Die Form ist ein beliebter Prüfungspunkt und in Klausuren sehr beliebt. Alle wissen, dass der Grundstückskaufvertrag der notariellen Beurkundung bedarf und zitieren gerne § 311b I, aber das ist nicht genau genug. Vergessen sie hier nicht auch Satz 1 aufzunehmen.
Auch bei Verstößen gegen die Form ist ganz genau zu zitieren. So sollte stets beachtet werden, dass § 125 S. 1 und 2 verschiedene Sachverhalte betreffen und daher ebenso eine exakte Zitierweise verlangt wird.
Ist eigentlich der Schenkungs- oder BürgschaftsVERTRAG formbedürftig? Viele sagen gerne vorschnell ja. Das ist jedoch so unzutreffend und sollte daher sensibler formuliert werden. Das Schenkungsversprechen (§ 518) und die Bürgschaftserklärung sind (766) formbedürftig.
Ja das mit der Form muss immer genau gehandhabt werden.
Wie sie mit einfachen und doppelten Schriftformklauseln umgehen müssen und welche Anforderungen insoweit an einen Mietvertrag bestehen können, lernen sie in unserem Online-Klausurenkurs. Gleich die erste Klausur zwingt zum genauen Arbeiten und schult ihr Auge für das Examen.
Viel Erfolg beim weiteren Lernen!