Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns die Auswirkungen der Neuregelungen im Kaufrecht auf die sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung ansehen
Die Neuerungen im Kaufrecht, welche für ab dem 1.1.2022 geschlossene Kaufverträge zu berücksichtigen sind, führen zu einigen Änderungen im Bereich des Mängelrechts. Der Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung vor dem objektiven Mangelbegriff gilt nicht mehr uneingeschränkt. Daraus ergeben sich Konsequenzen für den Aufbau bei der Prüfung des Mangels. Im vorliegenden Beitrag wollen wir aufzeigen wie die Prüfung künftig aussehen kann.
Die Neuerungen im Kaufrecht, welche für ab dem 1.1.2022 geschlossene Kaufverträge zu berücksichtigen sind, führen zu einigen Änderungen im Bereich des Mängelrechts. § 434 BGB begleitet uns in seiner Fassung vor dem 1.1.2022 seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002. Nun gilt es eine „neue“ Struktur im Mängelrecht kennenzulernen. In der vorliegenden Reihe beschäftigen wir uns zunächst mit den Neuerungen zum Mängelrecht und werden sodann auch die weiteren Änderungen gemeinsam besprechen.
In diesem Beitrag wollen wir uns mit den Anforderungen an die Erheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 beschäftigen. Dieses Merkmal ist im Rahmen der Ausschlussgründe beim Rücktritt zu prüfen.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wie die Rechtsprechung einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bestimmt.
In Betracht kommen grds. der enge und der weite Beschaffenheitsbegriff. In diesem Beitrag wollen wir uns der Frage widmen welcher der beiden Begriffe in der Klausur zu Grunde zu legen ist.
In diesem Beitrag wollen wir uns u.a. ansehen wann von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden kann.
Kann in einem Zweifelsfall von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 ausgegangen werden? Zu dieser Frage bezieht der BGH unter anderem im „Ebersamenfall“ Stellung.
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