Betrachtet man das Werkvertragsrecht so stellt man fest, dass hier ein Unternehmer – welcher nicht im Sinne von § 14 zu verstehen ist – einen bestimmten Erfolg im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags schuldet.
Hinweis
Wenn Sie den Begriff „gegenseitiger Vertrag“ hören, so assoziieren Sie u.a. gerne die §§ 320ff. und §§ 323ff.
Der Werkvertrag ist demnach recht allgemein umschrieben und hat einen weiten Anwendungsbereich. Auf der anderen Seite ergeben sich Besonderheiten bei Bauverträgen, denen die allgemeinen Regelungen nicht gerecht werden. Auch gab es hier keine besonderen Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern. Das ist verwunderlich, immerhin wird der Verbraucher beim Erwerb einer beweglichen Sache oft über das Widerrufsrecht und regelmäßig über die besonderen Regelungen im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs besonders geschützt.
Dabei sind insbesondere Bauvorhaben erhebliche Risiken immanent. Hierbei handelt es sich oft um erhebliche Beträge, die der Verbraucher investiert und um einen Vorgang, der sich über einen langen Zeitraum und unter Beteiligung vieler Akteure vollzieht.
Um diesen besonderen Umständen gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber den Titel 9 über den Werkvertrag und vergleichbare Verträge neu angeordnet.
Dabei befinden sich in den §§ 631-650 die allgemeinen Vorschriften. Diese sind auf alle Werkverträge anwendbar.
In den §§ 650a bis 650h finden sich spezielle Vorschriften zu den Bauverträgen. Die §§ 650i bis 650n enthalten sodann Vorschriften über den Bauvertrag, die zur Anwendung gelangen, wenn ein Verbraucher beteiligt ist.
650o stellt klar, dass von vielen wichtigen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden kann. Vergleichbare Regelungen existieren auch in anderen verbraucherschützenden Regelungskomplexen, so zum Beispiel im Rahmen der Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf oder zum Widerrufsrecht.
Die weiteren eingefügten Untertitel behandeln neu in das BGB aufgenommene Vertragstypen. So den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in den §§ 650p bis 650t.
Ferner den Bauträgervertrag, der sich in den §§ 650u bis 650v wiederfindet.
Bei den letztgenannten Vertragstypen handelt es sich bei systematischer Betrachtung nicht um Werkverträge. Es sind neue eigenständige Vertragstypen, die in das BGB aufgenommen wurden. Entsprechend können die §§ 631ff nicht unmittelbar angewendet werden. In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften der jeweiligen Verträge zu beachten, die teilweise aufeinander verweisen. So verweist § 650q Abs. 1 auf die allgemeinen Vorschriften des Werkvertrags sowie weitere Bestimmungen des Bauvertragsrechts. Auch im Rahmen des Bauträgervertrags ist eine Verweisungsnorm in § 650u aufgenommen worden.
Schauen wir uns die einzelnen Vertragstypen einmal in ihren Grundzügen an. Der Gesetzgeber war so freundlich die einzelnen Vertragstypen in den einleitenden Vorschriften zu definieren.
Der Bauvertrag § 650a
(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Der Verbraucherbauvertrag § 650i I
(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
(3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
Gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 findet § 312a überwiegend auf den Verbraucherbauvertrag Anwendung. Wer Unternehmer und wer Verbraucher ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln, demnach nach § 13 und § 14.
Der Architektenvertrag oder Ingenieurvertrag § 650p
(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
(2) 1Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. 2Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.
Die Verpflichtung zur Gegenleistung ergibt sich hier aus § 650q in Verbindung mit § 631 Abs.1. Ergänzend kann sich eine Pflicht zur Vergütung aus der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure ergeben. Diese Regelungen sind allerdings für das 1. Staatsexamen von sehr untergeordneter Bedeutung.
Der Bauträgervertrag § 650u
(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder auf Übertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
(2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1.
In diesem Vertrag werden Komponenten des Kaufvertrags mit Komponenten des Werkvertrags vermischt. Zum einen besteht hier die Pflicht dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück oder ein Erbbaurecht zu übertragen, zum anderen ist die Errichtung oder der Umbau eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks vereinbart. Entsprechend dieser Konstellation ist im Hinblick auf die Errichtung des Hauses oder den Umbau auf die Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht oder Bauvertragsrechts abzustellen und im Hinblick auf die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder die Bestellung des Erbbaurechts auf die Vorschriften über den Kauf.
Da es sich hierbei um einen einheitlichen Vertrag handelt, ist er insgesamt notariell zu beurkunden.
Es empfiehlt sich die einzelnen Vorschriften in Ruhe durchzulesen, um sich einen Überblick über die neuen Regelungen zu verschaffen.