Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24.8.2016 – VIII ZR 100/15 mit der Frage wie Manipulationen durch Eigengebote im Rahmen einer Onlineauktion zu behandeln sind.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 22.5.2019 – VIII ZR 182/17 mit der Frage, ob ein wirksamer Vertrag mit einem Abbruchjäger zustande kommt und welche Kriterien heranzuziehen sind, um einen sog. Abbruchjäger zu identifizieren.
Das Urteil des BGH vom 15. Januar 2016 (V ZR 278/14) beschäftigt sich mit der Frage wann ein auffälliges und wann ein besonders grobes Missverhältnis im Sinne von § 138 vorliegt und welche Konsequenzen das Vorliegen dieser Merkmale für die subjektive Komponente des Tatbestandes hat. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich der BGH zudem mit der Behandlung von Vertragsnebenkosten, wenn diese vom Verkäufer getragen werden. Wirken sich diese auf die Berechnung aus? Dieses Urteil behandelt Grundfragen zur Sittenwidrigkeit und sollte schon allein deshalb zur Kenntnis genommen werden. Darüber hinaus eignet es sich hervorragend zum Einbau in eine Klausur.
Illegale Autorennen – ob auf Autobahnen oder in der Innenstadt - führen nur allzu häufig zu tödlichen Folgen, die entweder die Teilnehmer selber treffen oder aber unbeteiligte Dritte. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, ob neben den Straßenverkehrsdelikten, vor allem § 315c StGB, auch Tötungsdelikte verwirklicht sein können. Das LG Berlin hat erstmalig mit Datum vom 27.02.2017 einen Raser wegen Mordes an einem unbeteiligten Dritten gem. § 211 verurteilt. Der BGH hat im Fall der Tötung eines am Rennen Beteiligten nur eine fahrlässige Tötung angenommen. Das insoweit klausurrelevante Urteil des BGH vom 20.11.2008 (4 StR 328/08) wollen wir uns nachfolgend einmal ansehen.
Bei einem „Schenkkreis“ handelt es sich um eine Form von Schneeballsystem: Neue Teilnehmer schenken nach ihrem Eintritt in die Gruppe den sich schon länger im Schenkkreis befindlichen Mitgliedern einen bestimmten Geldbetrag. Dabei hoffen sie später, nachdem sie in der Hierarchie aufgestiegen sind, selbst von neu geworbenen Teilnehmern beschenkt zu werden. Der Haken? Während die ersten Mitglieder relativ sicher einen Gewinn erzielen, stehen die Chancen für die große Masse an später hinzutretenden Mitgliedern schlecht, da es mit wachsender Mitgliederzahl auch immer schwieriger wird, die erforderliche Anzahl neuer Mitglieder zu werben. Die vereinbarten Schenkungen sind daher sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Zu den Konsequenzen für einen möglichen Bereicherungsausgleich – insbesondere im Hinblick auf die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB, hatte der BGH in seinem Urteil vom 13.03.2008 – III ZR 282/07 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) Stellung zu nehmen.
Verabreden sich rivalisierende Jugendbanden zu einer einvernehmlichen Schlägerei, so sind die im Rahmen dieser Schlägerei verwirklichten Körperverletzungen gem. §§ 223 ff StGB trotz der Einwilligung rechtswidrig, da die Schlägerei aufgrund des Eskalationspotentials gegen die guten Sitten verstößt gem.§ 228 StGB.
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