Hier gilt es zu differenzieren. So kann beispielsweise das verwendete Exemplar des Absenders die Schriftform erfüllen, allerdings erhält der Empfänger bloß eine Kopie dieses Schreibens. Die Kopie enthält naturgemäß keine eigenhändige Namensunterschrift. Damit fehlt die Schriftform beim Fax.
Auch ein Blick in § 127 Abs. 2 lässt dieses Ergebnis erahnen. Demnach reicht die telekommunikative Übermittlung bei einem Vertrag oder Briefwechsel, wenn die schriftliche Form bloß rechtsgeschäftlich vereinbart worden ist. Diese Auslegungsregel gilt, solange ein entgegenstehender Wille der Parteien nicht ersichtlich ist. Damit sind insbesondere E-Mail und Telefax in diesen Fällen erfasst. Notwendig ist jedoch eine lesbare Erklärung, daher reicht ein bloßes Telefongespräch natürlich nicht aus.
Ein Fax (Telekopie) reicht wiederum nach § 130 Nr. 6 ZPO für die Erhebung einer Klage aus.