Das in den §§ 1067 bis 1075 geregelte EU-Verfahren stellt besondere Regeln auf, die kaum Gegenstand von Examensklausuren sind.
Das in den §§ 704 bis 945 geregelte Zwangsvollstreckungsverfahren, betrifft die zwangsweise Durchsetzung der geltend gemachten und festgestellten Ansprüche. Zum ersten Examen reicht die Kenntnis der Grundzüge, im zweiten Examen bekommt diese Materie eine wesentlich größere Bedeutung und wird regelmäßig abgeprüft.
Neben diesen beiden Verfahrensarten steht das Erkenntnisverfahren, welches sich wiederum in das Rechtsbehelfsverfahren und das Entscheidungsverfahren (erstinstanzlich) untergliedern lässt.
Das allgemeine Entscheidungsverfahren ist in den §§ 253 bis 510b geregelt. Daneben bestehen noch weitere besondere Verfahrensarten. So das Mahnverfahren welches in den §§ 688 – 703d geregelt ist, das Urkundenverfahren in den §§ 592 – 605a und das schiedsrichterliche Verfahren in den §§ 1025 – 1066.
Das Rechtsbehelfsverfahren dient der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung. Die Rechtsmittel (gegen nicht formell rechtskräftige Entscheidungen) sind in den §§ 511 – 577 geregelt (insb. Berufung, Revision und Beschwerde).
Die Überprüfung bereits rechtskräftiger Entscheidungen ist im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens denkbar, dieses ist in den §§ 578 – 591 normiert.
Diesen groben Überblick sollte man parat haben, um sich klarzumachen welche Möglichkeiten das Prozessrecht generell bietet, wo diese geregelt sind und in welchem Verfahrensstadium man sich befindet.