Die §§ 116ff. BGB finden auf Prozesshandlungen grundsätzlich keine Anwendung. Aus diesem Grund kommt bei einem Irrtum eine Anfechtung nicht in Betracht und bei einer Scheinerklärung § 117 BGB nicht zum Zug. Dies liegt insbesondere daran, dass auch Prozesshandlungen das weitere Verfahren aufbauen und eine rückwirkende Unwirksamkeit zum Wegfall der Grundlage weiterer - darauf aufbauender - Prozesshandlungen führen kann. Das ist im Prozessrecht nicht gewollt und die Vorschriften daher nicht anwendbar. Es gibt in der ZPO auch keinen eigenständigen allgemeinen Teil, welcher sich vergleichbar mit dem BGB zu Willenserklärungen mit den Prozesshandlungen auseinandersetzt.
Dennoch sind Rücknahme und Widerruf einer Prozesshandlung nicht generell ausgeschlossen. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch zwischen Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen zu differenzieren. Gelegentlich sieht auch das Gesetz selbst bei vielen Prozesshandlungen die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme vor. So kann beispielsweise die Klage nach Maßgabe des § 269 ZPO zurückgenommen werden. Auch das Geständnis kann unter den Voraussetzungen von § 290 ZPO zurückgenommen werden.
Grundsätzlich sind Erwirkungshandlungen frei widerruflich. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Prozesshandlung schon geschützte Positionen der Gegenseite zur Entstehung gebracht hat.
Bewirkungshandlungen dagegen sind grundsätzlich nicht widerruflich. Dies insbesondere dann nicht, wenn aufgrund der Handlung bereits ein Urteil ergangen ist, welches rechtskräftig wurde. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Voraussetzungen von §§ 578ff. vorliegen.
Wurde bei der Prozesshandlung lediglich ein leicht erkennbarer und damit offensichtlicher Fehler begangen, so kommt eine Berichtigung in Betracht