Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns zwei Entscheidungen zu gefährlichen Werkzeugen an sowie eine Entscheidung zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns 2 aktuelle Entscheidungen zum materiellen Recht und eine zum Prozessrecht an.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns gefährliche und sonstige Werkzeuge und eine Beleidigung an.
Die Abgrenzung des erpresserischen Menschenraubs gem. § 239a StGB von der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB bereitet sowohl in der Praxis als auch in der Klausur Schwierigkeiten. Welche das sind, wollen wir uns anhand einer aktuellen BGH-Entscheidung einmal näher ansehen.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen.
Die Erfolgsqualifikation setzt zwingend ein Grunddelikt voraus, auf welchem sie aufbaut. Der Täter verursacht „durch“ dieses Grunddelikt eine schwere Folge, häufig den Tod eines anderen Menschen. Gem. § 18 muss er dabei „wenigstens“ fahrlässig handeln. In welchen Konstellationen ist nun ein Versuch möglich?
Verursacht ein Täter durch einen Raub (oder aufgrund des Verweises in §§ 252, 255 StGB durch eine räuberische Erpressung oder einen räuberischen Diebstahl) wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, wird er gem. § 251 StGB bestraft. „Durch“ den Raub bedeutet kausal und gefahrspezifisch (bzw. unmittelbar) zusammenhängend. Liegt dieser Zusammenhang aber auch dann vor, wenn das Opfer aufgrund einer Patientenverfügung nicht weiter behandelt wird und verstirbt?
Das Tatobjekt des Diebstahls gem. § 242 StGB, der Unterschlagung gem. § 246 StGB und des Raubes gem. § 249 StGB ist eine fremde bewegliche Sache. Häufig ist bei einer Prüfung der jeweiligen Norm hier schon das erste Problem zu erörtern – so z.B. beim „Containern“ - und ebenso häufig wird es in Klausuren gerne übersehen.
Beim error in persona irrt sich der Täter hinsichtlich der Identität seines Angriffsobjekts, gleichwohl sind zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung das Angriffs- und das Verletzungsobjekt identisch, weswegen der error in persona unbeachtlich ist und keinen Irrtum gem. § 16 I StGB darstellt. Wie wirkt sich nun aber der für den unmittelbar handelnden Mittäter unbeachtliche error in persona auf den anderen Mittäter aus?
Sowohl der Diebstahl gem. § 242 StGB als auch der Raub gem. § 249 StGB setzen die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache voraus. Ob eine vollendete Wegnahme vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Der BGH hat sich in 2019 mit dem „Klassiker“ der Wegnahme von Sachen in Selbstbedienungsläden beschäftigen müssen und hat dabei schulbuchmäßig die Voraussetzungen durchgeprüft.
Die klassischen Geldautomaten – Fälle sehen in der Regel so aus, dass sich der Täter durch Diebstahl, Täuschung oder Nötigung die Bankkarte ("ec-Karte") des Opfers verschafft und dann unter Eingabe des PIN`s Geld abhebt. In diesen Fällen ist in der Regel u.a. auch § 263a StGB zu diskutieren. Wie hat ein Täter sich aber strafbar gemacht, der zunächst das Opfer für sich arbeiten lässt und danach dann das Geld unter Einsatz von Gewalt aus dem Automaten entwendet? Kommt Raub oder räuberische Erpressung in Betracht?
Immer häufiger gibt es Fälle, bei denen Täter Pfandleergut entwenden, um dieses dann entweder direkt an der Kasse eines Supermarkets zurückzugeben und um den Pfandbetrag zurückzuerhalten oder aber um einen dort aufgestellten Automaten zu befüllen und anschließend mit dem Bon an die Kasse zu gehen, um dort dann erneut den Pfandbetrag zu erhalten. Es stellt sich in diesen Fällen zunächst die Frage, ob die Täter sich gem. § 242 StGB strafbar gemacht haben könnten. Ende 2018 hat nun der BGH erstmals dazu Stellung genommen.
Bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 oder IV StGB müssen die Täter irgendwie in die geschützten Räume hineingelangen. Das kann beschädigungsfrei mittels eines falschen Schlüssels passieren, oft geschieht es aber dadurch, dass die Täter Fenster oder Türen einschlagen bzw. aufhebeln und dabei zugleich eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB begehen. Häufig kommt es dann bei der Suche nach stehlenswerten Gegenständen zu weiteren Sachbeschädigungen im Inneren der Wohnung. Nun stellt sich die Frage nach den Konkurrenzen. Diese Frage hat der BGH Ende 2018 neu beantwortet.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 8. November 2017, VIII ZR 13/17 mit der Frage, ob eine Modifikation von § 548 durch AGB erfolgen kann und wenn ja unter welchen Voraussetzungen. Dieses Urteil kann als sehr examensrelevant eingestuft werden.
Was passiert eigentlich, wenn in einer Hauptverhandlung zwar festgestellt wird, dass der Angeklagte eine Straftat verwirklicht hat, man ihm aber nicht mit der nach § 261 StPO erforderlichen Überzeugung nachweisen kann, welche? Dann muss an folgenden „Dreiklang“ gedacht werden: Stufenfolge, Wahlfeststellung, Auffangdelikt.
An den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316a StGB sollten Sie in der Klausur immer denken, wenn der Raub, die räuberische Erpressung oder der räuberische Diebstahl in einem Kraftfahrzeug begangen werden (sollen). Traditionell gibt es bei der Prüfung dann 2 wesentliche Fragen, die zu klären sind: wer ist Kraftfahrer und wann geschieht der Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs?
§ 250 Abs. 1 Nr. 1a qualifiziert den Raub, sofern der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, in Abs. 2 Nr. 1 wiederum muss der Täter die Waffe oder das qualifizierte Werkzeug verwendet haben. Was nun aber unter einem gefährlichen Werkzeug in den jeweiligen Absätzen zu verstehen ist, ist streitig. Des Weiteren ist fraglich, wann von einem „Verwenden“ gesprochen werden kann. Jedenfalls auf die letzte Frage gibt der BGH in einer aktuellen Entscheidung eine Antwort.
Der BGH beschäftigt sich in diesem Fall mit der Frage wann deliktische Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn ein bestehender Mangel an der Kaufsache zu einem weitergehenden Schaden an der Sache führt.
Bei einem durch eine Täuschung ermöglichten Gewahrsamswechsel stellt sich in der Klausur die Frage, ob es sich um einen Trickdiebstahl gem. § 242 StGB oder aber um einen Sachbetrug gem. § 263 StGB handelt. Sofern die Täuschung zu einer Vermögensverfügung geführt hat, liegt Betrug vor und Diebstahl scheidet aus, da der Gewahrsamswechsel nicht gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte.
Der Raub als zweiaktiges Delikt setzt ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) und eine Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Nach h.M. muss zwischen beiden Akten ein subjektiv-finaler Zusammenhang liegen, d.h. das Nötigungsmittel muss aus Sicht des Täters zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden. Damit scheidet Raub grundsätzlich dann aus, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes des Nötigungsmittels der Täter noch gar nicht an eine Wegnahme gedacht hat. Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn das Nötigungsmittel später fortwirkt. Fraglich ist dann allerdings, ob auch die Qualifikation – im konkreten Fall das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs – fortwirkt.
Zur 3. Gruppe der Mordmerkmale gem. § 211 StGB gehören die Verdeckungs- und die Ermöglichungsabsicht. In beiden Fällen handelt der Täter im Hinblick auf "eine andere Straftat", die er zu ermöglichen oder zu verdecken beabsichtigt.
Während man sich in der juristischen Ausbildung häufig mit der Verdeckungsabsicht auseinandersetzt, wird die Ermöglichungsabsicht zumeist vernächlässigt. Dies möchten wir mit der Besprechung einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 heute einmal ändern.
Der Einsatz eines letztlich an den Eigentümer zurückgeführten Behältnisses zum Transport bereits geklauter Waren kann ein Diebstahl gem. § 242 StGB an selbigem sein, sofern die Zueignungsabsicht bejaht werden kann. Handelt der Täter bezüglich der geklauten Waren gewerbsmäßig gem. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, beudetet das jedoch nicht zwingend, dass die Gewerbsmäßigkeit auch im Hinblick auf das Transportbehältnis bejaht werden kann.
Gem. den §§ 244 I 1a und 250 I 1a StGB begeht der Täter einen qualifizierten Diebstahl oder Raub, sofern er bei der Begehung der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt (Diebstahl / Raub mit Waffen). Für gewöhnlich wird der Täter einen solchen Gegenstand bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium bei sich führen, sich also zuvor "aufgerüstet" haben. Wie aber ist die Situation zu bewerten, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug erst am Tatort findet und mit Zueignungsabsicht wegnimmt. Jedenfalls im Bereich des Diebstahls käme dann auch ein Diebstahl von Waffen in einem besonders schweren Fall gem. § 234 I Nr. 7 in Betracht.
Nach h.M. muss zwischen dem Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) und der Wegnahme beim Raub kein Kausalzusammenhang iSd conditio sine qua non Formel bestehen. Ausreichend ist vielmehr ein subjektiv finaler Zusammenhang, d.h. das Nötigungsmittel muss nur aus der Sicht des Täters erforderlich sein, um die Wegnahme zu ermöglichen. Problematisch sind dabei die Fälle, bei denen der Täter die Wirkung einer vorausgegangenen Nötigung zur Beghung eines Raubes ausnutzt. Dazu folgender Fall des BGH (4 StR 174/12), abgedruckt in NStZ 2013, 471 oder abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
In Zusammenhang mit dieser Problematik stehen ferner die Fälle, bei denen der Täter es unterlässt, eine noch fortdauernde Gewaltausübung zu beseitigen und dadurch den Zustand zur Begehung eines Raubes ausnutzt. Streng genommen stellt sich in letztgenannten Fällen weniger die Frage nach dem Finalzusammenhang als nach der Möglichkeit, Gewalt durch Unterlassen auszuüben.(hierzu BGH 2 StR 283, 03 oder NStZ 2004, 152)
Bei Delikten, bei denen Vollendung und Beendigung auseinanderfallen, stellt sich die Frage, ob die Tat nach Vollendung überhaupt noch (sukzessive) qualifiziert werden kann. Das Problem ähnelt jenem der sukzessiven Mittäterschaft bzw. Beihilfe, welches wir unter http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42071 bereits dargestellt haben. Wollen wir uns also erneut diesem ständig , insbesondere im Zusammenhang mit den §§ 242, 249, 253,255 StGB wiederkehrenden Klausurproblem widmen und uns folgenden, in NStZ-RR 2013, 244 abgedruckten Fall ansehen:
Der BGH und auch Sie in Ihren Klausuren müssen sich immer wieder mit Fallgestaltungen auseiandersetzen, bei denen Täter - wahlweise mit oder ohne Beobachtung durch das Tankstellenpersonal - ohne bezahlen zu wollen an einer SB - Tankstelle ihre Fahrzeuge betanken. Diese kleinen Fälle eignen sich gut dazu, sich Gedanken zu machen über die Abgrenzung des Diebstahls gem. § 242 StGB vom Betrug gem. § 263 StGB, weswegen uns das nachfolgend einmal näher ansehen wollen...
Für gewöhnlich treten in der Klausur bei der Zueignungsabsicht gem. den §§ 242, 249 StGB Probleme auf im Zusammenhang mit der Enteignung. Bei der Zueignungsabsicht muss der Täter die Enteignung des Opfers nur mit dolus eventualis gewollt haben, wobei der Vorsatz aber auf dauerhafte Verdrängung gerichtet sein muss. Mit dieser Dauerhaftigkeit soll der Diebstahl/Raub von der grds. straflosen Gebrauchsanmaßung (Ausn. § 248b StGB) abgegrenzt werden. Sofern der Täter also vorhat, die Sache dem Eigentümer später wieder zurück zu geben, hängt die Bejahung des Enteignungsvorsatzes davon ab, ob diese Rückgabe ohne oder mit Wertminderung und ohne oder mit Leugnung der Eigentümerposition geschehen soll.
Die Aneignung hingegen darf nur vorübergehend sein, auf diese muss sich aber die Absicht = dolus directus 1. Grades richten. Mit diesem Kriterium soll der Diebstahl von der Sachbeschädigung abgegrenzt werden. Auch hier kann es Probleme geben, wie der nachfolgende Fall zeigt:
Das unmittelbare Ansetzen zur Tat gem. § 22 StGB beginnt beim Trickdiebstahl gem. § 242 StGB noch nicht zwingend mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Trick sondern bestimmt sich wie sonst auch nach der "gemischt subjektiv-objektiven Theorie". Die Abgrenzung Trickdiebstahl - Sachbetrug erfolgt anhand der Vorstellung des Opfers.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen