Sachverhalt (vereinfacht)
Am 27. Mai 2015 kauft K zu privaten Zwecken einen Gebrauchtwagen beim Unternehmer V.
Bei einer Fahrt am 26. September 2015 fängt das Fahrzeug Feuer und brennt vollständig aus.
Das Fahrzeug wird von einem Aschleppunternehmen zum Verkäufer verbracht. Auf Veranlassung des V wird das Fahrzeug zum Verschrottungsunternehmen zwecks Lagerung verbracht.
Anfang 2016 meldet sich V bei K und teilt ihr mit ea warte noch auf den Polizeibericht über den Brand. K´s Nachfragen ergeben jedoch dass die Polizei einen solchen Bericht gar nicht erstellt hat.
Nur wenig später wird das Fahrzeug verschrottet wobei V zuvor von der Verschrottung unterrichtet wird.
Sodann macht K Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend.
Welche Ansprüche kann K gegen V geltend machen?
I. Ansprüche gem. §§ 437 Nummer 2 Alt. 2, 433,434, 323 Abs. 1 Alt. 2, 346 Abs. 1 Alt. 1
K könnte ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nummer 2 Alt. 2, 433,434, 323 Abs. 1 Alt. 2, 346 Abs. 1 Alt. 1 haben.
Prüfungstipp
Mängel im Rahmen der Zitierweise führen zu pauschalen Abzügen. Aus diesem Grund sollten sie stets darauf achten die Anspruchsgrundlagen (in allen Rechtsgebieten) ganz genau zu zitieren. Dies gilt nicht nur für den Anfang der Prüfung, sondern insbesondere für den Ergebnissatz. Am Ende der Prüfung wissen sie ganz genau welchen Normen sie das Ergebnis entnommen haben und sind verpflichtet diese im Ergebnissatz in perfekter Form zu zitieren. Ansonsten geben sie dem Korrektor die Möglichkeit einen pauschalen Abzug problemlos begründen zu können (Grund: mangelhafte Zitierweise).
a. Kaufvertrag
Dieser Prüfungspunkt ist zumeist unproblematisch.
Gelegentlich finden sie in den Fällen eine vorherige invitatio ad offerendum. Hierzu sollten sie sich äußerst knapp fassen. Weitere Ausführungen an dieser Stelle sind nicht veranlasst, da diese Konstellation allen Studenten bekannt ist, reicht i.d.R. Ein Satz.
Gelegentlich finden sie allerdings auch eine Stellvertretungskonstellation. Auch hier ist eine ökonomisch effiziente Arbeitsweise vorteilhaft. Machen sie sich klar, dass jeder die Prüfungspunkte der Stellvertretung kennt und die dem Grunde nach darlegen kann. Viel wichtiger ist es die „problematischen“ Punkte in den Vordergrund zu rücken und nicht bloß die Stellvertretung standardmäßig (und breit) durchzuprüfen.
b. Mangel im Sinne einer Schlechtleistung gemäß § 323 Abs. 1 Alt.2!
Hier kommen wir zum ersten sehr bewertungsrelevanten Prüfungspunkt.
Arbeiten sie vorzugsweise hier bereits heraus, dass grundsätzlich zwei Mängel in Betracht kommen (es ist auch vertretbar diese Klarstellung erst beim Gefahrübergang vorzunehmen; meiner Ansicht nach ist jedoch der vorgeschlagene Aufbau vorzugswürdig, da bereits hier differenziert gearbeitet werden kann).
Unterscheiden sie deutlich zwischen dem Folgemangel (Ausgebranntes Auto) und dem Grundmangel (hier: etwaige Material- bzw. Verarbeitungsfehler).
Folgemangel:
§ 434 Abs. 1 Satz 1 wird in der Regel nicht vorliegen. Im Hinblick auf den Folgemangel kann § 434 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 häufig angenommen werden. Man kann dies damit begründen, dass ein Fahrrad zum Fahren geeignet sein sollte.
Eine konkludente Vereinbarung dieser Art bei Vertragsschluss kann vertretbar im Rahmen der Auslegung ermittelt werden (wenn eine WE ausgelegt wird, sind §§ 133, 157 analog stets zu zitieren).
Hilfsweise kann jedoch § 434 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 herangezogen werden.
Wer es sich in der Klausur einfach machen will greift an dieser Stelle etwas vor zum nächsten Prüfungspunkt (Vorliegen bei Gefahrübergang), bevor er auf den Grundmangel eingeht (natürlich ist es genauso richtig erst den Grundmangel einer Nummer des § 434 zuzuordnen) und erst dann fortzufahren.
Sie können bereits hier feststellen, dass der Folgemangel nachweislich nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Dies ergibt sich daraus, dass das Auto bei Gefahrübergang gerade noch nicht ausgebrannt war. Da der Folgemangel nachweislich nach Gefahrübergang vorgelegen hat können sie diesen ad acta legen und sich dem Grundmangel zuwenden.
Der Grundmangel ist § 434 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 zuzuordnen.
c. Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang!
Im Rahmen dieser Prüfung müssen sie sich nur noch (nach unserem Aufbau) mit dem Grundmangel beschäftigen.
Da Zweifel über das Vorliegen des Grundmangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehen, könnte § 476 helfen (Zweifel in der Klausur deutlich erarbeiten).
Stellen sie kurz fest, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (meist unproblematisch).
Nun haben sie herausbekommen, dass § 476 grds. gilt.
So weit kommt jeder.
Zunächst können sie feststellen, dass die 6-monatige Frist nicht abgelaufen ist.
Nun gilt es sich zwingend mit der Reichweite der Vermutung auseinanderzusetzen.
Der BGH bisher:
bisher wurde die Vermutung aus § 476 nur als zeitliche Vermutung verstanden. D.h. der Anspruchssteller musste das Vorliegen des Grundmangels beweisen! Erst dann wurde vermutet, dass dieser bewiesene Mangel vor Gefahrübergang vorgelegen hat.
Die Literatur und nun der EuGH:
Bei Vorliegen eines Folgemangels (dieser muss erwiesen sein) wird, wenn er im Rahmen der 6-monatigen Frist hervortritt vermutet, dass dieser auf einem Grundmangel beruht. Das heißt bei Vorliegen eines Folgemangels wird der Grundmangel im Ztpkt. des Gefahrübergangs vermutet!
Dieser Ansicht wird insbesondere damit begründet, dass nur auf diese Weise ein effektiver Verbraucherschutz gewährleistet werden kann. Schließlich sei es dem Käufer in vielen Fällen gar nicht ohne weiteres möglich einen Grundmangel zu erkennen und zu beweisen.
Der BGH wird daher seine bisherige Rechtsprechung aufgeben müssen.
Diese Hürde wird ca. von 30-40 % der Bearbeiter genommen. Gerne dürfen sie in der Klausur an dieser Stelle etwas breiter argumentieren. Am wichtigsten ist es jedoch, dass sie diese Frage überhaupt aufwerfen und beantworten. Die Breite der Beantwortung sollte stets von der verfügbaren Zeit abhängig gemacht werden.
Prüfungstipp
Ordnen sie an dieser Stelle die Ansichten auch den jeweiligen Vertretern zu und tragen sie diese nicht bloß vor. Eine saubere Zuordnung der Ansichten - nebst Hervorhebung der neuen Rechtsprechung des EuGH - wird nur von ganz wenigen Bearbeitern beherrscht und dargelegt.
An dieser Stelle haben sie die wesentlichen Schwerpunkte dieser Anspruchsgrundlage in der Regel schon genommen.
Sodann besteht in vielen Sachverhalten ein Gewährleistungsausschluss, welcher ohnehin wegen § 475 Abs. 1 Satz 1 keinen Bestand haben kann.
d. Frist
Eine Frist wird regelmäßig in Klausuren nicht gesetzt worden sein, daher sollten sie sich mit der Entbehrlichkeit auseinandersetzen.
Prüfungstipp
Häufig wird an dieser Stelle statt dem zutreffenden § 323 Abs. 1 Nummer 1 § 440 angeführt. § 440 ist jedoch nur dann einschlägig, wenn die Nacherfüllung aufgrund einer Einrede gemäß § 439 Abs. 3 verweigert worden ist. Dies war in unserem Fall jedoch nicht der Fall. Auch dürfen sie kurz auf § 326 Abs. 5 eingehen, wobei sie recht zügig festhalten sollten, dass die Nacherfüllung bei vertretbaren Stückschulden nach herrschender Meinung möglich ist. Aus diesem Grund wäre § 326 Abs. 5 abzulehnen. Beachten sie in diesem Zusammenhang, dass § 326 Abs. 5 nicht bloß regelt, dass die Frist entbehrlich ist, sondern einen eigenen Rücktrittsgrund darstellt.
e. Erklärung
Sodann sollten sie kurz die Erklärung gemäß § 349 prüfen.
Prüfungstipp
In vielen Sachverhalten fehlt eine Erklärung. Manche Bearbeiter lassen sich vom Fehlen einer Erklärung dazu verleiten Äußerungen des Verkäufers auf Biegen und Brechen so auszulegen, dass eine Rücktrittserklärung angenommen wird. Lassen sie sich nicht davon irritieren, wenn die Erklärung fehlt. Häufig möchte der Klausurersteller einfach von ihnen wissen, ob sie diesen Prüfungspunkt erkennen. Es ist völlig unschädlich, wenn bisher keine Rücktrittserklärung abgegeben worden ist und der Nacherfüllungsanspruch nicht verjährt ist. Dann ist auch das Gestaltungsrecht Rücktritt nicht unwirksam (vergleiche § 218) und kann daher noch erklärt werden. Die Feststellung, dass ein Rücktritt noch erklärt werden kann, ist in solchen Fallgestaltung völlig ausreichend.
Sodann sind die Ausschlussgründe des Rücktrittsrechts kurz anzuprüfen. Prüfen sie an dieser Stelle ökonomisch effizient, außer sie erkennen ein angelegtes Problem.
Um die Prüfung beeindruckend abzuschließen, können sie sich noch mit der Frage auseinandersetzen, ob das Rücktrittsrecht vielleicht daher ausgeschlossen ist, weil die Sache vor Erklärung des Rücktritts bereits untergegangen ist. Dies ist im Ergebnis abzulehnen und argumentativ zu unterlegen.
f. Rechtsfolge
Sodann ist die Rechtsfolge darzulegen.
Prüfungstipp
Verderben sie einen guten Eindruck nicht dadurch, dass sie nun im Ergebnissatz schlampig arbeiten. Dies ist leider häufig der Fall und hinterlässt beim Korrektor keinen guten Eindruck.
Die Rechtsfolge aus dem Rückgewährschuldverhältnis ist in der Regel eine Verurteilung Zug um Zug. Nennen sie in diesem Zusammenhang nicht bloß § 348 sondern auch die §§ 320, 322 deren analoge Anwendung § 348 gerade anordnet (§ 348 ist eine wichtige Norm, da das Rückgewährschuldverhältnis streng genommen kein gegenseitigen Vertrag darstellt.).
Beachten sie an dieser Stelle meinen Einleitungssatz und bilden sie die Anspruchsgrundlage in exakter Form.
II. B. Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I S. 1 hier ist auch 283 gut vertretbar
a. Abgrenzung Schadensersatz statt der Leistung zu Schadensersatz neben der Leistung
Nehmen sie eine kurze Abgrenzung vor. Fragen sie hierbei ob der Schaden bei hypothetisch gedachter Nacherfüllung zum letztmöglichen Zeitpunkt entfallen wäre. Wenn sie diese Frage im Ergebnis bejahen können liegt Schadensersatz statt der Leistung vor (so hier).
b. Schuldverhältnis
Ist hier im Kaufvertrag zu sehen.
c. Pflichtverletzung
Beachten sie an dieser Stelle, dass grundsätzlich 2 verschiedene Pflichtverletzung in Betracht kommen und benennen sie diese in der Klausur zwingend! Zum einen können sie an die mangelhafte Leistung selbst anknüpfen zum anderen an die Nichtvornahme der Nacherfüllung.
d. Vertretenmüssen
H müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Dies wird gem. § 280 I S.2 BGB.
Ruhen sie sich allerdings nicht auf der Vermutung aus sondern untersuchen den jeweiligen Einzelfall in der Regel wird in ihrer Klausur der V zuvor die Nacherfüllung unberechtigt verweigert haben.
e. Fristsetzung
Gemäß § 281 Abs. 2 ist die Frist entbehrlich.
f. Schaden
Ein Vermögensschaden liegt vor.
g. Ergebnis
Damit ist der Anspruch zumindest entstanden.
Sodann sollten sie im Rahmen der Durchsetzbarkeit (dies gilt für beide geprüften Ansprüche) prüfen ob dem Verkäufer gegebenenfalls Gegenrechte (häufig Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche) zu stehen.
Die oben stehenden Ausführungen erheben keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit und stellen nicht den einzigen Weg dar wie man diese Problematik sauber herausarbeitet. Wichtig ist jedoch, dass sie die angesprochenen Punkte sensibel behandeln. Mit diesem Rüstzeug sollte die Bearbeitung dieser Anspruchsgrundlage im sehr guten Bereich ohne weiteres möglich sein.
Eine solche Aufgabenstellung, welche im Examen aufgrund der Aktualität bald aufgenommen werden könnte, wird für sie sodann ein Geschenk des Himmels darstellen.