Die Anfechtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt.
Typischerweise handelt es sich dabei um einen wirksamen, belastenden Verwaltungsakt.
Aber was ist in anderen Fällen? Nichtige, erledigte, begünstigende, formelle VAs?
Wir nehmen die wichtigsten Konstellationen unter die Lupe:
Nach § 42 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt. Das ist typischerweise ein den Adressaten belastender Verwaltungsakt.
In anderen Konstellationen ist es schwieriger und die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage sollte näher begründet (oder ggf. abgelehnt) werden:
Begünstigende Verwaltungsakte: Diese sind zulässiger Gegenstand einer Anfechtungsklage, wenn in der Begünstigung des Adressaten zugleich die belastende Wirkung eines Dritten liegt. Bei diesen Verwaltungsakten mit Doppelwirkung kann der Dritte Anfechtungsklage erheben.
Beispiel: Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung; Klage eines unterlegenen Konkurrenten gegen gewerberechtliche Genehmigungen
Nichtige Verwaltungsakte: Auf den ersten Blick erscheint eine Anfechtungsklage gegen nichtige Verwaltungsakte sinnlos: Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nach § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam, so dass seine Aufhebung überflüssig erscheint. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen bloß rechtswidrig, aber wirksamen Verwaltungsakt einerseits und dem nichtigen Verwaltungsakt andererseits oft schwierig (was ist schon ein „besonders schwerwiegender Fehler“ gem. § 44 Abs. 1 VwVfG). Damit diese Abgrenzungsschwierigkeit nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, ist eine Anfechtungsklage gegen nichtige Verwaltungsakte statthaft. Daneben gibt es die Möglichkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Erledigte Verwaltungsakte: Gegen einen Verwaltungsakt, der bereits erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) ist eine Anfechtungsklage unstatthaft. Allerdings kann in diesen Fällen zulässiger Weise Rechtsschutz durch die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (ggf. analog) begehrt werden.
Beispiel: Platzverweis der Polizei, der sich zeitlich bereits erledigt hat.
Formelle Verwaltungsakte: Als formelle Verwaltungsakte werden solche Handlungen der Behörde bezeichnet, mit denen eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung unrechtmäßigerweise in der Form eines Verwaltungsaktes geregelt wird. Hier muss aus Gründen des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit bestehen, durch eine Anfechtungsklage den Rechtsschein der behördlichen Handlung aus der Welt zu bekommen. Regelmäßig wird der Verwaltungsakt schon wegen Verstoß gegen das Formverbot rechtswidrig sein.
Beispiel: Kündigung eines zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses durch einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid