Der BGH (Beschluss vom 20.02.2013 AZ 1StR 585/12 - abrufbar unter www.bundesgerichthof.de) musste sich mit folgendem Sachverhalt beschäftigen:
Anhehörige rivalisierender Jugendbanden hatten sich nach vorangegangenen wechselseitigen Provokationen zu einer Schlägerei verabredet. Es wurde vereinbart, dass die Auseinandersetzung mit Faustschlägen und Fußtritten erfolgen solle. Dabei wurde der Eintritt selbst schwerster Verletzungen gebilligt. Tatsächlich musste einer der Beteiligten später 3 Tage stationär behandelt werden.
Bei der Prüfung der gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklichten Körperverletzung musste der BGH sich bei der rechtfertigenden Einwilligung mit der Sittenwidrigkeit gem. § 228 StGB auseinandersetzen. Er hat deutlich gemacht, dass bei verabredeten wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen Gruppen die Wirksamkeit der Einwilligung an § 228 StGB scheitert, da "...die typischerweise eintretenden gruppendynamischen Prozesse generell mit einem ... erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenden verbunden sind..." Diese typische Eskalationsgefahr begründet mithin die Sittenwidrigkeit.
Der BGH hat aber auch deutlich gemacht, dass mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbundene Sportwettkämpfe - auch bei einer Austragung durch Mannschaften - von dieser Rechtsprechung nicht erfasst seien (Boxen, Fußball). Hier solle das Regelwerk der Sportarten, welches regelmäßig durch eine neutrale Instanz (Schiedsrichter) kontrolliert werde, die Gefährdung begrenzen. Etwas anderes gelte nur bei grob regelwidrigem Verhalten.
Weitere Ausführungen dazu finden Sie im GuKO SR II und im ExO sowie in den Klausuren des KLaKO.