Zur 3. Gruppe der Mordmerkmale gem. § 211 StGB gehören die Verdeckungs- und die Ermöglichungsabsicht. In beiden Fällen handelt der Täter im Hinblick auf "eine andere Straftat", die er zu ermöglichen oder zu verdecken beabsichtigt.
Während man sich in der juristischen Ausbildung häufig mit der Verdeckungsabsicht auseinandersetzt, wird die Ermöglichungsabsicht zumeist vernächlässigt. Dies möchten wir mit der Besprechung einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 heute einmal ändern.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer "anderen Tat" gesprochen werden kann, stellt sich nicht nur bei § 211 StGB. Auch bei § 306 b II Nr. 2 StGB wird verlangt, dass der Täter "in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken". Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 hat der BGH hierzu seine Rechtsprechung geändert und Ihnen damit einen "Klausurklassiker" beschert. Grund genug, sich mit dieser wenig beliebten Problematik aus dem Strafrecht BT III zu beschäftigen.in
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