Im Zuge der politischen Aufgeregtheit um ein Verbotsverfahren der NPD nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG, stellte die NPD mehrere Anträge an das Bundesverfassungsgericht. Zum einen beantragte sie festzustellen, dass sie nicht verfassungswidrig sei. Hilfsweise beantragte sie festzustellen, dass sie von Bundesrat, Bundesregierung und Bundestag in ihren Rechten aus Art. 21 GG verletzt sei, indem diese Verfassungsorgane ihre Verfassungswidrigkeit behaupten würden ohne ein Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG einleiten zu würden. Zuletzt fühlte sich die NPD dadurch verletzt, dass es kein verfassungsrechtliches Verfahren zur Feststellung ihrer Verfassungskonformität gibt.
Hinter diesen Anträgen verbergen sich einige Fragen. Dabei fällt auf, dass es zumindest einen Rechtskundigen bei der NPD geben muss. Der letzte Antrag macht nämlich deutlich, dass der von der NPD verfolgte Antrag festzustellen, dass sie nicht verfassungswidrig sei, unzulässig ist. Das Grundgesetz sieht nur ein Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG iVm § 43 ff BVerfGG vor. Antragsberechtigt hierbei sind die Verfassungsorgane Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung. Unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BVerfGG noch eine Landesregierung. Dieser Antrag richtet sich immer gegen eine Partei und ist nicht ein Rechtsbehelf für eine Partei. Der Wortlaut spricht eindeutig für eine abschließende Aufzählung der Antragsberechtigten. Somit fehlt der Partei die Antragsberechtigung in diesem Verfahren und der Antrag ist unzulässig.
In diesem Zusammenhang verneint das Gericht auch die behauptete Rechtsschutzlücke, die durch die fehlende Antragsberechtigung der Parteien entstehen würde. Dies überzeugt auch voll und ganz, da Parteien sowohl im Wege der Verfassungsbeschwerde als auch und dies war in diesem Fall von Bedeutung ihre Rechte im Wege eines Organstreits nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG geltend machen können. Das Gericht stellt dabei klar, dass ein Antrag, mit dem eine politische Partei die Feststellung erstrebt, Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung hätten sie in ihren Rechten aus Art. 21 GG verletzt, indem sie öffentlich behaupten würden, die Partei sei verfassungswidrig, ohne aber bisher ein Verbotsverfahren eingeleitet zu haben, als Organklage statthaft sein kann. Vorliegend war der Antrag im Ergebnis jedoch zu unsubstantiiert.
Das Bundesverfassungsgericht betont in diesem Zusammenhang noch einmal das Parteienprivileg, wonach nur das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit und damit das Verbot einer Partei feststellen kann. Bis dahin darf die Verwaltung die Partei grundsätzlich nicht anders als die restlichen Parteien behandeln. Die Parteien müssen sich jedoch entsprechend ihrer Aufgaben, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, der öffentlichen Auseinandersetzung stellen. Insoweit muss sie auch die Äußerungen von Verfassungsorganen im Rahmen einer "Verbotsdebatte" aushalten, so lange diese sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Das Gericht führt aus, dass staatliche Stellen nicht gehindert seien, das Für und Wider eines Verbots mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen. Erst wenn erkennbar werde, dass die Debatte nicht mehr entscheidungsorientiert ist, sondern nur noch mit dem Ziel der Benachteiligung der Partei geführt werde, kommt eine Verletzung von Art. 21 GG in Betracht.
Im Ergebnis wurden damit alle Anträge der NPD vollumfänglich abgelehnt. Es bleibt abzuwarten welchen Ausgang das eingeleitete Parteiverbotsverfahren gegen die NPD nehmen wird.