Sofern für den Täter nur eine Strafbarkeit aus Versuch in Betracht kommt, müssen Sie nach der Schuld regelmäßig prüfen, ob der Täter nicht strafbefreiend zurückgetreten sein könnte. § 24 I StGB befasst sich mit dem Rücktritt des Alleintäters, in Abs. 2 geht es um den Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten. Wir schauen uns hier einmal den Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch an.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wann von einem Erklärungsboten auszugehen ist.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wie die Rechtsprechung einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bestimmt.
In Betracht kommen grds. der enge und der weite Beschaffenheitsbegriff. In diesem Beitrag wollen wir uns der Frage widmen welcher der beiden Begriffe in der Klausur zu Grunde zu legen ist.
GroKo? Kenia? Schwarz-links? Simbabwe? Die Ergebnisse der Thüringer Landtagswahlen erschweren die Bildung einer stabilen Regierung. Aber was wäre eigentlich bei vergleichbaren Ergebnissen bei Bundestagswahlen? Welche Regelungen enthält das Grundgesetz für eine solche Situation?
In diesem Beitrag wollen wir uns u.a. ansehen wann von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden kann.
Unsere kleine Reihe zu den Erfolgsqualifikationen beendet wir heute mit der Brandstiftung mit Todesfolge gem. § 306c StGB. Und natürlich liegen auch hier die Probleme beim gefahrspezifischen Zusammenhang. Sind auch Teilnehmer geschützt, die beim Schmiere stehen verbrennen? Und was ist mit den mutigen Rettern, die in ein brennendes Haus hineinlaufen und dort umkommen?
Wir setzen unsere kleine Reihe zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei Erfolgsqualifikationen fort und befassen uns heute mit dem „Klausur-Klassiker“ schlechthin, nämlich der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB.
Wir setzen unsere kleine Reihe zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei Erfolgsqualifikationen fort und befassen uns heute mit der Nachstellung mit Todesfolge gem. § 238 I, III StGB. Kann man den gefahrspezifischen Zusammenhang auch dann bejahen, wenn sich das Opfer selbst tötet?
Der Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB ist eine Erfolgsqualifikation zum Raub und, wegen des Verweises der §§ 252, 255 StGB, auch zur räuberischen Erpressung und zum räuberischen Diebstahl. Die Todesfolge muss der Täter des Grunddelikts wenigstens leichtfertig herbeigeführt haben. Darüber hinaus muss zwischen dem Grunddelikt und dem Tod ein gefahrspezifischer Zusammenhang bestehen. Was ist darunter nun zu verstehen?
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen