Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.
Hier liegt auch der Unterschied zur Garantie. Bei der Garantie will der Erklärende für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten Eigenschaft verschuldensunabhängig einstehen.
An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen; unter der Geltung des neuen Schuldrechts kommt sie nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht.
Dies liegt insbesondere daran, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung teilweise weitreichende Folgen hat. So ist ein Gewährleistungsausschluss insoweit unwirksam als er eine vereinbarte Beschaffenheit betrifft.
Bei einem Gewährleistungsausschluss ist stets vorab zu prüfen welche Reichweite diesem zukommt. Betrachtet man - in Fällen der vereinbarten Beschaffenheit - die gesamte Abrede der Parteien, so ergibt sich bei verständlicher Auslegung, dass der Gewährleistungsausschluss sich nicht auf solche Umstände beziehen kann, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sind. Eine andere Ansicht würde widersprüchliches Verhalten erlauben. Daher sollte in solchen Klausurkonstellationen nicht zu vorschnell auf die besonderen Regelungen im Verbrauchsgüterkauf oder das AGB-Recht zurückgegriffen werden.