Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Zivilrecht.
In der Rechtsprechung lange ungeklärt und in der Literatur umstritten war die Frage, ob der Käufer einer Sache die Annahme wegen unerheblicher Mängel verweigern darf. Während ein großer Teil der Literatur die Frage über § 266 löst, geht der BGH hier den Weg über ein Zurückweisungsrecht aus § 273. Diese Frage ist als höchst examensrelevant einzustufen und muss beherrscht werden.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24.8.2016 – VIII ZR 100/15 mit der Frage wie Manipulationen durch Eigengebote im Rahmen einer Onlineauktion zu behandeln sind.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24.4.2018 – VI ZR 25/17 mit der Funktion von eBay AGB beim Vertragsschluss über die Verkaufsplattform und klärt inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers zur Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen herangezogen werden können.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 19. Januar 2018 V ZR 256/16 mit der Wirkung von Äußerungen in einem Exposé im Rahmen des Kaufvertrags. Dabei wird insbesondere dargestellt wie das Verhältnis dieser Angaben zu einem vereinbarten Haftungsausschluss zu bewerten ist.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 27.09.2017 mit der examensrelevanten Frage der Reichweite eines Haftungsausschlusses. Hier konkret mit der Frage, ob der Gewährleistungsausschluss auch für solche Beschaffenheitsmerkmale gelten kann, die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwartet werden durften.
Das Urteil des BGH vom 15. Januar 2016 (V ZR 278/14) beschäftigt sich mit der Frage wann ein auffälliges und wann ein besonders grobes Missverhältnis im Sinne von § 138 vorliegt und welche Konsequenzen das Vorliegen dieser Merkmale für die subjektive Komponente des Tatbestandes hat. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich der BGH zudem mit der Behandlung von Vertragsnebenkosten, wenn diese vom Verkäufer getragen werden. Wirken sich diese auf die Berechnung aus? Dieses Urteil behandelt Grundfragen zur Sittenwidrigkeit und sollte schon allein deshalb zur Kenntnis genommen werden. Darüber hinaus eignet es sich hervorragend zum Einbau in eine Klausur.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 VIII ZR 134/15, abrufbar unter www.BGH. de, mit der Frage, ob nach der Schuldrechtsmodernisierung von einem weiten oder einem engen Beschaffenheitsbegriff auszugehen ist. Diese Fragestellung ist für das Examen von hoher Relevanz.
Gewährleistungsrechte werden in Klausursachverhalten häufig zwischen den Parteien ausgeschlossen. Die typischen Wendungen sollten ihnen bekannt sein. Z.B. "gekauft wie gesehen" oder "wie die Sache steht und liegt". Der BGH musste sich im vorliegenden Fall vom. 6.4.2016 mit der Reichweite einer sog. Besichtigungsklausel auseinandersetzen.
Gerade der in diesem Fall notwendige und untypische Prüfungsansatz macht das Urteil des BGH vom 11.11.2008 so interessant für die Prüfungsämter. Der Fall verbindet das Gewährleistungsrecht und das Bereicherungsrecht und lässt sich wunderbar durch den Einbau weiterer Fragen erweitern. Dieses Urteil sollten sie zumindest mal gelesen haben um die Kern AGL nicht zu übersehen. Viel Freude beim Lesen!
Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH v. 4.6.2015 - Rs C-497/13) sollte Ihnen bekannt sein. Es betrifft die Reichweite und den Umgang mit § 476 BGB. Da die klausurmäßige Bearbeitung dieser Fallkonstellation den meisten Bearbeitern enorme Schwierigkeiten bereitet, schauen wir uns nachfolgend zum einen an, welche wichtige Neuerung dieses Urteil gebracht hat und zum anderen, auf welche Punkte sie im Rahmen der Fallbearbeitung zwingend achten sollten.Der Durchschnitt einer Klausur erreicht diesbezüglich häufig nur selten die 4 Punkte Marke. Dies wollen wir ändern!
Und wieder hatte der BGH sich mit einer „eBay-Streitigkeit“ zu befassen: Ein Verkäufer nahm sein Angebot vorzeitig zurück, doch der Käufer (Höchstbietender) bestand auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Daher stand die Frage im Raum unter welchen Voraussetzungen eine berechtigten Angebotsrücknahme gegeben ist, bzw. unter welchen Voraussetzungen er das Gebot eines Bieters streichen kann.
Der BGH hat entschieden, dass eine Verjährungsregelung in AGB unwirksam ist, wenn sich ihr für einen durchschnittlichen Kunden nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen lässt, ob die Verjährung eines Nachbesserungsanspruchs dazu führen kann, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nach Ablauf eines Jahres oder erst nach zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache nicht mehr geltend gemacht werden kann. Hierin ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen.
Die Rückabwicklung eines Vertragsverhältnis ist kompliziert und führt mitunter zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. So auch in diesem Fall: Nachdem das Fahrzeug, welches Zurückgegeben werden sollte, zerstört wurde, stellte sich die Frage, ob Ansprüche gegen die Kaskoversicherung abgetreten werden mussten und damit ein Zurückbehaltungsrecht bestand. Der BGH entschied, dass der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 S. 2 BGB nur insoweit verpflichtet ist, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall.
Gebrauchtwagenhändler genießen in Deutschland nicht den besten Ruf. Die enorme Zahl von Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich zeigen jedenfalls, dass die Erwartungshaltung von Verkäufer und Käufer oftmals weit auseinandergeht. In diesem Fall hatte der BGH die Frage zu entscheiden, wann Arglist des Verkäufers gegeben und unter welchen Umständen ein Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung möglich ist.
In einem aktuellen Beschluss musste sich der BGH mit den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB befassen. Im konkreten Fall war eine Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, ergangen. Ein konkreter Endtermin o.ä. wurde nicht angegeben. Der BGH hat hier entschieden, dass es für eine Fristsetzung keine Nennung eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf.
Über die Wirksamkeit von Kündigungen bei Mietverträgen wird häufig gestritten. In diesem Fall hatte der BGH sich damit zu befassen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Eigenbedarfskündigung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Hier hat der BGH entschieden, dass der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsabschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, einer umfassenden Interessenabwägung unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalles bedarf. In diesem Zusammenhang legt er fest, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der Interessenabwägung in der Regel von Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.
Der BGH hat entschieden, dass einem Erwerber, während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der Eigentumswohnung, eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn dem Erwerber kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. Hiermit bestätigt der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1986 (BGH, Beschluss vom 9.7.1986 – NJW 1987, 50).
Der BGH hat entschieden, dass § 439 II BGB verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten erfasst, „die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.“ Dieser Erstattungsanspruch bestehe auch dann weiter, wenn der Käufer später Minderung geltend macht.
Die sog. eBay-Fälle, mit denen der BGH sich zu beschäftigen hat, mehren sich derzeit wieder und sind äußerst examensrelevant. Der hier behandelte, interessante Fall, setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot bei einer Internetauktion (hier: eBay) wirksam zurückgenommen werden kann. Der BGH entschied, dass bei der Auslegung des Erklärungsinhalts eines Angebots immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten sind. „Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht“ (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).
§ 1357 BGB stellt eine der Schlüsselnormen des ehelichen Güterrechts dar und sollte allen Examenskandidaten bekannt sein. Durch § 1357 BGB wird jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen – durch den Vertragsschluss wird der andere Ehegatte also automatisch mitverpflichtet und mitberechtigt. Was geschieht jedoch, wenn es sich um Dauerschuldverhältnis handelt und die Ehegatten sich nun trennen oder der bloß mitverpflichtete Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht? Endet die Mitverpflichtung oder besteht sie fort? Der BGH hatte am 24.04.2013 – XII ZR 159/12 Gelegenheit, diese Frage zu entscheiden (Der Beschluss ist kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).
Die Stellvertretung bei einseitigen Rechtsgeschäften führt eher ein Schattendasein in der studentischen Ausbildungsliteratur. Der Beschluss des BGH vom 25.10.2012 – Az. V ZB 5/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) greift dieses Themenfeld auf und verknüpft es mit Problemen aus dem Bereich des Handelsrechts, namentlich der Prokuraerteilung sowie der negativen Publizität des Handelsregister gemäß § 15 I HGB. Eingekleidet ist der Fall in das unter Studierenden eher unbekannte Beschwerdeverfahren nach § 15 II 1 BNotO.
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