Voraussetzungen der GoA – Geschäftsbesorgung
Z.B.: GF müsste ein Geschäft für den GH besorgt haben. Unter einer Geschäftsbesorgung ist jede Handlung zu verstehen, die Gegenstand eines Dienst- und Werkvertrags oder Auftrags sein könnte. Erfasst ist nicht nur rechtsgeschäftliches, sondern auch bloß tatsächliches Handeln.
GF ist mit seinem Kfz ausgewichen, um den GH nicht zu überfahren, eine Geschäftsbesorgung liegt demnach vor.
Hinweis 1: Ein einfaches Unterlassen oder ein bloßes Dulden genügt jedoch nicht.
Hinweis 2: Während früher die §§ 104ff von einiger Ansicht auf die Geschäftsbesorgung angewendet wurden, lehnt die heute herrschende Meinung eine analoge Anwendung der §§ 104ff auf die Geschäftsführung ohne Auftrag ab. Demnach ist die Geschäftsführung als tatsächliches und nicht als rechtsgeschäftliches Handeln zu verstehen.