Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut, sondern ist mit widerstreitenden Grundrechten, insbesondere mit den Rechten des mutmaßlich leiblichen Vaters, in Ausgleich zu bringen. Der deutsche Gesetzgeber hat eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse geschaffen, indem nach § 1598a BGB eine sogenannte rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung zwar vom rechtlichen Vater verlangt werden kann, nicht aber von einem bloß mutmaßlichen leiblichen Vater, welcher nicht zugleich die rechtliche Vaterschaft innehat.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: B) war 1950 nichtehelich geboren. Sie vermutete, der Antragsgegner A sei ihr leiblicher Vater. Bereits in den 1950er Jahren nahm B den A nach damaligem Recht erfolglos auf „Feststellung blutsmäßiger Abstammung“ in Anspruch.
Im Jahr 2009 nahm B den A unter Berufung auf § 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe in Anspruch.
Die Vorschrift des § 1598a BGB lautet:
§ 1598a BGB - Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
§ 1598a BGB gibt also den Mitgliedern der rechtlichen Familie gegenüber den jeweils anderen Familienmitgliedern einen Anspruch auf Klärung der Abstammung anhand eines Gentests.
Daneben gewährt § 1600d BGB unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, die leibliche Abstammung eines außerhalb einer rechtlichen Familie geborenen Kindes zu klären und dem Kind den ermittelten Vater auch statusrechtlich zuzuordnen.
Die Vorschrift lautet:
§ 1600d BGB - Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 [Anmerkung: aufgrund bestehender Ehe der Mutter oder durch Anerkenntnis], so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
Auch im Rahmen des Verfahrens nach § 1600d BGB wird zur tatsächlichen Aufklärung oftmals ein DNA-Test durchgeführt.
Eine isolierte Abstammungsklärung, d.h. Antrag, welcher nicht zugleich auch statusrechtliche Folgen herbeiführen soll, ist nach dieser Vorschrift jedoch nicht möglich. Darüber hinaus war B das Verfahren nach § 1600d BGB versperrt, weil das ihre Vaterschaftsklage abweisende Urteil aus dem Jahr 1955 in Rechtskraft erwachsen war.
Im gerichtlichen Verfahren berief sich B auf § 1598a BGB. Sie vertrat die Auffassung, die Norm d verfassungs- und menschenrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie auch A als ihren mutmaßlich leiblichen, nicht aber rechtlichen Vater zur Durchführung eines DNA-Tests verpflichten könne.
Das Amtsgericht Borken hingegen befand, § 1598a BGB sei unanwendbar und wies den Antrag der B zurück. Auch die Beschwerde zum OLG Hamm blieb erfolglos.
Daraufhin erhob B Verfassungsbeschwerde und machte geltend, dass ihr mangels verfassungskonformer Auslegung des § 1598a BGB unter Verletzung ihrer Grundrechte die Möglichkeit einer rechtsfolgenlosen Klärung ihrer Abstammung versagt worden sei. Sie rügt eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 20 III GG) sowie von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
Der Erste Senat des BVerfG stellte fest, „die Auslegung des § 1598a BGB durch Amtsgericht und Oberlandesgericht, wonach diese Regelung dem Kind keinen Anspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater darauf gewährt, dass dieser in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligt und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe duldet,“ sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. „Die von der Beschwerdeführerin angestrebte erweiternde verfassungskonforme Auslegung der Norm kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eröffnung eines isolierten Abstammungsverfahrens nicht von Verfassungs wegen geboten ist.“
I. Eröffnung des Schutzbereichs
Das BVerfG führte zunächst aus, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sichere seinem Gehalt nach die „Grundbedingungen dafür […], dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann.“ Eine selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung könne auch „durch die Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene leibliche Abstammung“ gefährdet sein. Daher sei die Kenntnis der eigenen Abstammung grundsätzlich vom Schutzbereich des APR umfasst. Dabei komme dem Individuum kein Anspruch auf staatliche Verschaffung von Informationen zu, wohl aber treffe den Staat der Auftrag, den Einzelnen vor der „Vorenthaltung verfügbarer Abstammungsinformationen“ zu schützen.
1. Ausgestaltung der Rechtslage durch den Gesetzgeber
Im Weiteren widmete sich der Erste Senat der Frage, wie weit das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung reiche. Das Gericht führte aus, dass das Recht nicht absolut gelte. Vielmehr müssten auch die Grundrechte anderer Betroffener bei der Ausgestaltung des – insoweit normgeprägten – Schutzbereichs des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang stellte das BVerfG klar, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung privater Rechtsbeziehungen grundsätzlich weite Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume zukommen. „Nur ausnahmsweise lassen sich aus den Grundrechten konkrete Regelungspflichten des Privatrechtsgesetzgebers ableiten.“ Dies sei dann der Fall, wenn eine entsprechende Gestaltung der Rechtsordnung zwingend notwendig sei, um den Rechten eines Betroffenen zur Durchsetzung zu verhelfen, ohne dass zugleich gewichtige Gründe, die etwa aus dem Gehalt der Grundrechte anderer fließen können, dagegensprechen.
2. Grundrechte anderer Betroffener
Der Erste Senat untersuchte sodann, welche Grundrechte betroffen sein können, wenn ein Kind von einem mutmaßlich leiblichen, nicht zugleich auch rechtlichen Vater die Durchführung eines DNA-Tests verlangt.
a. Mutmaßlicher leiblicher Vater
Das BVerfG führte aus, dass dem mutmaßlichen leiblichen Vater wie auch der Mutter des Kindes das nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützte Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre zusteht, „geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen. Die Schutzwürdigkeit der leiblichen Eltern, eine geschlechtliche Beziehung nicht offenbar werden zu lassen, wäre zwar von vornherein zugunsten des Interesses ihres Kindes reduziert, seine eigene Abstammung zu kennen, wenn das Kind tatsächlich aus dieser geschlechtlichen Beziehung hervorgegangen wäre. Gerade darüber besteht jedoch Ungewissheit, die mit dem angestrebten Verfahren erst noch beseitigt werden soll.“ Daher stehe dem Aufklärungsverlangen eines Kindes unter Umständen das Persönlichkeitsrecht der (nur mutmaßlichen) leiblichen Eltern entgegen.
Weiter sei der Mann, dessen leibliche Vaterschaft gegen seinen Willen geklärt werden soll, durch die Entnahme einer genetischen Probe und die Durchführung des Gentests in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (als Bestandteil des APR) und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG) betroffen.
Schließlich könnten der zur Mitwirkung verpflichtete Mann und seine Familie in ihrem durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familienleben beeinträchtigen. Durch den Verdacht, dass der Mann ein weiteres, außereheliches Kind haben kann, könnte das familiäre Vertrauen tiefgreifend erschüttert werden. „Das gilt unabhängig davon, ob sich der Verdacht durch die Abstammungsuntersuchung bestätigt oder nicht, und ist auch bei negativem Ausgang der Abstammungsklärung nicht vollständig reversibel.“
b. Bestehende rechtliche Familie des Kindes
Unter Umständen sei durch die Abstammungsklärung auch das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familienleben der Mitglieder der bestehenden rechtlichen Familie des Kindes betroffen. Durch die Eröffnung der Möglichkeit einer Aufdeckung der Abstammung sei die Familie unter Umständen mit einem ständigen Verdacht konfrontiert – darunter könnte das Vertrauen in familiäre Beziehungen generell leiden. Insbesondere der rechtliche Vater könne sich auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, welches ihn in seinem Selbstverständnis und der Annahme schützt, auch der leibliche Vater des Kindes zu sein.
3. Problem der Eröffnung einer generellen, isolierten Abstammungsklärung
Weiter führte das BVerfG aus, dass die Schaffung einer rechtsfolgenlosen, sogenannten „isolierten Abstammungsklärung“ problematische Folgen haben könnte: Sie gehe mit der „Gefahr einher, dass Abstammungsuntersuchungen ‚ins Blaue‘ hinein erfolgen.“ Denn anders als i.R.d. derzeit geltenden § 1598a BGB sei dann der Anspruch auf Durchführung des DNA-Tests nicht auf Personen begrenzt, die durch ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis verbunden sind. Damit entfalteten die potentiellen Grundrechtsbeeinträchtigungen eine „erhebliche personelle Streubreite.“
Vor diesem Hintergrund befand der Erste Senat des BVerfG, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, eine isolierte Abstammungsklärung gegenüber dem angeblich leiblichen Vater zu ermöglichen. Zwar sei dem Gesetzgeber die „Bereitstellung eines solchen Verfahrens […] verfassungsrechtlich möglich.“ Jedoch sei auch nach geltender Rechtslage durch die Möglichkeiten der §§ 1598a, 1600d BGB das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ausreichend gewahrt.
Zudem trage die vom Gesetzgeber gewählte Lösung insbesondere dem Falle ausreichend Rechnung, „dass ein Abstammungsklärungsverfahren zu negativem Ergebnis führt. Die Abstammungsuntersuchung würde dann auf der einen Seite dem Kind nicht die gewünschte Gewissheit über seine leibliche Abstammung verschaffen, beeinträchtigte aber auf der anderen Seite - weitgehend irreversibel - die Grundrechte der anderen Betroffenen.“ Dies sei gerade vor dem Hintergrund der nicht abschätzbaren und gerichtlich nicht beschränkbaren „Streuweite“ eines isolierten Abstammungsklärungsverfahrens ein gewichtiger Faktor.
4. Berücksichtigung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR
Schließlich stellte der Erste Senat fest, dass auch die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Rechte in der Auslegung, welche sie durch die Rechtsprechung des EGMR erfahren haben, eine anderweitige Einschätzung nicht gebieten. Zwar beinhalte das nach Art. 8 I EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Jedoch lasse sich auch aus der Menschenrechtskonvention nicht ableiten, dass die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten eine Möglichkeit der isolierten Abstammungsklärung bereitstellen müssten.
II. Ergebnis
Das BVerfG stellte damit fest, dass die Grundrechte des nach seiner Abstammung forschenden Kindes nach geltender Rechtslage ausreichend geschützt sind. Damit hatten AG und OLG das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der B bei ihrer Rechtsfindung hinreichend berücksichtigt.
Der Erste Senat lehnte die Beschwerde Bs im Ergebnis als unbegründet ab.
Bedeutung für ExamenskandidatInnen
Anhand dieses Urteils lässt sich der Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde wiederholen – die Verfassungskonformität formeller Gesetze prüft das Gericht vollumfänglich (Stichwort: Verwerfungsmonopol des BVerfG, vgl. Art. 100 I GG). Daneben wird die Anwendung des einfachgesetzlichen Rechts durch die Instanzengerichte nur darauf kontrolliert, ob die Gerichte die betroffenen Grundrechte nicht völlig verkannt oder willkürlich angewendet haben.
Auch sollte Ihnen das aktuelle Urteil des BVerfG zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung jedenfalls in der mündlichen Prüfung gut bekannt sein!