Es schlug hohe Wellen, als Bundespräsident Joachim Gauck NPD-Anhänger als „Spinner“ bezeichnete. Im Saarland kritisierte die Bildungsministerin die NPD mit harten Worten. Die NPD ging gegen beide Äußerungen verfassungsrechtlich vor. Wie weitgehend darf sich der Bundespräsident öffentlich über politische Parteien äußern und sie kritisieren? Welche Grenzen müssen hingegen Mitglieder einer Bundes- oder eine Landesregierung beachten? Wo liegen die Unterschiede der beiden Fallgruppen?
Was man der NPD lassen muss ist, dass sie durchaus für einige wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit Verantwortung tragen. So bescherte ihr Antrag im Wege des Organstreitverfahrens gegen den Bundespräsidenten Gauck neue verfassungsrechtliche Erkenntnisse zu der Frage welche Rechten und Pflichten das Staatsoberhaupt hat. Mitglieder, Unterstützer und Aktivisten der NPD hatte Gauck zuvor als "Spinner" tituliert auf einer öffentlichen Podiumsdiskussion. Diese fühlte sich dadurch in ihren Rechten aus Art. 38, 21 GG verletzt, da der Bundespräsident durch diese Äußerung seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität verletzt habe. Nachzulesen was dies für das Bundesverfassungsgericht bedeutet, können Sie auf der Homepage des Gerichts, (Az.: 2 BvE 4/13).
Im August 2013 nahm Bundespräsident Gauck an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Schülern teil. Diskussionsstoff boten dabei auch die seit einiger Zeit stattfindenden Proteste von Mitgliedern, Aktivisten und Unterstützern der NPD gegen ein Asylbewerberheim. Gegen diese Demonstrationen wiederum kam es zu Gegendemonstrationen. Gauck bewertete diese Gegendemonstartionen während der Gesprächsrunde mit folgender Sentenz: "Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind alle aufgefordert." Des Weiteren sagte er, dass man so lange die NPD nicht verboten sei, deren Ansichten ertragen müsse. Die NPD hilet diese Äußerungen für verfassungswidrig und sah sich in ihren verfassungsrechtlich gewährten Rechten verletzt. Den Bechluss des Bundesverfassungserichts finden Sie auf der Homepage des Gerichts (bundesverfassungsgericht.de, Beschluss vom 17.9.2013, Az.: 2 BvE 4/13).
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