Gegenstand des Urteils in einem Strafverfahren ist gem.§ 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete (prozessuale) Tat. Nun können sich in einer Hauptverhandlung neue Erkenntnisse ergeben, die ggfs. einen rechtlichen Hinweis gem. § 265 StPO oder aber eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO erforderlich machen.
Die Einhaltung von Verfahrensprinzipien, auch Prozessrechtsgrundsätze genannt, stellt die Rechtsstaatlichkeit eines Strafverfahrens sicher. Die Prinzipien finden sich an verschiedenen Stellen des GG, der StPO sowie der EMRK. Ihre Verletzung begründet in der Regel einen Revisionsgrund.
Die CDU/CSU-Fraktion reicht Organklage gegen den Bundestag ein, da die Regierungskoalition im Juli einen Untersuchungsausschuss zur politischen Glaubwürdigkeit von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) verhinderte. Unklar ist, ob der Bundestag überhaupt zuständig wäre.
Die prozessuale Tat ist im Strafverfahren von großer Relevanz. So ist Gegenstand des Urteils gem. § 264 StPO nur die in der Anklage bezeichnete Tat. Art. 103 Abs. 3 GG macht deutlich, dass niemand wegen derselben Tat zwei Mal bestraft werden darf (ne bis in idem). Schauen wir uns deswegen nachfolgend einmal an, was unter einer prozessualen Tat zu verstehen ist.
In einer Streitfrage hat Bundeskanzler Olaf Scholz ein „Machtwort“ gesprochen und eine Entscheidung getroffen, über die es in der Regierung unterschiedliche Meinungen gab. Was ist diese „Richtlinienkompetenz“ und worin hat sie ihre Grundlage?
Mittels Hyaloronsäure können Falten und Lippen unterspritzt werden. Bei fehlerhafter Behandlung kann es zu teils sichtbaren Knötchen und Knubbeln und in seltenen Ausnahmefällen zu einem tödlichen Schlaganfall führen. Können aufgrund dessen die Voraussetzungen des § 224 StGB verwirklicht sein?
Untersuchungsverfahren haben in der parlamentarischen Demokratie eine wichtige Aufgabe zu erfüllen: Sie dienen der Informations- und Kontrollbefugnis des Parlaments. Mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (UA) erhalten die Parlamente die Möglichkeit selbstständig die Sachverhalte zu prüfen, die sie in Erfüllung ihres Verfassungsauftrags als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig halten. Doch kann jede Frage zum Gegenstand eines UA gemacht werden?
In diesem Beitrag wollen wir uns u.a. ansehen wann von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden kann.
In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Frage auseinandersetzen, ob der Geschäftsunfähige oder der beschränkt Geschäftsfähige Stellvertreter oder Bote sein kann und uns die Gründe für die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Handelns genauer ansehen.
Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers verstanden. Die Wegnahme ist damit in 3 Schritten zu prüfen:
In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Frage auseinandersetzen, ob eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person Stellvertreter oder Bote sein kann und uns die Gründe für die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Handelns genauer ansehen.
Die Anfechtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt. Typischerweise handelt es sich dabei um einen wirksamen, belastenden Verwaltungsakt. Aber was ist in anderen Fällen? Nichtige, erledigte, begünstigende, formelle VAs?
Kann in einem Zweifelsfall von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 ausgegangen werden? Zu dieser Frage bezieht der BGH unter anderem im „Ebersamenfall“ Stellung.
Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Gewährleistung vom 28.4.2017 mit Wirkung ab dem 1.1.2018 zog Änderungen im Rahmen des Kaufrechts nach sich. Diese Änderungen haben wir bereits in einigen Beiträgen erörtert. Im folgenden Beitrag wollen wir uns einen Überblick über die Reform des Bauvertragsrechts ansehen.
Das gefährliche Werkzeug taucht in den Normen das StGB immer wieder auf, ob als Mittel der Tatausführung wie bei den §§ 224 I Nr. 2 oder 250 II Nr. 1 oder aber als Gegenstand, den der Täter während der Tatbegehung nur „bei sich führt“. Die Definition des Begriffs jedoch jeweils unterschiedlich und streitig.
Änderungen im BGB Im letzten Beitrag haben wir uns mit den Verjährungsvorschriften der Rückgriffsansprüche beschäftigt. Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns § 474 und § 475 ansehen.
In diesem Beitrag wollen wir uns einen Überblick über die verschiedenen Verfahrensarten in der ZPO verschaffen.
A klagt gegen B und C als Gesamtschuldner vor dem zuständigen Amtsgericht München. Hierbei macht er Ansprüche auf Schadensersatz und auf Herausgabe einer Sache geltend. Welche Punkte sollten vor der Begründetheit angedacht werden?
Die Geschäftsbesorgung. In der Klausur i.d.R. unproblematisch, dennoch sollten sie die Definition bringen und die Grundlagen kennen.
In diesem Zusammenhang gilt es an die Einzel- und Gesamttheorie zu bedenken.
Fragen zur Form sind gerne Gegenstand von Klausuren. Hier gilt es genau zu arbeiten und insb. zu zitieren. Vorliegend finden sie eine kleine Auswahl der häufigsten Ungenauigkeiten.
Diese in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage erfährt aufgrund eines Anfragebeschlusses des BGH vom 01. Juni 2016 (2 StR 335/15) neue Belebung, weswegen wir uns damit noch einmal beschäftigen wollen.
Bei den Tathandlungen des § 263a StGB ist üblicherweise die Variante des "unbefugten Verwendens" klausurrelevant. Gelegentlich ist aber auch die unrichtige oder unvollständige Verwendung von Daten Gegenstand einer Klausur. Auch diese Variante ist nach h.M. täuschungsäquivalent auszulegen. Wie das geht, zeigt nachfolgender Fall:
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen