Grundsätzlich erfordert die Bestimmung der Erheblichkeit eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls.
Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung. Auch im Fall eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers ist in aller Regel eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung zu verneinen
Bei behebbaren Mängeln ist von einer Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind, wovon jedenfalls regelmäßig nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 Prozent des Kaufpreises übersteigt.
Dies schließt es allerdings nicht aus, bei Vorliegen besonderer Umstände – etwa einer nur sehr geringen Gebrauchsbeeinträchtigung – trotz eines höheren Beseitigungsaufwands den Mangel als unerheblich einzustufen. Bei unbehebbaren Mängeln ist regelmäßig auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen.
Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist und damit eine unerhebliche Pflichtverletzung iSv § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vorliegt, ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgebend.
Demnach ist in der Klausur an dieser Stelle in geeigneten Fällen eine umfassende Abwägung der Umstände im Einzelfall vorzunehmen.