So hat es jedenfalls das OLG Celle mit seinem Beschluss vom 20. April 2022 entschieden. Das OLG musste sich mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten gem. § 359 Nr. 5 StPO auseinandersetzen und hat in diesem Zusammenhang Ausführungen zur Verfassungskonformität dieser neuen Regelung gemacht.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Öffentlichen Recht.
Nach einer Entscheidung des EGMR ("Furcht gegen Deutschland", Individualbeschwerde Nr. 54648/09) hat der BGH, erstmals im Jahr 2015 (2 StR 97/14) die rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis anerkannt, nachdem er zuvor eine Lösung über die Strafzumessung gewählt hatte. Wann aber liegt eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor?
Vor dem Hintergrund wöchentlicher "Spaziergänge" stellt sich die Frage, welche Versammlungen eigentlich durch Art. 8 GG geschützt sind. Wir wollen uns deswegen einmal mit der "Leitentscheidung" des BVerfG zum Versammlungsrecht befassen: dem Brokdorf Beschluss aus dem Jahr 1985.
Der EuGH verurteilt Polen wegen eines Kernstücks seiner Justizreform, einer Disziplinarkammer am Obersten Gericht. Diese sei, so der EuGH, politisch nicht unabhängig genug. Die Regierung in Warschau widerspricht.
Polen und Ungarn haben wie angekündigt vor dem EuGH Klage gegen die neue Rechtsstaatsklausel im EU-Haushalt eingelegt.
Die im August 2018 wiedereingeführte bayerische Grenzpolizei verstößt mit ihrer Arbeit teilweise gegen die Verfassung. Die Befugnisse des Artikels 29 im Polizeiaufgabengesetz verstoßen laut des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Teilen gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die generelle Wiedereinführung der Grenzpolizei beanstandeten die Richter jedoch nicht.
Das BVerfG hat in seinem am 27. Februar veröffentlichten Beschluss vom 14. Januar 2020 (2 BvR 1333/17) das Verbot des Hessischen VGH bestätigt – es ist Rechtsreferendarinnen im Vorbereitungsdienst verboten, ein Kopftuch zu tragen, wenn sie den Staat repräsentieren (also z.B. bei der staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertretung). Der entsprechende Eingriff in die Religionsfreiheit und auch die Freiheit der Berufsausübung ist durch die Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Eine Prozessführung wie bei einem „nationalsozialistischen Sondergericht“ und in der Art „mittelalterlicher Hexenprozesse“. Zu diesen Vorwürfen hatte sich ein Kläger in einem Zivilprozess gegenüber der Richterin hinreißen lassen. Ist das noch Meinungsfreiheit? Handelt es sich um strafbare Schmähkritik?
Dürfen Soldaten lange Haare tragen? Dürfen Soldatinnen anders behandelt werden? Und wer ist überhaupt zuständig dafür, dies zu entscheiden? Das BVerwG mit wichtigen Erkenntnissen zur Wesentlichkeitstheorie.
Kleider machen Leute? Darf eine Richterin ein Kopftuch während ihrer Amtstätigkeit tragen? Nur ein Stück Stoff oder eine Gefahr für die staatliche Neutralität? Unser neuester Fall aus "BGH & Co".
Tätowierte Polizisten? Kann ein Bewerber für eine Stelle als Polizeibeamter wegen einer Tätowierung abgelehnt werden? Bedarf eine solche Ablehnung einer gesetzlichen Grundlagen und gibt es diese? Mit diesen Fragen haben sich mehrere OVGs in den letzten Monaten beschäftigt.
In psychatrischen Kliniken werden Patienten auf ärztliche Anordnung fixiert. Dieser intensive Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person wurde jetzt vom BVerfG gründlich überprüft.
Dürfen Beamte streiken? Ist das Recht auf Streik ein Grundrecht gem. Art. 9 Abs. 3 GG? Oder genießt das Streikverbot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 GG den verfassungsrechtlichen Schutz einer institutionellen Garantie? Und wie ist eine mögliche Kollision dieser beiden Verfassungsgüter aufzulösen?
In einem Strafverfahren sind verschiedene Verfahrensgrundsätze zu beachten. Aus Art 20 III GG ergibt sich u.a. der Beschleunigungsgrundsatz, wonach die Organe der Rechtspflege gehalten sind, das Strafverfahren so schnell wie möglich durchzuführen. Dieser Grundsatz ist verletzt, so das BVerfG, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Inhaftierung (U-Haft) und dem ersten Hauptverhandlungstermin beinahe 2 Jahre vergehen.
Ist die Rindfleischetikettierungsstrafbarkeitsverordnung nichtig? Auf den ersten Blick ein Spezialthema für die kleine Gruppe der Lebensmittelrechtler. Auf den zweiten Blick von erheblicher Klausurrelevanz, wenn das BVerfG die Entscheidung darüber mit wichtigen Klarstellungen zu Bestimmtheitsgebot und Art. 80 GG verbindet.
Gem. § 105 I 1 StPO dürfen Durchsuchungen grundsätzlich nur durch den Richter und nur ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Was aber ist zu tun, wenn der erreichbare Richter eine sofortige Anordnung ablehnt und zunächst Akteneinsicht fordert. Lebt dann die Gefahr im Verzug wieder auf? Und dürfen die dann gewonnen Beweise verwertet werden, wenn „nur“ die StA die Durchsuchung angeordnet hat?
Ob beim Snowboarden, Paragliding oder sonstigen spektakulären Freizeitbeschäftigungen - die auf dem Helm oder sonstwo angebrachte Videokamera ist gerne ein Mittel zum Zweck der Erinnerungsaufzeichnung und späteren kollektiven Kommunikation via facebook und co. In letzter Zeit häuft sich aber auch die Anwendung im Straßenverkehr. So haben mittlerweile vor allem Taxifahrer eine sog. "Dashcam" an der Frontscheibe befestigt, die während der Fahrt Aufnahmen von den Verkehrsvorgängen macht. Wird nun ein ordnungswidriger Verkehrsverstoß oder aber gar eine Straftat im öffentlichen Verkehrsraum begangen, dann stellt sich die Frage, ob die mit der Dashcam gewonnenen Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind.
Mit Urteil vom 20. April 2016 (Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zahlreiche Ermittlungsbefugnisse nach dem BKA-Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Die Bestimmungen ermöglichen den Beamten des Bundeskriminalamtes teilweise unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen – maßgeblich in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bzw. des Telekommunikationsgeheimnisses und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in das Recht auf Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme.
Das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 1 A 3.15) war mit der Frage befasst, ob das Verbot eines Motorradclubs durch das Bundesinnenministerium rechtmäßig war. Dabei hatte es unter anderem zu untersuchen, wann ein Zusammenschluss als Verein i.S.d. Vereinsgesetzes gilt, und wann Zweck oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen.
Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff ist nicht nur für § 113 StGB relevant, wenn es gem. Abs. 3 darum geht, zu überprüfen, ob eine Diensthandlung eines Amtsträgers, gegen die der Täter Widerstand geleistet hat, rechtswidrig war. Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff ist vielmehr auch von Bedeutung für § 32 StGB und die Klärung der Frage, ob eine Vollstreckungshandlung eines Amtsträgers ein rechtswidriger Angriff sein kann, gegen den sich der Täter ggfs. auch mittels tödlicher Gewalt zur Wehr setzen darf.
Bislang hatte der BGH diese Frage verneint und bei einer Tatprovokation eines verdeckten Ermittlers (agent provocateur) die Strafzumessungslösung gewählt. Diese Linie vertrat er noch im Mai diesen Jahres (1. Senat, Beschluss vom 19.05.2015, 1 StR 128/15) trotz einer mittlerweile ergangenen Entscheidung des EGMR ("Furcht gegen Deutschland", Individualbeschwerde Nr. 54648/09). Einen Monat später jedoch hat der BGH (2. Senat) seine Rechtsprechung unter Berücksichtigung eben dieser EGMR Rechtsprechung geändert und in Fällen der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis angenommen.
Strafrecht und öffentliches Recht könne sich im Examen teilweise näher stehen als auf den ersten Blick gedacht. Vor diesem Hintergrund sollten Kandidaten immer die Schnittstellen der Bereiche gut im Auge behalten. Strafrechtliche Entscheidungen haben häufig grundrechtliche Wertungen zu beachten. Sehr vorbildhaft sieht man dies bei der Entscheidung des AG Kassel, die sich mit der Strafbarkeit des Zeigens des sog. "Hitler-Grußes" in einer öffentlichen Veranstaltung beschäftigt. Nachzulesen ist die Entscheidung bei NJW 2014, S. 801 ff.
Wie heißt es doch so schön: "Reden ist silber, Schweigen ist Gold".Dies gilt im Strafprozess sicherlich in all jenen Fällen, in denen es besser ist, wenn der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht. Im Falle einer strafprozessualen Verständigung - dem sog. "Deal" - wird jedoch vom Angekagten erwartet, dass er redet und zwar in Form eines Geständnisses. Im Gegenzug setzt das Gericht dann eine Unter- und Obergrenze der zu erwartenden Strafe fest. Das BVerfG (Urteil vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de) musste sich in 2013 damit beschäftigen, ob diese Verständigung auch verfassungskonform ist.
Heutezutage arbeiten immer noch nahezu 200 Millionen Kinder zwischen 5 und 14 Jahren nach Schätzungen von UNICEF. Ein Großteil dieser Kinder arbeitet dabei in Steinbrüchen in Asien und Afrika. Teilweise werden diese Steine auch nach Deutschland exportiert und von örtlichen Steinmetzen für Friedhofsarbeiten verwendet. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat sich u.a. die Bekämpfung von Kinderarbeit zum Ziel gesetzt. Die Konvention Nr. 182 widmet sich ausschlielich dem Kampf gegen Kinderarbeit. Aber wie weit darf der kommunale Satzungsgeber sich diesem Ziel annehmen und damit möglicherweise Freiheiten der örtlichen Steinmetze beschneiden. Lange gab es immer wieder Auseinadersetzungen zwischen den Instanzengerichten. In Bayern beschäftigte das Thema sowohl den BayVGH (GewArch 2012, S. 160 ff.) als auch den BayVerfGH (Az.: Vf 32-VI-10). Schlussendlich hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht wohl wahrscheinlich das letzte Wort gesprochen. Die Entscheidung können sie nachlesen in KommJur 2014, S. 54 ff.
Ulli Hoeneß, Alice Schwarzer und viele mehr versuchen, sich der staatlichen Strafverfolgung mittels einer Selbstanzeige zu entziehen - mal mehr, mal weniger erfolgreich. Die Hochkonjunktur der Selbstanzeige erklärt sich auch aus der staatlichen Praxis des Ankaufs "gestohlener" Steuerdaten. Erneut musste sich nun ein Gericht, dieses Mal der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.02.2014, VGH B 26/13 - abrufbar unter http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/), mit der Verwertbarkeit von Erkenntnissen befassen, die aus einem solchen Ankauf stammen. Ebenso wie schon zuvor das BVerfG (Beschluss vom 9.11.2010, 2 BvR 2101/09 - abrufbar unter http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-109.html) verneinte der Verfassungsgerichtshof ein Beweisverwertungsverbot.
„Der Fall Kachelmann“, also das Strafverfahren gegen den bekannten Journalisten und Fernsehmoderator Jörg Kachelmann wegen des Verdachts der Vergewaltigung, beschäftigte nicht nur die deutsche Justiz über Monate hinweg: Durch die ausführliche Berichterstattung in sämtlichen Medien konnte auch jeder Bürger in der Bundesrepublik laufend Anteil an dem Verfahren nehmen. Der Inhalt der Berichterstattung war dabei für Kachelmann nicht immer angenehm: So verbreitete die Bildzeitung nach Anklageerhebung, aber noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung, auf ihrer Internetseite eine Einlassung Kachelmanns aus seiner ersten nichtöffentlichen Vernehmung durch den Haftrichter, welche die gängigen Sexualpraktiken mit seiner ehemaligen Freundin zum Gegenstand hatte. Kachelmann erhob Klage auf Unterlassung der weiteren Verbreitung seiner Einlassung gegen die Bildzeitung; das Verfahren ging durch alle Instanzen und landete schließlich beim BGH. Dieser hatte sich in seinem Urteil vom 19.03.2013 – VI ZR 93/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) damit auseinanderzusetzen, ob (a) eine Berichterstattung, aus der sich Rückschlüsse auf sexuelle Neigungen ziehen lassen, während eines laufenden Strafverfahrens zulässig ist und ob (b) dem Kläger hier der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zusteht.
Im Streit über ein Urteil des BVerfG zur Europäischen Zentralbank (EZB) hat die EU-Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
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