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    Rechtsprechungsrückblick Öffentliches Recht 2023 Teil 3

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    In unserem Rechtsprechungsüberblick präsentieren wir zwei Beschlüsse des BVerfG – einen zum Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Sportverein und einen weiteren zur immer wieder spannenden Frage der Widereinsetzung in den vorigen Stand wenn man die Frist bis zum Ende ablaufen lässt. Das BVerwG erklärte die Anordnung der Treuhandverwaltung der deutschen Rosneft-Tochter für rechtmäßig und bestimmte eine Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren.

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    Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht Mai 2022

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Öffentlichen Recht.

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    Paritätsgesetz Brandenburg verfassungswidrig

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    Das Verfassungsgericht Brandenburg hat das Paritätsgesetz für die gleichmäßige Besetzung von Listen für Landtagswahlen mit Frauen und Männern gekippt. Es verstoße gegen die Organisations- und Programmfreiheit der Parteien, die Wahlvorschlagsfreiheit der Parteien und der Chancengleichheit der Parteien. Darüber hinaus sei eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit der Wahl und des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts gegeben. Die Regelungen seien daher nichtig.

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    Die neugierige Polizei und der Versammlungsleiter

    Die neugierige Polizei und der Versammlungsleiter

    Ein Berufungsverfahren vor dem Sächsischen OVG (Urteil vom 2. Februar 2016, Az. 3 A 181/14) betraf die Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, mit welcher einem Versammlungsleiter aufgegeben wurde, die von ihm bestellten Ordner in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen.

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    NPD-Anhänger als „Spinner“, „Mob“ und „braune Brut“ – Zur Neutralitätspflicht von Bundespräsident und Regierungsmitgliedern

    Es schlug hohe Wellen, als Bundespräsident Joachim Gauck NPD-Anhänger als „Spinner“ bezeichnete. Im Saarland kritisierte die Bildungsministerin die NPD mit harten Worten. Die NPD ging gegen beide Äußerungen verfassungsrechtlich vor. Wie weitgehend darf sich der Bundespräsident öffentlich über politische Parteien äußern und sie kritisieren? Welche Grenzen müssen hingegen Mitglieder einer Bundes- oder eine Landesregierung beachten? Wo liegen die Unterschiede der beiden Fallgruppen?

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  • ÖR
    NPD gegen Gauck

    Was man der NPD lassen muss ist, dass sie durchaus für einige wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit Verantwortung tragen. So bescherte ihr Antrag im Wege des Organstreitverfahrens gegen den Bundespräsidenten Gauck neue verfassungsrechtliche Erkenntnisse zu der Frage welche Rechten und Pflichten das Staatsoberhaupt hat. Mitglieder, Unterstützer und Aktivisten der NPD hatte Gauck zuvor als "Spinner" tituliert auf einer öffentlichen Podiumsdiskussion. Diese fühlte sich dadurch in ihren Rechten aus Art. 38, 21 GG verletzt, da der Bundespräsident durch diese Äußerung seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität verletzt habe. Nachzulesen was dies für das Bundesverfassungsgericht bedeutet, können Sie auf der Homepage des Gerichts, (Az.: 2 BvE 4/13).

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    NPD gegen FDP

    Einen etwas skurrilen Rechtsstreit hatte das Bundesverfassungsgericht vor kurzem zu entscheiden. Im Wege des Organstreitverfahrens wollte die NPD (Bundespartei) festgestellt haben, dass diese durch Verhalten der FDP (Bundestagsfraktion) in ihren verfassungsrechtlichen Rechten verletzt wurde. Gerügt wurde, dass die FDP in der Zeit des letzten Bundestagswahlkampsf, als sie noch an der Bundesregierung beteiligt war, zum einen Postwurfsendungen an zahlreiche Haushalte schickte und zum anderen auch noch Kinospots schaltete. Beide trafen Aussagen zu wirtschaftspolitischen Fragestellungen und zum Abbau der Staatsverschuldung. Es handelte sich hierbei nicht um erlaubte Wahlwerbung. Nachzulesen ist die Entscheidung auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvE 3/12).

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    Gauck und die Spinner

    Im August 2013 nahm Bundespräsident Gauck an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Schülern teil. Diskussionsstoff boten dabei auch die seit einiger Zeit stattfindenden Proteste von Mitgliedern, Aktivisten und Unterstützern der NPD gegen ein Asylbewerberheim. Gegen diese Demonstrationen wiederum kam es zu Gegendemonstrationen. Gauck bewertete diese Gegendemonstartionen während der Gesprächsrunde mit folgender Sentenz: "Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind alle aufgefordert." Des Weiteren sagte er, dass man so lange die NPD nicht verboten sei, deren Ansichten ertragen müsse. Die NPD hilet diese Äußerungen für verfassungswidrig und sah sich in ihren verfassungsrechtlich gewährten Rechten verletzt. Den Bechluss des Bundesverfassungserichts finden Sie auf der Homepage des Gerichts (bundesverfassungsgericht.de, Beschluss vom 17.9.2013, Az.: 2 BvE 4/13).

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  • ÖR
    Ist die NPD verfassungsgemäß?

    Dachte man bisher die entscheidende Frage sei eher, ob die NPD verfassungswidrig sei, so musste sich das Bundesverfassungsgericht im Februar dieses Jahres mit einem in die andere Richtung zielenden Antrag der NPD beschäftigen. Ziel dieses Antrages war festzustellen, dass die Partei nicht verfassungswidrig sei. Auch wenn die Inszenierung dieses Antrages durchaus propagandistisch anmutete so verbargen sich hinter dem Verfahren durchaus interessante juristische Probleme. Nachzulesen ist der erfolglose Antrag der NPD in NVwZ 2013, 568 ff.

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  • ÖR
    Die Auschwitzlüge und die Meinungsfreiheit

    Mit der Frage inwieweit eine erwiesene historische Unwahrheit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zugehörig ist, musste sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 13.4.1994, Az.: 1 BvR 23/94 (BVerfGE 90, 124 ff.=NJW 1994, 1779 ff.) beschäftigen. Das Gericht nahm ausführlich Stellung zu der Frage was eine Meinung im Sinne des Grundgesetzes ist und untersuchte die Verfassungsmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Norm.

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