A. Zulässigkeit
Da das zuständige Amtsgericht München tätig wurde und Probleme im Hinblick auf die Partei-, Prozess- oder Postulationsfähigkeit (vor dem AG ohnehin) nicht ersichtlich sind, sind im Rahmen der Zulässigkeit keine Ausführungen nötig.
Hinweis: Im Rahmen der Zulässigkeit sind nicht blind alle Zulässigkeitsvoraussetzungen durchzuprüfen. Es ist vielmehr gezielt auf diejenigen Punkte einzugehen, die im Sachverhalt angelegt sind („problematische“ bzw. „erwähnenswerte“ Punkte suchen!).
B.Klagehäufung
I. Subjektive Klagehäufung
Werden mehrere Personen in einer Klage gemeinschaftlich verklagt, so gilt es an §§ 59, 60, 260 ZPO analog zu denken (sog. subjektive Klagehäufung).
Nach § 59 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Gemäß § 60 ZPO können mehrere Personen auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Gesamtschuldner sind als einfache Streitgenossen einzuordnen.
II. Objektive Klagehäufung
Werden in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, müssen die Voraussetzungen von § 260 ZPO erfüllt sein.
Gemäß § 260 ZPO muss für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig sein.
Expertentipp
Die Zulässigkeit der objektiven bzw. der subjektiven Klagehäufung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der verbundenen Klagen an sich. Dies ist in der Klausur dadurch deutlich zu machen, dass die objektive und subjektive Klagehäufung in einem gesonderten Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft wird.
Grund hierfür: Sind die Voraussetzung der Klagehäufung nicht erfüllt, so werden die Klagen nicht als unzulässig abgewiesen, sondern nach § 145 ZPO durch Beschluss getrennt.
Da das zuständige Amtsgericht München tätig wurde und Probleme im Hinblick auf die Partei-, Prozess- oder Postulationsfähigkeit (vor dem AG ohnehin) nicht ersichtlich sind, sind im Rahmen der Zulässigkeit keine Ausführungen nötig.
Hinweis: Im Rahmen der Zulässigkeit sind nicht blind alle Zulässigkeitsvoraussetzungen durchzuprüfen. Es ist vielmehr gezielt auf diejenigen Punkte einzugehen, die im Sachverhalt angelegt sind („problematische“ bzw. „erwähnenswerte“ Punkte suchen!).
Werden mehrere Personen in einer Klage gemeinschaftlich verklagt, so gilt es an §§ 59, 60, 260 ZPO analog zu denken (sog. subjektive Klagehäufung).
Nach § 59 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Gemäß § 60 ZPO können mehrere Personen auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Gesamtschuldner sind als einfache Streitgenossen einzuordnen.
Werden in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, müssen die Voraussetzungen von § 260 ZPO erfüllt sein.
Gemäß § 260 ZPO muss für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig sein.
Hinweis
Die Zulässigkeit der objektiven bzw. der subjektiven Klagehäufung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der verbundenen Klagen an sich. Dies ist in der Klausur dadurch deutlich zu machen, dass die objektive und subjektive Klagehäufung in einem gesonderten Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft wird.
Grund hierfür: Sind die Voraussetzung der Klagehäufung nicht erfüllt, so werden die Klagen nicht als unzulässig abgewiesen, sondern nach § 145 ZPO durch Beschluss getrennt.