Der 6. Strafsenat des BGH setzte sich mit dem Vorliegen der Heimtücke bei der Tötung eines Kleinkindes auseinander und präzisiert die Anforderungen des Vorliegens der Heimtücke bei einem schutzbereiten Dritten.
Der Rücktritt vom Versuch ist nicht häufig Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen, sondern auch Ihrer Klausuren. Problematisch ist häufig die Bestimmung des fehlgeschlagenen Versuchs, von dem ein Rücktritt nicht mehr möglich ist. Mit dieser Thematik wollen wir uns nachfolgend anhand einer BGH Entscheidung aus 2023 befassen.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns 3 aktuelle Entscheidungen zu den Tötungsdelikten gem.§§ 211 ff StGB an.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute befassen wir uns 3 lehrreichen und aktuellen Entscheidungen des BGH zu den Mordmerkmalen des § 211 StGB
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute befassen wir uns 2 lehrreichen Entscheidungen des BGH zum Thema Notwehr gem. § 32 StGB.
An § 306e StGB müssen Sie in einer Klausur immer dann denken, wenn der Täter nach Vollendung der Tat „freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.“ Wie ist der Sachverhalt nun aber zu beurteilen, wenn der Täter nicht den Brand löscht, sondern das konkret gefährdete Opfer in Sicherheit bringt?
In § 212 StGB heißt es: „Wer einen Menschen tötet….“.Wann beginnt nun aber das Menschsein? Diese Frage stellt sich immer dann, wenn unter der Geburt Handlungen vorgenommen oder unterlassen werden, die zum Tod führen. Tritt der Tod nun an der Leibesfrucht ein (dann sind die §§ 218ff StGB relevant), oder handelt es sich schon um einen Menschen (dann bemisst sich die Strafbarkeit nach den §§ 211ff StGB) Mit dieser Unterscheidung musste sich jüngst der BGH befassen.
Anfang 2017 hat das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt. Diese erste Entscheidung hob der BGH in 2018 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin. In 2019 verurteilte das LG Berlin die Täter dann erneut wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes. Dieses Urteil wurde in 2020 zum Teil vom BGH bestätigt.
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter sich in tatsächlicher Hinsicht, indem er irrig von Umständen ausgeht, die ihn rechtfertigen würden, so sie denn vorlägen. In der Regel stellt der Täter sich eine Rechtfertigungslage (z.B. einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gem. § 32 StGB) vor, die es tatsächlich gar nicht gibt. Denkbar ist aber auch, dass der Täter tatsächlich angegriffen wird, er sich aber über die Intensität des Angriffs und damit über die Erforderlichkeit der Verteidigung irrt.
Zu den täterbezogenen, besonderen persönlichen Merkmalen gehört u.a. in der 3. Gruppe des § 211 StGB die Verdeckungsabsicht. Demnach muss der Täter das Opfer in der Absicht getötet haben, eine andere Straftat zu verdecken. Die Verknüpfung von (jedenfalls vorgestelltem) Unrecht mit weiterem Unrecht (nämlich der Tötung) ist der Strafgrund. Problematisch und damit klausurrelevant ist aber die Frage, ob eine „andere“ Straftat auch eine vorangegangene Körperverletzung oder sogar eine vorangegangene zum Zeitpunkt der Verdeckungshandlung noch versuchte Tötung sein kann.
Das Koinzidenzprinzip besagt, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen muss (§§ 16 I, 8 StGB) Daraus folgt, dass sowohl der dolus antecedens (ein der Handlung vorangehender Vorsatz) als auch der dolus subsequens (ein der Handlung nachfolgender Vorsatz) unbeachtlich sind. Gleichzeitig gilt, dass unwesentliche Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf unbeachtlich sind. Wie sich beides zusammen auswirken kann, zeigen die nachfolgenden Fälle.
Gem. § 24 I StGB kann der Alleintäter vom Versuch strafbefreiend zurücktreten. Voraussetzung ist zunächst, dass kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Die weiteren Anforderungen richten sich dann danach, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist. Die Entscheidung über die jeweilige Natur des Versuchs ist nach h.M. anhand des Rücktrittshorizonts zu treffen.
Die Probleme, die Ihnen in einer Klausur im Zusammenhang mit der Notwehr gem. § 32 StGB begegnen können, liegen häufig bei der Erforderlichkeit und vor allem der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Hier ist eine sachverhaltsnahe Argumentation von großer Wichtigkeit.
Im jüngst vom BGH entschiedenen, sog. "Scheunenmord - Fall" hat sich das Gericht mit einem Klausurklassiker aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts beschäftigt. Die Überlegungen,die der BGH in diesem Fall angestellt hat, sollten Ihnen aus anderen prominenten Fällen wie dem "Jauchegruben - Fall" (BGH NJW 1960, 1261) oder aber dem "Pflegemutter - Fall" (BGH NStZ 2001, 29) bekannt sein. Grund genug für uns, dass wir uns die Entscheidung des BGH einmal ansehen.
Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff ist nicht nur für § 113 StGB relevant, wenn es gem. Abs. 3 darum geht, zu überprüfen, ob eine Diensthandlung eines Amtsträgers, gegen die der Täter Widerstand geleistet hat, rechtswidrig war. Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff ist vielmehr auch von Bedeutung für § 32 StGB und die Klärung der Frage, ob eine Vollstreckungshandlung eines Amtsträgers ein rechtswidriger Angriff sein kann, gegen den sich der Täter ggfs. auch mittels tödlicher Gewalt zur Wehr setzen darf.
Damit eine Tötungshandlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein kann, muss sie - bei Bestehen einer Notwehrlage - erforderlich und geboten sein. Nun ist es denkbar, dass der Täter das Maß der Erforderlicheit überschreitet oder aber im Rahmen der Gebotenheit eine Einschränkung vorgenommen werden muss, so dass die Rechfertigung entfällt. Sofern es sich um einen Totschlag handelt, sollten Sie in solchen Fällen aber, insbesondere wenn Sie sich auf das 2. StEx vorbereiten, immer auch an § 213 StGB, den minder schweren Fall des Totschlags denken.
Gem. § 22 StGB muss der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatebstandes unmittelbar ansetzen. Dies ist unproblematisch der Fall, wenn der Täter ein Merkmal des Tatbestandes bereits verwirklicht hat. Inwieweit nicht tatbestandsmäßiges Handeln eine Tat schon in das Versuchsstadium bringen kann, ist im Einzelfall anhand einer wertenden Betrachtung zu ermitteln. Danach können Handlungen, die wegen der notwendigen Zusammengehörigkeit mit der eigentlichen Tathandlung als deren Bestandteil erscheinen, ein unmittelbares Ansetzen darstellen.
Bei der Prüfung des Rücktritts vom Versuch gem. § 24 I StGB wird - insofern eigentlich losgelöst vom eigentlichen Wortlaut des § 24 I StGB - in Klausuren immer zuerst geprüft, ob nicht ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Erst wenn dies verneint wird, ist der Weg offen für die weitere Differenzierung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Rücktrittshorzont. So weit - sogut, aber:wie sieht es bei mehraktigen Tatgeschehen aus?
§ 32 StGB ist eine Erlaubnisnorm, die selbst die Tötung eines anderen rechtfertigen kann und sei es nur zur Abwendung eines Angriffs z.B. auf das Eigentum. Im Gegensatz zu § 34 StGB muss hier keine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen (Ausn.: krasses Missverhältnis - im Rahmen der Gebotenheit zu prüfen). Es geht ausschließlich um die Verteidigungshandlung - das Folgenrisiko dieser Handlung trägt grundsätzlich der Angreifer. Gleichwohl gibt es gewisse Einschränkunken, so bei der Verwendung lebensgefährlicher Verteidigungsmittel und der Notwehrprovokation. Mit einem solchen "Lehrbuchfall" musste sich der BGH im letzten Jahr befassen (4 StR 197/12 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder nachzulesen in der NStZ 2013, 139). Grund genug für uns, es ihm gleich zu tun. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die sukzessive Mittäterschaft ist ein Klausurklassiker und kann Ihnen in verschiedenen Konstellationen begegnen. Sieht der Normalfall der Mittäterschaft so aus, dass die Mittäter vor dem Eintritt der Tat in das Versuchsstadium sich zusammensetzen und die zu begehende Tat im einzelnen planen, so zeichnet sich die sukzessive Mittäterschaft zumeist dadurch aus, dass einer der Täter mit der Begehung der Tat beginnt und ein zweiter nach dem Eintritt der Tat ins Versuchsstadium entweder vor der Vollendung (relativ unproblematisch) oder aber erst vor der Beendigung (höchst streitig) hinzukommt. Sukzessive Mittäterschaft ist aber auch möglich, wenn einer der Mittäter während der Tat von der geplanten Ausführung abweicht, also eine Tatplanänderung eintritt.
Immer wieder wird in Klausurlösungen der Tötungsvorsatz verneint mit dem pauschalen Hinweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH - aber was bedeutet das eigentlich?
Der BGH hat deutlich gemacht, dass die "Hemmschwellentheorie" letztlich nichts anderes sei als ein eigentlich selbstverständlicher Hinweis auf § 261 StPO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden habe. Diese Überzeugung muss nun bei Tötungsdelikten besonders fundiert sein, insbesondere wenn es um die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit geht.
War in der Vergangenheit nur die passive Sterbehilfe (durch Unterlassen gem. § 13 StGB) straflos, so ist nunmehr auch der aktive medizinische Behandlungsabbruch, der zum Tode führt, straflos, sofern die Voraussetzungen der Patientenverfügung gem. §§ 1901a ff BGB vorliegen. Der BGH stärkt damit das Selbstbestimmungsrecht eines Sterbewilligen.
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