Die regelmäßige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199. Es handelt sich heirbei um einen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar (1967 I).
Machen sie hier nicht den Fehler § 197 anzuwenden. In Fragestellungen rund um die Verjährung sollten sie ferner § 167 ZPO auf dem Schirm haben. Grds. wird die Verjährung durch Erhebung der Klage gem. § 253 I ZPO (Zustellung nötig) gehemmt, vgl. § 204 I Nr. 1. § 167 ZPO kann diesen Ztpkt. vorverlagern.
In erbrechtlichen Fällen wird in Zusatzfragen gerne die Stufenklage gem § 254 ZPO erhoben. Stellen sie in der Klausur stets dar aus welchen Komponenten diese besteht, ferner sollten sie aufzeigen, dass wie u.a. auch bei Schmerzensgeldansprüchen eine konkrete Bezifferung der Forderung nicht notwendig ist.