Im heutigen Beitrag wollen wir uns mit dem Feststellungsinteresse im Rahmen der negativen Feststellungsklage beschäftigen. Hierzu wollen wir gemeinsam einen Beispielsfall lösen.
In diesem Beitrag wollen wir uns ein paar Grundsätze zur einseitigen Erledigungserklärung ansehen.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen, ob ein Fax der Schriftform genügt.
Bei § 271 StGB geht es darum, dass ein Täter, der nicht Amtsträger ist, einen in der Regel gutgläubigen Amtsträger veranlasst, in eine öffentliche Urkunde etwas Falsches einzutragen. Ist der Amtsträger bösgläubig, dann macht sich dieser gem. § 348 StGB strafbar. Eine der Voraussetzungen beider Normen ist jedoch, dass sich die erhöhte Beweiskraft der Urkunde auch auf die Passage bezieht, die falsch ist.
In diesem Beitrag schauen wir uns die wichtigsten Aspekte zur Widerklage an und erarbeiten uns das Prüfungsschema zur Widerklage.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wie sich Willensmängel auf Prozesshandlungen auswirken und insbesondere, ob Rücknahme und Widerruf möglich sind.
In diesem Beitrag wollen wir uns einen Überblick über die verschiedenen Verfahrensarten in der ZPO verschaffen.
Heute geht es darum, ob und inwieweit die Ansprüche aus Verletzung des APR eines Verstorbenen auf die Erben übergehen.
A klagt gegen B und C als Gesamtschuldner vor dem zuständigen Amtsgericht München. Hierbei macht er Ansprüche auf Schadensersatz und auf Herausgabe einer Sache geltend. Welche Punkte sollten vor der Begründetheit angedacht werden?
Welche Fragen gilt es im Rahmen mit einem Antrag auf Schmerzensgeld zu erörtern. Hier kurz zusammengefasst.
Bei den Tathandlungen des § 263a StGB ist üblicherweise die Variante des "unbefugten Verwendens" klausurrelevant. Gelegentlich ist aber auch die unrichtige oder unvollständige Verwendung von Daten Gegenstand einer Klausur. Auch diese Variante ist nach h.M. täuschungsäquivalent auszulegen. Wie das geht, zeigt nachfolgender Fall:
Welche Verjährungsfrist gilt für den Pflichtteilsanspruch?
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen