Der Entscheidung (BGH Urteil vom 15.03.2007, 3 StR 454/06 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte (A) bewohnte zusammen mit seiner Lebensgefährtin, deren Mutter und den Kindern ein Einfamilienhaus. Dieses Haus zündete A zu einem Zeitpunkt an, zu dem sich niemand dort aufhielt, wobei er die Bewohner des Hauses nicht über sein Vorgehen aufklärte. Er beabsichtigte, der "Schwiegermutter" (S) die Leistungen aus der von ihr abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung und der Lebensgefährtin (L) die Leistungen aus iher Hausratsversicherung zukommen zu lassen. Das Haus samt Inventar brannte teilweise ab, der Schaden wurde reguliert.
A hatte sich mit dieser Tat nicht wegen Betruges in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 263, 25 I 2. Alt StGB gegenüber der Versicherung durch das Anmelden des Schadens durch S und L strafbar gemacht, da S und L gegenüber der Versicherung wahrheitgemäß einen Versicherungsfall meldeten, mithin also nicht täuschten. A hatte sich aber gem. § 265 StGB strafbar gemacht, indem er durch das Anzünden eine versicherte Sache beschädigte. Darüber hinaus konnte eine Strafbarkeit gem. §§ 306, 306 a I StGB bejaht werden.
Fraglich war nun aber, ob sich A auch gem. § 306 b II Nr. 2 StGB strafbar gemacht hatte. In Betracht kommen könnte der Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB.
Teilweise wird in der Literatur in Ansehung des hohen Strafrahmens eine restriktive Auslegung gefordert. Unter einer anderen Straftat wird nur eine solche verstanden, die mit der besonderen Gemeingefährlichkeit der Brandstiftung einhergehe. Nach der Gegenauffassung, auch der des BGH, ist diese Restriktion nicht geboten. Argumentiert wird zum einen mit dem im Gegensatz zur früheren Fassung der Norm veränderten Wortlaut, wonach das Wort "ausnutzen" gestrichen wurde. Darüber hinaus folge aus der teleologischen Auslegung dass sich die besondere Verwerflichkeit der Tat, wie bei § 211 StGB auch, aus dem Umstand ergebe, dass der Täter bereit sei, zur Erreichung eines strafbaren Ziels eine weitere Straftat zu begehen.
Das Problem bestand vorliegend jedoch darin, dass das Grunddelikt zu § 306 b II Nr. 2 StGB, nämlich § 306 a I StGB durch dieselbe Handlung verwirklicht wurde wie bei § 265. Das Inbrand Setzen als Tathandlung des § 306 a I StGB war zugleich das Beschädigen bzw. Zerstören bei § 265 StGB. Zwischen beiden Taten besteht mithin Tateinheit gem. § 52 StGB. Ist jedoch die Handlung der begangenen und der zu ermöglichenden Tat dieselbe, dann handelt es sich nach Auffassung des BGH nicht um eine "andere" Tat.
A hat durch die Brandlegung mithin keine andere Straftat ermöglicht, sondern durch eine Handlung gleichzeitig zwei Straftaten begangen.
Der BGH weist darauf hin, dass ".....dieses - schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis ... im Übrigen der Auslegung des entsprechenden Qualifikationsmerkmals in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und § 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der Anwendung von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt.1 StGB in besonderem Maße zurückgegriffen werden kann," entspreche.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in unserem GuKO SR IV sowie den ExO`s. Einen Auszug aus dem Skript finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/topic.php?id=12540