In der Klausur wird es regelmäßig das Grundstück sein.
Hier gilt es kurz zwischen der Einzeltheorie und der Gesamttheorie zu unterscheiden.
Die Gesamttheorie geht davon aus, dass eine einheitliche Übertragung des gesamten Vermögens „en bloc“ gemeint ist. Demnach wäre § 1365 in diesen Konstellationen nicht einschlägig, wenn der Ehegatte noch über weiteres Vermögen verfügt.
Die Einzeltheorie lässt dagegen eine Übertragung eines Einzelgegenstands genügen, wenn dieser dem gesamten Vermögen nahe kommt (ca. 90%). Dann ist der Schutzzweck des § 1365 berührt. Dieser dient den wirtschaftlichen Interessen der Ehe und insb. der Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Hiernach macht es keinen Unterschied, ob das Vermögen als Ganzes i.e.S. veräußert wird oder nur ein Einzelgegenstand, welcher faktisch beinahe das gesamte Vermögen ausmacht.
Beachte: Bei der Betrachtung bleibt eine etwaige Gegenleistung (i.d.R. Kaufpreis) außer Betracht. § 1365 stellt auf die Verfügung ab. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung findet insoweit gerade nicht statt.
In der Klausur reicht es i.d.R. die Theorien nebst ihrer Bezeichnung kurz darzulegen. Die Lösungsskizzen folgen i.d.R. der Einzeltheorie.