Die NPD (Bundespartei) als auch die FDP (damalige Bundesfraktion) sind bzw. waren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts taugliche Antragsteller im kontradiktorischen Organstreitverfahren. Parteien sind antragsgerechtigt soweit sie um Rechte aus Art 21 des Grundgesetzes streiten und auf der Passivseite sich entweder ein oberstes Bundesorgan befindet oder zumindest ein Teil von diesem. Die FDP-Fraktion war Teil des obersten Bundesorgans Bundestag.
Mit der Frage, ob die FDP-Fraktion in diesem Verfahren noch parteifähig sein kann, da sie sich in Liquidation befindet und dem aktuellen Bundestag nicht mehr angehört, beschäftigt sich das Gericht nicht. Denkbar wäre eine mögliche Anwendung des § 54 Abs. 2 S. 2 Abgeordnetengesetz gewesen. Danach gilt eine Fraktion bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion.
Das Gericht löst den Rechtsstreit jedoch auf eine andere Weise höchstpragmatisch. Dem Grunde nach wäre es materiell-rechtlich um die Frage gegangen, ob die Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion gegen das staatliche Neutralitätsgebot in Wahlkampfzeiten verstoßen haben könnte. Aber auch zu dieser Frage äußert sich das Gericht nicht, da es den Antrag bereits für unzulässig hält.
Dies konstruiert sie aus dem Wesen des Organstreitverfahrens. Dieses sei ein kontradiktorisches Verfahren und kein objektives Verfahren. Es diene der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen. Durch das Ausscheiden der FDP-Fraktion habe sich diese Fragestellung erledigt. Eine nachträgliche Feststellung, ob ggf. eine Rechtsverletzung stattgefunden habe, sei grundsätzlich nicht möglich. Die Übertragung hinsichtlich des Feststellungsinteresse aus der Grundrechtsjudikatur wäre auf ein Organstreitverfahren nicht ohne weiteres möglich. Nach dem Gericht bedürfe es dafür eine über das bloße Rehabilitationsinteresse hinausgehendes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Ausgangslage. Ein solches sei aber nicht zu erblicken. Das Gericht verneint im Ergebnis das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Dem Grunde nach dürfte nachb dieser Argumentation gleichfalls die Antragsbefugnis nach § 64 I BVerfGG bereits entfallen, wenn man die mögliche Rechtsverletzung auf aktuelle Rechtsverletzungen bzw. noch nicht erledigte Rechtsverletzungen reduziert.