Das VG Aachen und das OVG NRW hatten sich im Wesentlichen mit der Frage der Rechtmäßigkeit der oben dargestellten Auflage zu beschäftigen. Verwaltungsprozessual liegt der typische Fall einer Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO vor. Bei der Auflage handelt es sich offensichtlich um einen belastenden Verwaltungsakt, der sich bereits erledigt hat, da die Versammlung vor Klageerhebung stattgefunden hat. Die Auflage ist keine Nebenbestimmung iSd § 36 VwVfG, sondern selbständiger Verwaltungsakt, der auf § 15 VersG basiert. Das Land NRW hat noch nicht von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, so dass nach Art. 125 a Abs. 1 GG das Versammlungsgesetz des Bundes in NRW noch gilt. Hier konnte man im Rahmen des besonderen Fesstellungsinteresses eine mögliche Wiederholungsgefahr oder auch einen schweren Grundrechtseingriff bejahen, da die Auflage einen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG darstellt.
Das OVG hatte im Rahmen der Begründetheit die Rechtmäßigkeit der Auflage zu prüfen. Das VG Aachen hielt die Auflage für rechtmäßig und wies die Klage daher ab. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Einzig problematisch hier war die Frage, ob das "Blockadetraining", das seinerseits dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG untersteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Individualrechtsgütern und den Schutz des Staates und dessen Einrichtungen insbesondere die ganze geschriebene Rechtsordnung. Für diese müsste eine Gefahr bestanden haben, also eine Sachlage, die bei ungehindertem Fortgang mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an einem geschützten Rechtsgut führt.
In Frage steht nämlich, ob möglicherweise Straftaten nach § 111 Abs. 1 StGB vorliegen. Nach § 21 VersG sind nämlich gewisse Störungen von nichtverbotenen Versammlungen als Straftaten normiert. Zu denen wurde möglicherweise aufgerufen was dann eine Strafbarkeit nach § 111 Abs 1 StGB nach sich ziehen würde. Dies war dann auch die Auffassung der Vorinstanz.
Das OVG wertet diesen Fall jedoch anders. § 111 Abs. 1 StGB müsste im Lichte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gesehen werden. Danach bestünde grundsätzlich eine Vermutung der freien Rede. Auch eine Sitzblockade könne dabei eine Meinungsäußerung sein. Diese Freiheit der kollektiven Meinungsäußerung sei verfassungsrechtlich bis zur Grenze der Unfriedlichkeit geschützt. Die soll erst bei Gewalt und aggressiven Ausschreitungen überschritten sein. Insgesamt wertet das Gericht das Blockadetraining als legitimen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Friedliche Präsenz sei keine Störung im Sinne des Versammlungsrechts.Insgesamt würde das Blockadetraining nicht die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten, sondern es habe einen straffreien appelativen Charakter.
Im Ergebnis war die Auflage somit rechtswidrig, da keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden hatte und die FFK hatte Erfolg.