Sachverhalt (verkürzt):
Das politische Wochenmagazin „Cicero“ veröffentlichte einen Artikel über den Terroristen T. IM Beitrag wurde auf geheime Unterlagen des Bundeskriminalamts (BKA) Bezug genommen und dargelegt, dass Erkenntnisse des BKA teils auf Miteilungen ausländischer Nachrichtendienste beruhte. Dementsprechend erregte der Artikel in der Öffentlichkeit großes Aufsehen.
Die zuständige Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses ein, in dessen Verlauf formal korrekt und gestützt auf formal korrekte gesetzliche Grundlagen der §§ 102 und 105 StPO eine Durchsuchung der Redaktionsräume angeordnet wurde. Zur Begründung heißt es durch die Veröffentlichung in dem Magazin Cicero sei mit einem großen Vertrauensverlust der betroffenen Partnerbehörden zu rechnen, der sich negativ auf die zukünftige Zusammenarbeit mit dem BKA auswirken werde. Um diese wichtige Arbeit Bundeskriminalamtes nicht zu gefährden, müsse dieses „Leck“ unbedingt gefunden werden.
Der Chefredakteur von Cicero C sieht hierin eine massive Verletzung von Grundrechten.
Aus dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss ergebe sich zudem, dass mit der Durchsuchung nicht hauptsächlich Beweismittel zum Strafverfahren gefunden werden sollten,
sondern dass damit bezweckt worden sei, die „undichte Stelle“ in den Behörden zu finden.
Eine Durchsuchung von Presseräumen, die ausschließlich oder doch vorwiegend dem Zweck dient, einen Informanten zu ermitteln, sei im Hinblick auf die überragende Bedeutung der Pressefreiheit wohl kaum zulässig. C rügt nun - in zulässiger Art und Weise - eine Verletzung der Pressefreiheit sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung.
Lösung:
Die Verfassungsbeschwerde von C wird erfolgreich sein, wenn die Durchsuchung der Redaktionsräume tatsächlich gegen Grundrechte verstößt. C rügt zum einen eine Verletzung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und zum anderen eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG.
Diese sind zu prüfen:
A. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Pressefreiheit)
In Betracht kommt eine Verletzung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
I. Eröffnung des Schutzbereiches
Zunächst müsste der persönliche und sachliche Schutzbereich der Pressefreiheit eröffnet sein.
a. Persönlicher Schutzbereich
In persönlicher Hinsicht enthält Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG keine Einschränkungen, es ergibt sich vielmehr, dass grundsätzlich „jedermann“ Träger der gewährleisteten Pressefreiheit sein kann. Die Eröffnung des Schutzbereichs knüpft somit nicht an die Nationalität an, aber es ist zu fordern, dass die Person im Pressewesen tätig ist. Dieses Merkmal ist jedoch weit zu fassen und schützt neben journalistisch oder redaktionell tätigen Personen auch solche die in der Anzeigenabteil einer Zeitung arbeiten oder in deren Druckerei. Somit ist der persönliche Schutzbereich für C eröffnet.
b. Sachlicher Schutzbereich
Ferner müsste auch der sachliche Schutzbereich eröffnet sein. Der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verwendete Begriff wird weit und formal verstanden und umfasst alle zur öffentlichen Verbreitung geeigneten und bestimmten vervielfältigten Druckerzeugnisse, z.B. Bücher, Flugblätter, Zeitungen, Zeitschriften - unabhängig von der inhaltlichen Qualität.
Das Wochenmagazin „Cicero“ ist hier ein solches zur Verbreitung geeignetes und bestimmtes Druckerzeugnis und somit ein Presseerzeugnis. Geschützt ist dabei nicht nur das Presseerzeugnis als solches, der sachliche Schutzbereich umfasst vielmehr sämtliche Tätigkeiten von der Informationsbeschaffung bis zur Veröffentlichung. Dem Schutz der Pressefreiheit unterfallen daher auch die Vertraulichkeit der Redaktionsräume und der Schutz vertraulicher Quellen/Informanten.
Der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Pressefreiheit) ist folglich eröffnet.
Hinweis
Den weiten Schutzbereich hat das BVerfG schon in der „Spiegel“ Entscheidung, BVerfGE 20, 162 ff. klargemacht. Dies sollte in der Klausur kurz erwähnt werden, da hier nicht gegen das Presseerzeugnis oder seine Verbreitung vorgegangen wird. Im persönlichen Schutzbereich sollte auf den Bezug des Menschenrechts zur Pressetätigkeit hingewiesen werden. So ist die Leserschaft einer Zeitung eben nicht durch die Pressfreiheit geschützt. Hier wäre die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 2. Alt. einschlägig. Das Grundrecht schützt – ähnlich wie die Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit – den Schaffenden, nicht den Empfänger.
II. Eingriff
Durch die Durchsuchung müsste in den Schutzbereich der Pressefreiheit eingegriffen
worden sein. Ein Eingriff liegt vor, wenn dem Beschwerdeführer ein in den
Schutzbereich fallendes Verhalten durch den Staat ganz oder teilweise verwehrt wird. Die
Durchsuchung der Redaktionsräume ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen
Informanten und Redaktion nachhaltig zu beeinträchtigen. Zudem geht mit der Durchsuchung
eine Störung der redaktionellen Arbeit einher. Die Durchsuchungsanordnung stellt daher
einen Eingriff in die Pressefreiheit dar.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung – Schranken und Schranken-Schranken
Die Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG sind gemäß Abs. 2 allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Auch die Pressefreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen und den diesen unterfallenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Der durch die Durchsuchung bewirkte Eingriff ist daher gerechtfertigt, wenn er auf -a- einer
verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht und -b- von dieser im konkreten Fall
verfassungsgemäß Gebrauch gemacht wurde.
a. Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage
Zunächst müsste die gesetzliche Grundlage (§§ 102, 105 StPO), auf welcher die
Durchsuchung beruht, verfassungsgemäß sein. Das heißt, sie muss dem Schrankenvorbehalt
des Art. 5 Abs. 2 GG genügen und zudem formell und materiell verfassungsgemäß sein.
aa. Qualifizierter Schrankenvorbehalt
Art. 5 Abs. 2 GG stellt bestimmte Anforderungen an Gesetze, welche die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG einschränken. Es handelt sich daher um einen sog. qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Von der Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG sind der Jugend- und der Ehrschutz vorliegend nicht einschlägig. Bei den §§ 102, 105 StPO könnte es sich jedoch um ein sog. allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG handeln.
Fraglich ist, was unter einem „allgemeinen Gesetz“ in diesem Hinblick zu verstehen ist.
Nach der sog. Sonderrechtslehre ist ein allgemeines Gesetz ein Gesetz, das sich nicht gegen
ein bestimmtes Presserzeugnis als solches wendet. Nach der sog. Abwägungslehre hingegen
liegt ein allgemeines Gesetz vor, wenn das durch das Gesetz geschützte Rechtsgut gegenüber
dem Recht aus Art. 5 I GG höherwertig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese beiden
Lehren in der „Lüth“ Entscheidung (BVerfG 7, 198 ff.) kombiniert: Allgemeine Gesetze sind
danach Gesetze, die nicht ein bestimmtes Presseerzeugnis als solches verbieten, sondern
vielmehr dem Schutz eines bestimmten Gemeinwerts dienen, der gegenüber den Rechten aus
Art. 5 Abs. 1 GG Vorrang hat. Die §§ 102, 105 StPO richten sich nicht gegen ein bestimmtes
Presseerzeugnis als solches, sondern beschränken die Pressefreiheit lediglich im Zuge der
Gewährleistung eines jedenfalls überwiegenden Rechtsguts in Form des öffentlichen Interesses an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Die §§ 102, 105 StPO genügen daher dem Schrankenvorbehalt i.S.d. Kombinationslehre des BVerfG.
Hinweis
Beachten Sie die Schwerpunktsetzung – auf die Ausgestaltung der Schranke als „allg. Gesetz“ ist immer einzugehen!
bb. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Die formell verfassungsgemäßen §§ 102, 105 StPO müssten ferner auch materiell verfassungsgemäß sein, insbesondere den Anforderungen des in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzips, konkret des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das heißt, die Vorschriften müssten mit einem legitimen
Mittel einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet,
erforderlich und angemessen sein. Die StPO dient dem legitimen Zweck, das öffentliche
Interesse an wirksamer Strafverfolgung zu erfüllen. Mit den in ihr enthaltenen legitimen
Maßnahmen fördert sie diesen Zweck auch. Ferner ist kein milderes, aber gleich wirksames
Mittel als die in §§ 102, 105 StPO geregelte Durchsuchung denkbar, um in einschlägigen
Fällen an Beweismittel zu gelangen.
Zu klären ist daher noch, ob die Vorschriften auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sind. Dann dürfte der angestrebte Zweck - strafrechtliches Aufklärungsinteresse - nicht außer Verhältnis zum eingesetzten Mittel - Durchsuchung der Redaktionsräumlichkeiten - stehen.
Dies erfordert eine Gesamtabwägung der betroffenen Rechtsgüter. Der Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ist somit gegenüber dem strafprozessualen Aufklärungsinteresse abzuwägen. Diese Abwägung ergibt vorliegend, dass der öffentliche Auftrag der Presse nicht so weit reichen kann, dass davon das Privileg umfasst wäre, Straftaten zu begehen. Vielmehr überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten. Insofern ist die in der StPO vorgesehene Regelung als solche verfassungsgemäß.
dd. Ergebnis
Die Durchsuchungsanordnung beruht somit auf einer formell und materiell
verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage die ein allgemeines Gesetz darstellt und genügt somit dem Schrankenvorbehalt aus Art. 5 Abs. 2 GG.
b. Verfassungskonforme Auslegung und Anwendung/Einzelmaßnahme
Die verfassungsgemäße Rechtsgrundlage müsste im Einzelfall auch korrekt angewendet worden sein. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Pressefreiheit im Gesamtgefüge des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats sind Normen, welche die Pressefreiheit beschränken nach der sog. Wechselwirkungslehre ihrerseits im Lichte der Pressefreiheit auszulegen. Die
Beschränkung der Pressefreiheit ist danach nur zum Schutze mindestens gleichwertiger Rechtsgüter und unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erlaubt.
Zu prüfen ist daher, ob im konkreten Anwendungsfall das strafrechtliche Aufklärungsinteresse mit dem Grundrecht der Pressefreiheit (hier: Integrität der Redaktionsarbeit und Quellenschutz) in einem angemessenen Verhältnis stand. Dabei ist zu beachten, dass eine Durchsuchung einen erheblichen Eingriff in das Redaktionsgeheimnis und ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten darstellt. Diese darf somit nur zur Aufklärung
einer den Presseangehörigen selbst zur Last gelegten Straftat angeordnet werden. Um
jedoch den Informanten zu ermitteln, ist eine Durchsuchung verfassungsrechtlich
unzulässig. Grundlage für den Vorwurf der Beihilfe zum Geheimnisverrat war im konkreten Sachverhalt allein die Veröffentlichung der geheimen Informationen durch das Magazin.
Dies deutet für sich genommen aber nicht zwingend auf das Vorliegen eines Geheimnisverrats und damit auf das Vorliegen einer derartigen Haupttat hin: das geheimhaltungsbedürftige Dokument könnte auch versehentlich oder über eine nicht zur Geheimhaltung
verpflichtete Person zur Redaktion des C gelangt sein. Die Verdachtslage kann in Abwägung
mit dem erheblichen Risiko der Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutzes, welches mit der angeordneten Durchsuchung einhergeht, daher vorliegend nicht zur Rechtfertigung ausreichen. Die zuständigen Stellen haben bei der konkreten Anwendung der zur Durchsuchung ermächtigenden Normen somit dem durch die Pressefreiheit gebotenen Schutz der Quellen nicht hinreichend Beachtung geschenkt, die Maßnahme war unangemessen und damit unverhältnismäßig.
c. Ergebnis
Von der an sich verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage wurde im konkreten Fall nicht verfassungsgemäß Gebrauch gemacht. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG war damit unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt.
4. Ergebnis
Die Durchsuchungsanordnung verletzte die Pressefreiheit des C aus Art. 5 Abs. 1 S.2 GG.
B. Verletzung des Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)
Die vorgenommene Dursuchung könnte zudem gegen Art. 13 Abs. 1 GG verstoßen.
I. Eröffnung des Schutzbereiches
Hierzu müsste der persönliche und sachliche Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG eröffnet sein.
1. Persönlicher Schutzbereich
Art. 13 Abs. 1 GG ist ein Menschenrecht; Träger dieses Grundrechts ist jeder Bewohner der geschützten Räume und somit auch der C als Chefredakteur.
2. Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich bestimmt sich zunächst nach dem Begriff der „Wohnung“. Hierunter sind alle Räume zu verstehen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch
räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht
werden.
Fraglich ist, ob auch Betriebs- und Geschäftsräume vom Schutzbereich umfasst sind.
Dem Wortlaut nach scheint dies nicht so zu sein, da nach herkömmlichem Sprachgebrauch unter „Wohnung“ nur solche Räume zu verstehen sind, die der privaten Lebensführung dienen. Allerdings muss der Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG den Schutzzweck des Grundrechts - Schutz der Privatsphäre und der freien Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, Möglichkeit eines Rückzugsraumes - berücksichtigen. Auch Geschäfts- und Arbeitsräume können, vor allem wenn sie der Öffentlichkeit nicht umfassend zugänglich sind, die Funktion eines Rückzugsgebiets haben und insofern eine räumliche Privatsphäre bilden.
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur fallen daher auch Geschäftsräume vom Grundgedanken her in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG. Der Schutz ist hierbei aber als nicht so stark einzustufen wie bei privaten Räumen.
In Abgrenzung zur Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1S. 2 GG schützt Art. 13 GG dabei die Persönlichkeitsentfaltung im Bereich der Geschäftsräume und nicht die presserelevanten Vorgänge in der Redaktion.
II. Eingriff
Art. 13 Abs. 1 GG soll dem Einzelnen eine Rückzugsmöglichkeit und eine vom Staat unbehelligte
Lebensführung in bestimmten Räumen gewährleisten. Durch die Durchsuchung wird hier in
die geschützten Räume eingedrungen.
Folglich liegt ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vor.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung – Schranken und Schranken-Schranken
Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er auf einer verfassungskonformen Norm beruht und
auch deren Anwendung im Einzelfall verfassungsgemäß war.
1. Verfassungsmäßigkeit des beschränkenden Gesetzes
Zunächst müsste die gesetzliche Grundlage (§§ 102, 105 StPO) verfassungsgemäß sein, also
dem Schrankenvorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG genügen und zudem formell und materiell
verfassungsgemäß sein.
a. Qualifizierter Schrankenvorbehalt
Art. 13 Abs. 2 GG stellt bestimmte Anforderungen an die Schranke, es handelt sich mithin um einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt. § 105 stopp sieht jedoch ausdrücklich vor, dass Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden dürfen. Dies entspricht den
Vorgaben des Art. 13 Abs. 2 GG.
b. Materielle Verfassungsmäßigkeit
§ 102, 105 StPO müssten überdies materiell verfassungsgemäß sein. Insoweit bestehen
jedoch - auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - vorliegend keine
Zweifel.
2. Verfassungsgemäße Auslegung und Anwendung der Norm
Die Durchsuchung lässt - insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall - keinen Verstoß erkennen. Das strafrechtliche Aufklärungsinteresse ist in Abwägung mit der drohenden Beeinträchtigung der durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsentfaltung im Bereich der Geschäftsräume als höherwertig zu betrachten. Dies gilt hier v.a. auch, da es sich lediglich um Geschäfts- bzw. Arbeitsräume handelt.
Hinweis
Geschäftsräume sind auch vom Begriff der „Wohnung“ umfasst und unterliegen dem Schutz von Art. 13 Abs. 1 GG. Da aber auf den Schutz der persönlichen Entfaltung und die Möglichkeit eines Rückzugsraumes abzustellen ist muss hier von einem weniger starken Schutzgehalt ausgegangen werden. Denn hierzu dient v.a. die private Wohnung, weniger eine Redaktion - selbst wenn auch dort viel Zeit verbracht wird und sich an der Arbeitsstätte ggf. auch private Gegenstände befinden.
3. Zwischenergebnis
Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist daher gerechtfertigt.
Die Durchsuchung der Redaktion war kein Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der
Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG.
C. Gesamtergebnis
Die Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist verletzt, der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG war hingegen gerechtfertigt.
Hinweis
Beachten Sie die unterschiedlichen Wertungs- und Abwägungsmaßstäbe! Die gleiche Maßnahme greift gleichzeitig in zwei verschiedene Grundrechte ein, die Stärke des Eingriffs und die Schutzmaßstäbe sind aber unterschiedlich. Daher ist die Durchsuchung in einem Falle auch nicht gerechtfertigt, im anderen