Hier ist primär eine Trennung zwischen vermögenswerten und ideellen Bestandteilen des APR vorzunehmen.
Die vermögenswerten Bestandteile gehen gem. § 1922 I auf die Erben über, nicht dagegen die ideellen Bestandteile.
Eine besondere Frage stellt sich, wenn der Verletzte vor seinem Versterben bereits Klage erhoben hat und die Klageschrift bereits zugestellt wurde. Sollen dann auch die ideellen Interessen weiterhin – im Wege des Schadensersatzes – von den Erben geltend gemacht werden können?
Die Rechtsprechung verneint dies.
In der Literatur wird diese Ansicht teilweise kritisiert. Es wird vorgetragen, dass dem Schadensersatzanspruch neben der Genugtuungsfunktion auch eine präventive Funktion zukommt. Diese Funktion entfällt jedoch nicht mit dem Versterben des Verletzten. Daher sei die Fortführung des Rechtsstreits mit den Erben zuzulassen.
Auch wird die Anwendung von § 167 ZPO angeregt, wenn nur Anhängigkeit vorliegt.