Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil wehrte sich der Beschwerdeführer sowohl direkt gegen die strafrechtliche Norm des § 130 Abs. 4 StGB als auch gegen deren Auslegung im konkreten Fall.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergab sich die Besonderheit, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens verstarb. Diesbezüglich stellt das Gericht fest, dass es keine gesetzliche Regelung gebe, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführes auf ein änhängiges Verfahren habe. Es gebe zumindest keinen Automatismus nachdem sich das Verfahren dann erledigt habe. Abhängig sei dies vom Stand des Verfahrens und davon welche Art von Rechten geltend gemacht werden. Zudem betont das Gericht in diesem Zusammenhang auch den objektiv-rechtlichen Charakter der Verfassungsbeschwerde. Wörtlich heißt es dann:
"Da die Verfassungsbeschwerde auch die Funktion hat, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden, kann das Bundesverfassungsgericht unter diesen Umständen auch nach Versterben des Bf. über seine Verfassungsbeschwerde entscheiden."
Inhaltlich beschäftigt sich das Gericht danach mit der Frage anhand welchen Grundrechts die Entscheidung zu prüfen sei. Dabei macht es gleichfalls in ständiger Rechtsprechung deutlich, dass wenn es um das Verbot von konkreter Meinungen auch während einer Versammlung geht, grundsätzlich die Meinungsfreiheit den Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung bildet. Im Folgenden prüft das Gericht zwei Fragen. Zum einen klärt es die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 130 Abs. 4 StGB und zum anderen wird das konkrete Versammlungsverbot überprüft.
In Rede steht die Vereinbarkeit von § 130 Abs. 4 StGB mit der Meinungsfreiheit, Nach dieser Norm wird mit Freiheitsstzrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
Das Gericht stellt fest, dass dieser Straftatbestand in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eingreift. Es schließt also grundsätzlich keine Art von Werturteil per se aus dem Schutzbereich aus. Die Grenze bildet allerdings die bewusste falsche Tatsachenbehauptung.
Wörtlich heißt es dazu:
"Geschützt sind damit von Art. 5 I GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz vertraut der Kraft der freien Auseinadersetzung als wirksamste Waffe auch gegen Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien, Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 I GG heraus."
Dann müsse der Straftatbestand aber in verfassungsrechtlicher zulässiger Art und Weise die Meinungsfreiheit einschränken. Die Meinungsfreiheit findet grundsätzlich ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Nach der Kombiniationslehre des Bundesverfassungsgerichts, die die Aussage der Sonderrechtslehre und der Abwägungslehre kombiniert, ist ein allgemeines Gesetz, ein Gesetz, das sich weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als solche richtet, sondern auf die Wahrung eines Rechtsgut zielt, dessen Schutz unabhängig davon erforderlich ist, ob es durch die Meinungsäußerung oder auf andere Weise gefähredet wird; das Rechtsgut muss also schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu gewährleisten sein und darf den Kommunikationsfreiheiten nicht nachstehen. Unter Beachtung dieser Definition stellt das Gericht dann kurz und knapp fest, dass § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz sei. Es handele sich vielmehr um Sonderrecht gegen eine bestimmte Meinung. Im Weiteren konstruiert das Gericht eine Ausnahme zum Erfordernis der allgemeinen Gesetze. Systematisch dürfte es sich um eine Art verfassungsimmanente Schranke der Meinungsfreiheit handeln.
Wörtlich heißt es:
" § 130 IV StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 I und II vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 I und II für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent."
Ein wenig relatvierend klingen im Anschluss daran folgende Worte:
"Die Offenheit des Art. 5 I und II GG für derartige Sonderbestimmungen, die sich auf Äußerungen zum Nationalsozialismus in den Jahren zwischen 1933 und 1945 beziehen, nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaube."
Im Folgenden findet sich noch eine ausführliche und detaillierte Verhältnismäßigkeitsprüfung der Norm.
Schlussendlich kommt das Gericht noch zu dem Ergebnis, dass die zuständige Versammlungsbehörde die § 15 VersF iVm § 130 Abs. 4 StGB auch verfassungsgemäß ausgelegt haben. Insoweit war das Versammlungsverbot rechtmäßig und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht auch korrekt. Folglich blieb die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.