Die NPD stellte den Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner (Präsident Gauck) die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG dadurch verletzt hat, dass er die besagten Äußerungen öffentlich gemacht hat. Dadurch habe er seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität zulasten der Antragstellerin im aktuellen Bundestagswahlkampf verletzt.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit stellte die NPD einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Der Antrag war darauf gerichtet dem Antragsgegner aufzugeben zukünftig diese Äußerungen zu unterlassen. Im Hauptsacheverfahren handelt es sich vorliegend um ein Organstreitverfahren.
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Das Gericht betont, dass es sich hierbei um einen sehr hohen Prüfungsmaßstab handelt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet nämlich immer einen Eingriff in die Verfassungsautonomie eines anderen Verfassungsorgans. Dies erfordere einen sehr strengen Maßstab. Der Erlass kann zudem allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers bis zur Entscheidung der Hauptsache dienen. Nachdem das Gericht diese Latte sehr hoch gelegt hat, um sich überhaupt mit der Sache im Detail zu beschäftigen, kommt es zum Ergebnis, dass die notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Es sei gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass durch künftige Wortbekundungen des Antragsgegners der Antragstellerin ein schwerer Nachteil, oder dem gemeinen Wohl ein Schaden drohe.
Im Ergebnis bleibt somit offen, ob die Äußerung des Bundespräsidenten die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Das ist dem Prüfungsmaßstab im einstweiligen Verfahren geschuldet. Klarstellend beschließt das Gericht seine Entscheidung jedoch mit folgender Wendung:
"Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen wird verletzt, wenn Staatsorgane, zu denen der Antragsgegner zählt, als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken. Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen. Aufgrund der Stellungnahme des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass ihm diese Gefährdungslage bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner, wie von der Antragstellerin befürchtet, bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern wird, die dem Rechnung trägt."
Man könnte daraus schließen, dass sich Gauck vorher nicht in dieser Weise geäußert habe. Dies wird vielleicht das Gericht noch in der Hauptache zu entscheiden haben.