Entscheidungen des BVerwG
1. Soldaten müssen sich gegen Covid-19 impfen lassen
Wie weit geht die Dienstpflicht von Beamten? Was kann im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses angeordnet werden? Hierzu äußerte sich das BVwerG (Beschlüsse v. 07. Juli 2022, 1 WB 2.22 und 5.22) und wies Anträge zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Verpflichtung, die Covid-19-Impfung zu dulden, als unbegründet zurück. Gegenstand dieser Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung ist eine Allgemeine Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. November 2021, mit der die Schutzimpfung gegen Covid-19 in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten verbindlichen Basisimpfungen aufgenommen worden ist.
Hierzu der 1. Wehrdienstsenat: „Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Regelung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen und insbesondere die Soldatenvertretungen beteiligt. Es war im Rahmen der ihm zustehenden Weisungsbefugnis nach § 10 Abs. 4 SG berechtigt, nach pflichtgemäßen Ermessen den Kreis der notwendigen Schutzimpfungen durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Denn das Soldatengesetz enthält in § 17a SG eine ausdrückliche Regelung darüber, dass jeder Soldat verpflichtet ist, sich im Interesse der militärischen Auftragserfüllung gesund zu erhalten und dabei ärztliche Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gegen seinen Willen zu dulden. Dies hat seinen Grund darin, dass der militärische Dienst seit jeher durch die Zusammenarbeit in engen Räumen (Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen), durch Übungen und Einsätze in besonderen naturräumlichen Gefährdungslagen und durch das Gemeinschaftsleben in Kasernen das besondere Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich bringt. Das Gesetz erwartet, dass jeder Soldat durch die Duldung von Schutzimpfungen zu seiner persönlichen Einsatzfähigkeit und damit zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (Art. 87a GG) insgesamt beiträgt. Die Erhaltung der eigenen Einsatzfähigkeit ist eine zentrale Dienstpflicht im hoheitlichen Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten (Art. 33 Abs. 4 GG). Die gesetzliche Ausgestaltung der Duldungspflicht genügt auch dem rechtsstaatlichen Gebot, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Denn er hat die Reichweite des Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in allgemeiner Weise hinreichend klar bestimmt und auf zumutbare Eingriffe begrenzt. Die genaue Festlegung der im Einzelnen hinzunehmenden Impfungen und zu verwendenden Impfstoffe konnte er dem Dienstherrn überlassen, weil die Soldatinnen und Soldaten abhängig von ihrem Einsatzort im In- und Ausland unterschiedliche Impfungen benötigen. Außerdem erfordern etwa das Auftreten neuer Krankheitserreger oder das Bekanntwerden neuer Nebenwirkungen von Impfstoffen eine flexible und schnelle Entscheidungsfindung.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei der Einführung der Duldungspflicht im November 2021 das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Damals wies die Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus eine erhebliche Gefährlichkeit auf. Die vorhandenen Impfstoffe konnten zwar das Risiko einer Infektion und Übertragung nur verringern, aber die Gefahr schwerer Verläufe um 90 % reduzieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht das Vorhandensein einer sich verschärfenden pandemischen Lage im Winter 2021 bestätigt und näher ausgeführt, dass nach damaliger überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Transmissionsgefahr durch die Covid-19-Impfung ausgegangen wurde (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 157 ff., 173 f.).
Allerdings ist das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet, die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen. Denn Daueranordnungen müssen stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht sind. Das Nachlassen der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Verringerung der Effektivität der aktuell verfügbaren Impfstoffe sind Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung für die Anordnung weiterer Auffrischungsimpfungen angezeigt erscheinen lassen. Außerdem ist eine Evaluierung der Entscheidung dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Schlichtungsverfahren zugesagt worden.“
2. Umweltschutz vis-a-vis Infrastrukturvorhaben
In den nachfolgend dargestellten Entscheidungen ging es um Planungsfeststellungsbeschlüsse und das Spannungsverhältnis Umweltschutz – Infrastrukturvorhaben.
Auf die Klage eines Umweltverbandes hat das das BVerwG (Urteil v. 07. Juli 2022, 9 A 1.21 und 5.21) den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Neubau des 1. Abschnitts der BundesAutobahn A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Derzeit könne nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass das Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung des nahegelegenen FFH-Gebiets „Garnholt“ führe. Darüberhinausgehende Einwände des Klägers hat das Gericht zurückgewiesen. Die weitere Klage eines Landwirts hatte keinen Erfolg.
Der Senat führt aus: „Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die angestrebten Planungsziele in einem Maße nicht oder nicht mehr erreicht werden können, dass hieraus eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung folgt.“ Da das Klimaschutzgesetz zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft war musste die Entscheidung auf andere grundlegende Erwägungen zurückgreifen: „Art. 20a GG, der den Staat zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichtet, enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber. Vorgaben für einzelne Planfeststellungsverfahren lassen sich daraus ebenso wenig herleiten wie aus dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015, welches die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, zur Begrenzung der globalen Klimaerwärmung beizutragen.“
In einem weiteren Verfahren (Urteil v. 05. Juli 2022, 4 A 13.20) gegen die sog. „Uckemarkleitung“ blieb die Klage aber erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwG 154, 73), weil das Risiko eines Vogelverlustes durch Leitungsanflug nicht artspezifisch untersucht worden war. Die Behörde holte diese Prüfung in einem ergänzenden Verfahren nach, das sie im August 2020 mit einem Planergänzungsbeschluss abschloss. Die dagegen erhobene Klage einer Umweltschutzvereinigung blieb erfolglos. Die beklagte Behörde durfte eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Unteres Odertal für ausgeschlossen halten. Auf der Grundlage einer ausreichenden Bestandserfassung hat sie das Risiko eines Leitungsanflugs für die einzelnen Vogelarten untersucht. Ihr Vorgehen war methodisch nicht zu beanstanden und konnte hinreichend sicher zeigen, dass eine erhebliche Gefährdung bestimmter Wasservögel, insbesondere Rohr- und Zwergdommeln und Kleiner Sumpfhühner, ausgeschlossen ist. Dabei durfte die Behörde eine – jeweils artspezifisch zu beurteilende – Wirksamkeit der planfestgestellten Vogelschutzmarker annehmen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete Schorfheide-Chorin und Randow-Welse-Bruch hat die Behörde nicht ausgeschlossen. Sie durfte das Vorhaben aber insoweit im Wege einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen. Insbesondere war die Errichtung eines Erdkabels keine zumutbare Alternative. Denn der Gesetzgeber hat für den Bereich des Energieleitungsausbaugesetzes die Errichtung von Erdkabeln wirksam auf bestimmte Pilotvorhaben beschränkt, zu denen die Uckermarkleitung nicht gehört.