Die Gleichstellung der Mangelkategorien im Kaufrecht führt dazu, dass der subjektive Mangelbegriff nunmehr nicht zwingend vor den weiteren Mangelkategorien geprüft werden muss.
Aus der Gleichstellung der Mangelkategorien wird in der Literatur teilweise schon vorgeschlagen einen anderen als bisher üblichen Aufbau im Rahmen der Prüfung des Mangels vorzunehmen. Es wird vorgeschlagen die „speziellen“ Fehlerkategorien aus Abs. 5 bzw. Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 vorab zu prüfen und erst dann die objektiven Anforderungen zu erörtern. Erst dann soll auf eine negative Beschaffenheitsvereinbarung eingegangen werden und erst am Ende die Übereinstimmung der Kaufsache mit den subjektiven Anforderungen geprüft werden.
Ob sich eine solche Vorgehensweise in der Prüfungspraxis durchsetzen wird, gilt es abzuwarten. Im Hinblick auf den Aufbau gilt sicherlich jedoch Folgendes: der Aufbau wird deutlich flexibler. Da eine Gleichstellung der Mangelkategorien erfolgt ist, gibt es auch keinen systematisch zwingenden Vorrang einer bestimmten Kategorie. Der Klausurbearbeiter muss vielmehr den jeweiligen Einzelfall betrachten und den Aufbau relevanzorientiert vornehmen. Welche Fragen wurden im Sachverhalt aufgeworfen? Welche Mangelkategorien sind davon betroffen? Eine stumpfe Prüfung aller Mangelkategorien ohne Orientierung an der Relevanz für den Einzelfall würde nur unnötig Zeit kosten und eine examensgerechte Schwerpunktsetzung vermissen lassen.
Im Hinblick auf den objektiven Mangelbegriff gilt es – wie schon vor der Reform – zu berücksichtigen, dass die objektiven Erwartungen durch eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung modifiziert sein können. An die Wirksamkeit negativer Beschaffenheitsvereinbarungen werden im Verbrauchsgüterkauf strenge Anforderungen gestellt, vgl. § 476 I 2.
Wir merken uns damit:
- Systematisch wurden die verschiedenen Kategorien des Mangels formal gleichgestellt.
- Daraus folgt, dass die Prüfung der Mängel nicht mehr so statisch wie im alten System erfolgen muss.
- Im Fall einer wirksamen negativen Beschaffenheitsvereinbarung werden auch die objektiven Anforderungen an die Sache modifiziert, weshalb es nahe liegt in diesen Fällen mit der Prüfung des subjektiven Mangelbegriffs zu beginnen.