einmal im Jahr wurde auch ein Heß-Gedenkmarsch geplant. Im Jahre 2005 verbot die zuständige Versammlungbehörde den geplanten Marsch. Begründet wurde das Verbot auf § 15 Abs. 1 VersG iVm § 130 Abs. 4 StGB. Die hier gegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klagen blieben bis zum Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde. Nachzulesen ist die Entscheidung in NJW 2010, 47 ff.; vgl. auch die Zusammenfassung und Anmerkung von Hufen in: JuS 2010, 558 ff.
Dürfen sich Gegner von rechtsextremen Versammlungen ihrerseits versammeln, um dabei ein sog. "Blockadetraining" zu veranstalten. Das Städtchen Stollberg ist jährlich Veranstaltungsort einer überregionalen Versammlung von Rechtsextremisten. Im Laufe der Zeit bildete sich dagegen ein Gegenbündnis. Im Februar 2011 veranstaltete dieses Bündnis ein Blockadetraining. Ziel war es den Teilnehmern zu erklären, wie man friedlich eine Versammlung blockieren könne. Die zuständige Versammlungsbehörde erließ daraufhin folgende Auflage: "Es ist sowohl den Trainern des Blockadetrainings als auch dem Versammlungsleiter, den Ordnern und allen anderen Personen, die sich in ihrer Versammlung unmittelbar an die Versammlungsteilnehmer wenden, untersagt, den Versammlungsteilnehmern, Taktiken und Techniken zu vermitteln, die sie befähigen sollen, nicht verbotene zukünftige Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln, indem zumindest eine grobe Störung verursacht wird. Insbesondere sind das bei bisher andernorts durchgeführten Einüben von Sitzblockaden und so genannte szenische Wegtrageübungen untersagt." Das VG Aachen hielt diese Auflage für rechtmäßig. Die Berufungsentscheidung des OVG Münsters finden Sie in NVwZ-RR 2013, 38 ff.
Uneinig ist sich das Bundesverfassungsgerichts mit dem Großteil der rechtswissenschaftlichen Literatur, was unter einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu verstehen ist. Dabei steht in Streit, ob die Versammlungsteilnehmer eine gemeinsame Meinungsbildung bezwecken müssen und ob es sich bei der angestrebten Meinungsbildung, um die Diskussion von öffentliche Angelegenheiten handeln muss. Das letzte Kriterium wird insbesondere von den Vetretern des sog. "engen Versammlungsbegriffs" gefordert. Das Bundesverfassungsgerichts musste sich in den Beschlüssen 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 vom 12.7.2001 (NJW 2001, S. 2459 ff.) mit der Frage auseinandersetzen, ob die Musikveranstaltungen "Love Parade" und "Fuck Parade" eine Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG darstellen würden.
Mit der Frage inwieweit eine erwiesene historische Unwahrheit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zugehörig ist, musste sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 13.4.1994, Az.: 1 BvR 23/94 (BVerfGE 90, 124 ff.=NJW 1994, 1779 ff.) beschäftigen. Das Gericht nahm ausführlich Stellung zu der Frage was eine Meinung im Sinne des Grundgesetzes ist und untersuchte die Verfassungsmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Norm.
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