§ 253 II Nr. 2 ZPO schreibt eine bestimmte Antragserhebung vor. Daher sollte in der Klausur der Begriff der Bestimmtheit und § 253 II Nr. 2 ZPO einleitend genannt werden.
Da das Schmerzensgeld („billige Entschädigung in Geld“ gem. § 253 II BGB) vom Gericht gem. § 287 ZPO zu bestimmen ist, wird es dem Kläger (insb. ohne anwaltliche Vertretung) schwer fallen einen konkreten Betrag zu bestimmen.
Es ist dem Kläger daher nicht zuzumuten einen konkreten Betrag zu benennen.
Er muss dem Gericht jedoch eine ungefähre Größenordnung vorgeben und alle Tatsachen darlegen die für die Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe notwendig sind.