Nach erfolglosem Instanzenzug erhob ein Bezirksverband der NPD Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil des VGH Bayern. Verwaltungsprozessuale Ausgangssituation war die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage durch den Bezirksverband. Was war passiert? Am 12.5.1991 veranstaltete die NPD in München eine Tagung mit dem Thema "Deutschlands Zukunft im Schatten politischer Erpressung?". Die Einladungen trugen neben diesem Thema noch die Überschrift: "David Irving kommt nach München". Weiter hieß es in der Einladung, dass der bekannte Historiker erstmalig zu der Frage Stellung nehme, ob es sich die Deutschen und ihre Nachbarn weiterhin leisten könnten, die Zeitgeschichte als politisches Erpressungsmittel zu dulden. David Irving irrlichterte damals schon seit geraumer Zeit durch einschlägige Medien mit seinen abstrusen und revisionistischen Thesen. Er vetrat dabei Thesen, wonach Hitler beispielsweise der beste Freund der Juden gewesen sei. Zudem hätte es den Holocaust, so wie er von den Historikern beschrieben würde, nie gegeben. Die Existenz von Gaskammern und Vernichtungslagern wurde von ihm geleugnet. Auch die Authenzität des Tagebuchs der Anne Frank wurde von ihm in Abrede gestellt. Es würde den Rahmen sprengen, an dieser Stelle alle Ungereimtheiten seiner Veröffentlichungen aufzuzählen. Konsequenz seines Treibens waren zahlreiche Strafverfahren gegen ihn in mehreren Ländern und einige Einreiseverbote. Nach Deutschland durfte er noch zu dieser Zeit. Vor diesem Hintergrund sind die versammlungsrechtlichen Auflagen nach § 5 Nr. 4 VersG zu verstehen, die die Stadt München der NPD bei dieser Veranstaltung gemacht hatte. Sie legte der Veranstalterin auf, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass in der Versammlung über die Verfolgung der Juden im Dritten Reich insoweit nicht gesprochen wird, als diese Verfolgung geleugnet oder bezweifelt wird. Sie hat insbesondere zu Beginn der Veranstaltung auf die Strafbarkeit derartiger Redebeiträge hinzuweisen, eventuelle einschlägige Beiträge unverzüglich zu verhindern und ggf. die Veranstaltung zu unterbrechen oder komplett aufzulösen. Begründet wurde diese Auflage mit der Einladung des Redners Irving. Dies lasse mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten nach den §§ 130, 185, 189 StGB erwarten.
Gegen diese Auflagen legte die NPD Widerspruch ein. Dessen Erledigung stellte die Regierung von Oberbayern fest, da die Veranstaltung bereits stattgefunden hatte. Im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage wollte die Partei daraufhin die Auflage auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen.
Die Entscheidungsgründe beginnen schon mit einer Besonderheit, die sich kein Student in einer Klausur erlauben sollte. Das Gericht stellt nämlich recht apodiktisch fest, dass die Frage nach der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde keiner Entscheidung bedürfe, da diese zumindest offensichtlich unbegründet sei. Dies zeigt aber auch, dass das Gericht das Bedürfnis hatte sich in der Sache zu äußern. Im Folgenden prüft das Gericht dann, ob die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verletzen. Es stellt dabei klar, dass die Meinungsfreiheit Prüfungsmaßstab sei und nicht die Versammlungsfreiheit, da es streitgegenständlich um die Frage ginge, ob gewisse Äußerungen von Verfassung wegen unterbunden werden dürften, da nur dann die versammlungsrechtliche Auflage nach § 5 Nr. 4 rechtmäßig sein könnte. Danach bestimmt das Gericht den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Meinungen sind demnach durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Kennzeichnend seien die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens. Charakteristisch sei zudem, dass sie nicht der Wahrheit fähig seien. Letzlich sei es auch nicht von Bedeutung, ob sie emotional, rational, begründet, wertvoll, wertlos, gefährlich oder harmlos seien. Grundsätzlich unterscheiden müssen man diese jedoch von Tatsachenbehauptungen, die einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt fähig seien. Sind Tatsachen jedoch Voraussetzung für eine Meinung und werden unmittelbar in Zusammenhang mit dieser geäußert, so unterfällt die Gesamtheit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Grenze der Schutzwürdigkeit bilde aber auf jeden Fall die erwiesene Unwahrheit einer Tatsache.
Im Folgenden prüft das Gericht dann, ob die Auflage gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstößt. Es stellt dabei fest, dass es sich bei der durch die Auflage untersagten Äußerung, wonach es im Dritten Reich keine Judenverfolgung gegeben habe, um eine erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung handeln würde. Dies wäre durch die Geschichtswissenschaft und zahlreichen Strafverfahren nach Ende des 2. Weltkrieges sowie durch unzählige Augenzeugenberichten belegt. Damit genieße diese Aussage schon nicht die Gewährleistungsgarantie der Meinungsfreiheit. Dies unterscheide die Aussage auch signifikant zu der Frage nach der deutschen Kriegsschuld mit der sich das Gericht in einer anderen Entscheidung zu beschäftigen hatte (BVerfG, NJW 1994, 1781 ff.).
Des Weiteren prüft das Gericht in einer Art "Überdiesargumentation" sogar weiter für den Fall, wenn man die Äußerungen als Voraussetzungen für die Meinungsbildung auf der Veranstaltung halten wolle und diese damit doch insgesamt der Meinungsfreiheit unterfallen. Dann wäre diese Einschränkung zumindest verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit ist durch allgemeine Gesetze im Sinne Art. 5 Abs. 2 GG einschränkbar. Gesetze also, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgut dienen. Das Gericht stellt dabei klar, dass § 5 Nr. 4 VersG keine selbständige Beschränkung der Meinungsfreiheit enthalte, sondern nur an die strafrechtlichen Normen anknüpfe. Dabei schützen die Beleidigungstatbestände die persönliche Ehre im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG und § 130 StGB sei ein allgemeines Gesetz, das dem Schutz der Menschlichkeit diene. Auch in der konkreten Abwägung im Einzelfall hätten die Behörden und die Gerichte diese verfassungsrechtlichen Vorgaben richtig berücksichtigt. Insbesondere die Strafgerichte hätten die Leugnung der Judenverfolgung als eine der Gruppe der Juden zugefügte Beleidigung nach § 185 StGB beurteilt.
In einer endgültigen Abwägung zwischen dieser Ehrverletzung einerseits und der Beschränkung der Meinungsfreiheit (soweit man deren Schutzbereich für eröffnet ansieht) andererseits, erkennt das Gericht daher keine verfassungsrechtlichen Fehler. Ein Eingriff in eine Meinung, der erwiesene falsche Tatsachen zu grunde legen, wiege von vorneherein nicht besonders schwer. Und in Abwägung zu der verhinderten Ehrverletzung sei der Eingriff überdies gerechtfertigt.
Weitere Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie in unseren GuKO ÖR I sowie in den ExO`s.