Bereits seit einiger Zeit müssen sich verschiedene Oberlandesgerichte mit der Frage befassen, ob im europäischen Ausland im Rahmen eines dort zulässigen Ermittlungsverfahrens gewonnene EncroChat-Daten auch in deutschen Ermittlungsverfahren verwertet werden dürfen. Nunmehr hat sich der BGH dezidiert zur Frage der Verwertbarkeit geäußert.
Die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer strafbaren Tötung eines anderen (ggfs. auf Verlangen, §§ 212, 216 StGB) von der straflosen Beihilfe zum Suizid ist seit Jahren im Wandel vor allem, seitdem der Gesetzgeber und das BVerfG das Selbstbestimmungsrecht gestärkt haben. Nunmehr hat der BGH einen interessanten Beschluss erlassen, mit welchem er u.a. eine verfassungskonforme Auslegung des § 216 StGB in Aussicht stellt.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Öffentlichen Recht.
Bei der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt StGB begeht der Hintermann durch den Vordermann = Werkzeug die Tat. In der Regel weist dabei das Werkzeug einen Strafbarkeitsmangel auf, den der Hintermann instrumentalisiert. Sofern das Werkzeug eine Handlung vornimmt, die zum eigenen Tod führen könnte, denkt man an den „Klassiker“ schlechthin, den “Sirius Fall“. Dieser hat nun Gesellschaft bekommen durch den „Stromschlag Fall“.
Das Tatobjekt des Diebstahls gem. § 242 StGB, der Unterschlagung gem. § 246 StGB und des Raubes gem. § 249 StGB ist eine fremde bewegliche Sache. Häufig ist bei einer Prüfung der jeweiligen Norm hier schon das erste Problem zu erörtern – so z.B. beim „Containern“ - und ebenso häufig wird es in Klausuren gerne übersehen.
Die Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einem freiverantwortlichen Suizid von der täterschaftlichen Tötung eines anderen taucht regelmäßig in Klausuren auf. Nunmehr gibt es eine neue Entscheidung des BGH, mit welcher dieser seine Rechtsprechung zur Tötung (auf Verlangen) durch das Unterlassen von Rettungsbemühungen geändert hat.
Darf Kunst alles? Das BVerfG hat eine wichtige Entscheidung zu den Grenzen der Kunstfreiheit und zur Abwägung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht getroffen.
Die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit ist nicht nur für Sie in der Klausur eine Herausforderung – sie ist es auch für die erstinstanzlichen Gerichte. Hier wie dort wird häufig nicht sauber gearbeitet. Das, was der BGH dann beanstandet, wird im Examen durch Ihre Korrektoren beanstandet, weswegen wir uns einmal ansehen wollen, worauf es ankommt.
Bei der Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einem Suizid von einer strafbaren täterschaftlichen Begehung dreht sich letztlich alles immer wieder um dieselbe Frage: Liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers vor, dann ist alles, was ein Dritter unternimmt, eine lediglich straflose Teilnahme an dieser Selbstgefährdung. Nur wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ausgeschlossen ist, kann eine Täterschaft als vorsätzlich handelnder Allein - Täter, als mittelbarere Täter, als Unterlassungstäter oder als Fahrlässigkeitstäter in Betracht kommen. Nun stellt sich die spannende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen werden kann. Dazu hat sich der BGH im Sirius - Fall (BGHSt 32,38) Gedanken gemacht.
Anfang 2017 hat das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, nicht nur wegen eines Straßenverkehrsdeliktes gem. § 315 c StGB sondern auch wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt. Aufgrund des großen Medienechos ist dieser Fall mittlerweile überall bekannt. Aufgrund der materiell rechtlich interessanten Probleme ist er darüber hinaus auch für die Klausuren und/oder die mündliche Prüfung bestens geeignet.
Illegale Autorennen – ob auf Autobahnen oder in der Innenstadt - führen nur allzu häufig zu tödlichen Folgen, die entweder die Teilnehmer selber treffen oder aber unbeteiligte Dritte. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, ob neben den Straßenverkehrsdelikten, vor allem § 315c StGB, auch Tötungsdelikte verwirklicht sein können. Das LG Berlin hat erstmalig mit Datum vom 27.02.2017 einen Raser wegen Mordes an einem unbeteiligten Dritten gem. § 211 verurteilt. Der BGH hat im Fall der Tötung eines am Rennen Beteiligten nur eine fahrlässige Tötung angenommen. Das insoweit klausurrelevante Urteil des BGH vom 20.11.2008 (4 StR 328/08) wollen wir uns nachfolgend einmal ansehen.
Ein anschaulicher Fall zum APR. Der BGH beschäftigt sich im, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 mit dem Recht auf Löschung von intimen Aufnahmen nach Beendigung der Beziehung. Der Schwerpunkt liegt klar auf dem examensrelevanten sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch.
Ein sehr schöner Fall des BGH vom 21. April 2015 (XI ZR 234/14). Man könnte in diesem Fall den Betreuten gegen einen Minderjährigen tauschen und es würde sich kaum etwas ändern. Daher eine schöne Vorlage für die Prüfungsämter. Der Fall enthält typische und sehr wichtige Fragen zur Schutzwürdigkeit von Betreuten und zum Bereicherungsrecht.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts war mit der Frage befasst, ob das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) nach geltender Gesetzeslage ausreichend geschützt ist. Mit Urteil vom 19. April 2016 (Az. 1 BvR 3309/13) stellte das Gericht fest, dass die aktuelle deutsche Rechtslage sowohl mit dem Grundgesetz wie auch mit der Europäischen Konvention für Menschenrechte vereinbar ist.
Der BGH hat seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume einzuordnen ist. Hierbei sei entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiege. Dabei komme es vorwiegend auf die Umstände des Einzelfalls an. Darüber hinaus hat der BGH seine Rechtsprechung insoweit aufgeben, dass der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zulasse.
Der BGH hat entschieden, dass § 823 Abs. 1 BGB nicht den Schutz eines sorgeberechtigten Elternteils vor den psychischen Belastungen, die damit verbunden sind, dass er von einer genetisch bedingten Erberkrankung des anderen Elternteils und dem damit einhergehenden Risiko Kenntnis erlangt, dass auch die gemeinsamen Kinder von der Krankheit betroffen sein könnten, bezweckt. Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein „Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung“, das den Einzelnen davor schützt, Kenntnis über ihn betreffende genetische Informationen mit Aussagekraft für seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne dies zu wollen, umfasst.
Im Mai 2012 hat das LG Köln (151 Ns 169/11 - abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html) eine vielbeachtete und kontrovers diskutierte Entscheidung zum Thema "Beschneidung bei Jungen" erlassen. Ein Arzt hatte in seiner Praxis unter örtlicher Betäubung die religiös motivierte Bescheidung eines 4 jährigen Jungen durchgeführt. In diese Beschneidung hatten die Eltern zuvor eingewilligt, gleichwohl erachtete das LG diese Einwilligung als unwirksam. Daraufhin erließ der Gesetzgeber § 1631d BGB. Nunmehr hat das OLG Hamm ( 3 UF 133/13 - abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/3_UF_133_13_Beschluss_20130830.html) in einer familienrechtlichen Angelegenheit die Voraussetzungen dieser Norm herausgearbeitet. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf das Strafrecht, weswegen wir sie uns einmal näher ansehen wollen.
Verabreden sich rivalisierende Jugendbanden zu einer einvernehmlichen Schlägerei, so sind die im Rahmen dieser Schlägerei verwirklichten Körperverletzungen gem. §§ 223 ff StGB trotz der Einwilligung rechtswidrig, da die Schlägerei aufgrund des Eskalationspotentials gegen die guten Sitten verstößt gem.§ 228 StGB.
War in der Vergangenheit nur die passive Sterbehilfe (durch Unterlassen gem. § 13 StGB) straflos, so ist nunmehr auch der aktive medizinische Behandlungsabbruch, der zum Tode führt, straflos, sofern die Voraussetzungen der Patientenverfügung gem. §§ 1901a ff BGB vorliegen. Der BGH stärkt damit das Selbstbestimmungsrecht eines Sterbewilligen.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen